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Die Zwangsmaßnahmen im Strafprozess

AFP VOM 21.11.2000 | Ratgeber - Verfahrensrecht | 33016 Aufrufe
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Zwangsmittel, StPO, Strafverfahren

Die Untersuchungshaft ist eine Maßnahme, die per Haftbefehl angeordnet sein muss. Vor Anklageerhebung geschieht dies auf Antrag der Staatsanwaltschaft durch den Haftrichter, nach Anklageerhebung ordnet das zuständige Gericht die Haft an.
Dies ist aber nur dann möglich, wenn ein dringender Tatverdacht gegeben ist, d.h. dass die Wahrscheinlichkeit der Tatbegehung sehr hoch sein muss.

Weiterhin muss ein Haftgrund bestehen. Dieser liegt vor nach einer Flucht, bei konkreter Fluchtgefahr, bei Verdunkelungsgefahr sowie bei schweren Delikten wie Mord, Totschlag, besonders schwerer Körperverletzung oder Brandstiftung.
Wiederholungsgefahr als Haftgrund kommt in Betracht bei Sexualdelikten oder in schweren Fällen wiederholt begangener Delikte, wenn mehr als ein Jahr Freiheitsstrafe zu erwarten ist.

Die Freiheitsentziehung durch die Festnahme muss zur Bedeutung der Sache verhältnismäßig sein. Bei mit Freiheitsstrafe von weniger als sechs Monaten bedrohten Delikten ist die Untersuchungshaft wegen Verdunkelungsgefahr gar nicht, wegen Fluchtgefahr nur unter bestimmten engeren Voraussetzungen möglich.
Von der Verhaftung muss ein Angehöriger des Gefangenen in Kenntnis gesetzt werden. Alternativ ist dem Verhafteten dazu Gelegenheit zu geben. Weiterhin muss der Verhaftete die Möglichkeit haben, einen Verteidiger zu verständigen. Eine vollkommene Kontaktsperre kann nur bei Verdacht auf eine im Zusammenhang mit der Tätigkeit einer terroristischen Vereinigung stehenden Tat verhängt werden.


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