Untervermietung Einschränkungen? Umfang und Untermiethöhe

1. Juli 2016 Thema abonnieren
 Von 
clsven
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 0x hilfreich)
Untervermietung Einschränkungen? Umfang und Untermiethöhe

Angenommen jemand ist beruflich bedingt längere Zeit (Monate/2 Jahre) nicht in seiner Mietwohnung am Heimatort.
Daher will er die Mietwohnung untervermieten.

Die generelle Zustimmung des Vermieters (=Eigentümers) liegt vor.

Gibt es Einschränkungen hinsichtlich des Untervermietungsumfangs und der Untermiethöhe?

D.h. kann man auch die ganze Wohnung untervermieten oder nur einzelne Zimmer?

Der Zwischenmieter will für den Fall dass der Mieter seine (darin verbleibenden) Möbel beschädigt oder sonst grössere Schäden anrichtet undseine Kaution nicht ausreicht 50 Euro mehr Untermiete nehmen als er selbst zahlt.
Schliesslich hat er Verwaltungsaufwand und zusätzliches Risiko.

Ist das erlaubt?

Claudia

-- Editier von clsven am 01.07.2016 12:47

-- Editier von clsven am 01.07.2016 12:51

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
asd1971
Status:
Student
(2594 Beiträge, 994x hilfreich)

Verwaltungsaufwand...so so. Soll der Vermieter auch 50,- mehr verlangen, da er einen Verwaltungsaufwand hat?

Das Problem: merkt der Vermieter, dass mehr Geld eingenommen wird, wird er wohl die Miete demnächst erhöhen. Außerdem muss dies natürlich steuerlich angemeldet werden...

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#2
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9915 Beiträge, 4489x hilfreich)

Zitat (von clsven):
Gibt es Einschränkungen hinsichtlich des Untervermietungsumfangs und der Untermiethöhe?

D.h. kann man auch die ganze Wohnung untervermieten oder nur einzelne Zimmer?

Das müsste sich aus der Zustimmung des Vermieters ergeben, die man natürlich schriftlich einholen sollte. Wenn diese keine Beschränkungen vorsieht, dann gibt es auch keine.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39878x hilfreich)

Zitat:
Gibt es Einschränkungen hinsichtlich des Untervermietungsumfangs und der Untermiethöhe?

D.h. kann man auch die ganze Wohnung untervermieten oder nur einzelne Zimmer?

Ja, siehe Zustimmung des Vermieters. Es gilt was da vertraglich vereinbart wurde.



Zitat:
Ist das erlaubt?

Ja, es ist erlaubt mehr Miete zu verlangen.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
Anitari
Status:
Bachelor
(3201 Beiträge, 1445x hilfreich)

Einschränkung?

Genau genommen darf ein Mieter nur einen Teil seiner Wohnung untervermieten, nicht die ganze Wohnung.
Hierzu sollte mit dem Vermieter eine eindeutige Vereinbarung getroffen werden, ansonsten riskiert der Mieter die Kündigung.

Miethöhe?

Natürlich darf der Mieter mehr Miete von seinem Untermieter verlangen als er selbst zahlt. Schließlich vermiete er ja mit Möbel und Einrichtungen, oder?

Verwaltungsaufwand?

Welcher denn? Mietvertrag ausstellen und dem Untermieter die Wohnung übergeben dauert bestenfalls 1 Stunde. Gut für ungeübte evtl. etwas länger. Mal davon abgesehen darf ein Vermieter, das ist der Mieter ab dem Moment wo er untervermietet, Verwaltungskosten nicht auf den Mieter abwälzen.

Risiko?

Das besteht für den Mieter der untervermietet. Denn alles was sein Untermieter "verzapft" wird ihm zur Last gelegt. Um nur einige Beispiele zu nennen, Lärmbelästigung, Schäden an der Wohnung oder Nichteinhaltung der Treppenhausreinigung, auch als Kehrwoche bekannt, falls vertraglich vereinbart.

Nächstes Risiko, Miet- und andere Zahlungsverpflichtungen. Unkluge Untervermieter lassen diese vom Untermieter an den Vermieter bzw. Versorger (Strom, Gas etc.) zahlen. Das kann in die Hose gehen. Zahlt der Untermieter nicht, nicht vollständig oder permanent unpünktlich, steht der Untervermieter möglicherweise ohne Wohnung, Strom usw. da, aber vor einem Haufen Schulden wenn er wieder zurück kommt.

Kluge Untervermieter lassen alle Zahlungsverpflichtungen so laufen wie bisher und den Untermieter alles an sich zahlen.

Und last but not least das Risiko Mietvertrag. Bitte keinen "zusammenbasteln" oder einen sog. Untermietvertrag aus dem Netz verwenden. Am besten nimmt der Mieter seinen eigenen als Vorlage und passt ihn den Gegebenheiten an. Wie zum Beispiel noch vereinbaren das der Haushaltsstrom zu den Nebenkosten gehört, eine Liste des mit vermieteten Inventars, evtl. den Vertrag befristen mit dem Grund Eigennutzung nach Ablauf der Befristung etc.

Nicht vergessen bei Wohnungsübergabe alle relevanten Zählerstände zu notieren und überhaupt ein detailliertes Übergabeprotokoll zu erstellen.

Signatur:

„Sie hören von meinem Anwalt"
ist die erwachsene Version von „Das sage ich meiner Mama"

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