Unterschlagung Versuchter Diebstahl

2. September 2017 Thema abonnieren
 Von 
AngelBrit
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 1x hilfreich)
Unterschlagung Versuchter Diebstahl

Hallo alle zusammen.

Ich bin heute einkaufen gewesen. Hatte es eilig gehabt und mir den Einkaufskorb genommen, statt des Wagens. Da ich auf dem Weg zur Kasse doch einiges mehr als geplant kaufen wollte, habe vor Betreten der Kassenzone ein paar Sachen in meine Tasche gesteckt. An der Kasse habe ich diese wieder ausgepackt und auch bezahlt.

Danach musste ich mit 2 Mitarbeitern ins Büro kommen. Die Mitarbeiter unterstellten mir versuchten Diebstahl und ich habe meine gesamte Tasche geleert. Ich habe gesagt, ich wollte die Ware nicht klauen, sondern habe sie in meine Tasche gesteckt, weil ich im Korb keinen Platz mehr zum Tragen hatte.
(Das haben sie mir natürlich nicht geglaubt, weil es für die wie versuchter Diebstahls aussah.)

Es wurden keine Personalien aufgenommen, Hausverbot wurde nicht aussgesprochen, aber die eine Mitarbeiterin sagte ich kriege dafür die rote Karte und eine Verwarnung.

Ich habe denen noch meinen Beleg gezeigt, und die meinten ich solle doch einen Einkaufswagen nehmen.
Eine von den beiden MA hat mich bis zum Ladenausgang begleitet, der ich nochmal gesagt habe, dass ich es bei vielen Kunden erlebt habe, wie diese unbezahlte Ware aus deren Taschen nehmen und diese dann aufs Kassenband legen und bezahlen und ich dabei nicht die Absicht hatte zu stehlen.

Die Aussage mit der Verwarnung und roten Karte war für mich erst ein Indiz, dass die ein Auge zudrücken, aber im Nachhinein habe ich das Gefühl, dass ich dies falsch interpretiert habe.
Ich bin denen dort bekannt, weil ich da Ausbildung gemacht habe, aber in einer anderen Filiale. Die haben nur meinen Namen auf meiner EC-Karte gesehen, mit der ich gezahlt habe.

Was passiert nun? Wird sie einen Strafantrag stellen?

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119332 Beiträge, 39711x hilfreich)

Zitat (von AngelBrit):
Was passiert nun? Wird sie einen Strafantrag stellen?





Zitat (von AngelBrit):
sondern habe sie in meine Tasche gesteckt

Das wäre dann eine Gewahrsamsenklave innerhalb des Ladens und würde durchaus einen vollendeten Diebstahl bedeuten.

Was anderes wäre z.B. ein Korb oder ein durchsichtige Tüte.


Also was war das für eine Tasche?



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
AngelBrit
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von AngelBrit):
Was passiert nun? Wird sie einen Strafantrag stellen?





Zitat (von AngelBrit):
sondern habe sie in meine Tasche gesteckt

Das wäre dann eine Gewahrsamsenklave innerhalb des Ladens und würde durchaus einen vollendeten Diebstahl bedeuten.

Was anderes wäre z.B. ein Korb oder ein durchsichtige Tüte.


Also was war das für eine Tasche?


Es war eine Hängetasche.

Ich bin mir nicht sicher inwieweit die beiden informiert sind über die Gewahrsamsenklave, jedoch weiß ich, dass die Mitarbeiter angewiesen werden, dem Kunden erst nach Verlassen der Kassenzone diesen ansprechen können.

Jedoch ist für mich wichtig, was jetzt nun die Dame gemeint hat. Eine Verwarnung und rote Karte ist doch weit entfernt von einer Strafanzeige. Zudem wurde nichtmal Hausverbot erwähnt. Ich traue mich jetzt aber nicht nochmal dahin zu gehen oder per Telefon nachzufragen.

Mir ist bewusst, dass sie viel erzählen kann, aber dann doch anders handelt.
Ich weiß nur, dass ein Protokoll zum Diebstahl/Dieb gemacht wird (Name, Adresse, Tathergang, wurde Fangprämie gezahlt, wieviel wert hatte die Ware) und ich aber nur dies machen musste, was ich bereits erzählt hatte.

Edit: Was soll das Bild unter dem ersten Zitat bedeuten? Bitte wenndann genaue Worte, denn ich brauche Gewissheit.

-- Editiert von AngelBrit am 02.09.2017 21:53

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119332 Beiträge, 39711x hilfreich)

Zitat (von AngelBrit):
Eine Verwarnung und rote Karte ist doch weit entfernt von einer Strafanzeige.

Nö, das wäre wohl das Hausverbot.



Ob das angezeigt wird oder nicht, das entscheiden in der Regel nicht die Mitarbeiter vor Ort.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#5
 Von 
AngelBrit
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 1x hilfreich)

Aber selbst wenn es ein versuchter Diebstahl wäre, ich habe ja damit einen Rücktritt begangen, weil ich die Ware aus meiner Tasche aufs Kassenband gelegt und bezahlt habe. Oder?
Die beiden dachten ich hätte noch was drin gehabt, ich weiß wie gesagt nicht wie die ältere von den beiden informiert ist, aber uns Azubis wurde nur gesagt, dass bei Verdacht auf Diebstahl der Kunde nach hinten gebeten wird und bei Bestätigung eine Strafanzeige gestellt wird. Ich habe noch nie so einen Fall erlebt, als ich Azubi war.

Ich bitte um konkretere, ausführlichere Antworten meines Falls, denn dieser macht mich echt fertig und ich weiß nicht ob ich mich an der Kasse strafebefreiend gemacht habe.

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#6
 Von 
3113
Status:
Praktikant
(558 Beiträge, 122x hilfreich)

gelöscht

-- Editiert von 3113 am 03.09.2017 12:14

Signatur:

3113

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#8
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16455 Beiträge, 9278x hilfreich)

Ein Rücktritt ist nur möglich, wenn die Tat noch nicht beendet ist.
Bei einem Ladendiebstahl ist die Tat nicht erst beim passieren der Kasse beendet, sondern bereits im dem Moment, wo die Ware in die eigene Tasche (= in die Gewahrsamsenklave) gelegt hat.
Nimmt man die Wäre an der Kasse aus der eigenen Tasche wieder heraus, ist das formaljuristisch kein strafbefreiender Rücktritt mehr.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119332 Beiträge, 39711x hilfreich)

Zitat (von AngelBrit):
Edit: Was soll das Bild unter dem ersten Zitat bedeuten?

Meine Glaskugel ist außer Betrieb, Wahrsagungen sind somit derzeit nicht möglich.



Zitat (von AngelBrit):
ich weiß nicht ob ich mich an der Kasse strafebefreiend gemacht habe.

Rücktritt ist wohl nur vor der Vollendung möglich. Wenn in der Tasche war, geht man von einer Vollendung aus.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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