Hallo, Forumsmitglieder,
hatte eigentlich vor, hier einem Anwalt direkt eine Frage zu stellen, kam aber nicht dazu, weil mein Computer mich mehrere Male nach Annahme der Sicherheitserklärung aus dem Forun rauswarf. Stelle deshalb jetzt, frustriert, mein Problem ins Forum:
Vor mehreren Jahren machte ein erwachsenes Kind mit einem Elternteil gemeinsame sache und war damit einverstranden, ein Sonderkonto einzurichten, um darauf monatlich von dem ihm näherstehenden Elternteil erhaltene Beträge einzuzahlen. Das Ehepaar ließ sich scheiden. das Kind gab vermutlich das Ersparte, etwa DM 16.000,--dem Elternteil zurück, von dem es die Sparraten erhielt.
Hat das Kind sich gegenüber dem weniger geliebten Elternteil strafbar gemacht und wäre es jetzt von diesem rechtlich noch auf Rückzahlung zu belangen? Die Barschaft kann theoretisch einem Erbe entnommen worden sein, das der weniger geliebte Elternteil im Eheverlauf erhielt und bei der Schiedungsauseinandersetzung aus Gutmütigkeit nicht voll ausschöpfte. Der weniger geliebte Elternteil entdeckte die "Tat" kurz vor der Trennung(nicht Scheidung)durch illegales abhören eines Telefongespräches zwischen geliebtem Elternteil und erwachsenem Kind, etwa vor 9 Jahren. Ist die Sache, auch wenn sich das Kind strafbar machte, inzwischen vielleicht verjährt?
Für zweckdienliche Hinweise und Stellungnahmen wäre ich sehr dankbar.
Mit freundlichen Grüßen,
Simsonjeanne
Unterschlagung/Hehlerei/Verjährung
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
--- editiert vom Admin
Ich kann hier keine Strafbarkeit erkennen.
P.S. Meine Meinung zu der Anwaltsseite, wo Sie erst posten wollten: Lassen Sie die Finger davon. Investieren Sie das Geld ggf. lieber für einen 'richtigen' Anwalt.
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"Juristerei bedeutet, dem Gegner in Zahl und Güte seiner Argumente überlegen zu sein."
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Normal 5 Jahre Verfolgunsverjährung. Hier ist die Besonderheit eines absoluten Antragsdelikts zu sehen, § 247 STGB, was zu einem verfahrenshindernis führt.
So wie der Sachverhalt geschildert ist, sehe ich hier auch keine Strafbarkeit.
Verjährt wäre es überdies.
Hier ist die Besonderheit eines absoluten Antragsdelikts zu sehen, § 247 STGB, was zu einem verfahrenshindernis führt.
Prinzipiell richtig, aber der Geschädigte könnte ja den Strafantrag stellen und so das Verfahren in Gang setzen (wenn denn eine Strafbarkeit bestünde, und die Tat noch nicht verjährt wäre). Die Strafantragsfrist beginnt ja -im Gegensatz zur Verjährung- nicht bereits mit Beendigung der Tat zu laufen.
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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"
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