Unterschlagung/Hehlerei/Verjährung

2. Dezember 2007 Thema abonnieren
 Von 
Tumleh78
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 5x hilfreich)
Unterschlagung/Hehlerei/Verjährung

Hallo, Forumsmitglieder,

hatte eigentlich vor, hier einem Anwalt direkt eine Frage zu stellen, kam aber nicht dazu, weil mein Computer mich mehrere Male nach Annahme der Sicherheitserklärung aus dem Forun rauswarf. Stelle deshalb jetzt, frustriert, mein Problem ins Forum:

Vor mehreren Jahren machte ein erwachsenes Kind mit einem Elternteil gemeinsame sache und war damit einverstranden, ein Sonderkonto einzurichten, um darauf monatlich von dem ihm näherstehenden Elternteil erhaltene Beträge einzuzahlen. Das Ehepaar ließ sich scheiden. das Kind gab vermutlich das Ersparte, etwa DM 16.000,--dem Elternteil zurück, von dem es die Sparraten erhielt.

Hat das Kind sich gegenüber dem weniger geliebten Elternteil strafbar gemacht und wäre es jetzt von diesem rechtlich noch auf Rückzahlung zu belangen? Die Barschaft kann theoretisch einem Erbe entnommen worden sein, das der weniger geliebte Elternteil im Eheverlauf erhielt und bei der Schiedungsauseinandersetzung aus Gutmütigkeit nicht voll ausschöpfte. Der weniger geliebte Elternteil entdeckte die "Tat" kurz vor der Trennung(nicht Scheidung)durch illegales abhören eines Telefongespräches zwischen geliebtem Elternteil und erwachsenem Kind, etwa vor 9 Jahren. Ist die Sache, auch wenn sich das Kind strafbar machte, inzwischen vielleicht verjährt?

Für zweckdienliche Hinweise und Stellungnahmen wäre ich sehr dankbar.

Mit freundlichen Grüßen,

Simsonjeanne

Notfall oder generelle Fragen?

Notfall oder generelle Fragen?

Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest123-1698
Status:
Student
(2977 Beiträge, 839x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Jotrocken
Status:
Junior-Partner
(5924 Beiträge, 1374x hilfreich)

Ich kann hier keine Strafbarkeit erkennen.

P.S. Meine Meinung zu der Anwaltsseite, wo Sie erst posten wollten: Lassen Sie die Finger davon. Investieren Sie das Geld ggf. lieber für einen 'richtigen' Anwalt.

-----------------
"Juristerei bedeutet, dem Gegner in Zahl und Güte seiner Argumente überlegen zu sein."

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Andreas.Hauser
Status:
Lehrling
(1229 Beiträge, 131x hilfreich)

Normal 5 Jahre Verfolgunsverjährung. Hier ist die Besonderheit eines absoluten Antragsdelikts zu sehen, § 247 STGB, was zu einem verfahrenshindernis führt.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

So wie der Sachverhalt geschildert ist, sehe ich hier auch keine Strafbarkeit.

Verjährt wäre es überdies.

Hier ist die Besonderheit eines absoluten Antragsdelikts zu sehen, § 247 STGB, was zu einem verfahrenshindernis führt.

Prinzipiell richtig, aber der Geschädigte könnte ja den Strafantrag stellen und so das Verfahren in Gang setzen (wenn denn eine Strafbarkeit bestünde, und die Tat noch nicht verjährt wäre). Die Strafantragsfrist beginnt ja -im Gegensatz zur Verjährung- nicht bereits mit Beendigung der Tat zu laufen.



-----------------
"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

1x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.966 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.962 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen