>Unterschiedliche Hausordnung bzgl. Haustieren
Die Mietverträge sind jeweils einzeln zu beurteilen und können unterschiedlich gestaltet sein. Daher können dem einen Mieter dinge erlaubt sein, welche dem anderen verboten sind. Einen Gleichbehandlungsgrundsatz gibt es insoweit nicht (anderes Bsp.: unterschiedlich hohe Mieten für gleiche Wohnungen).
Der Umstand, dass dem einen Mieter die Hundehaltung untersagt ist, bedeutet nicht, dass es auch im restlichen Haus keine Hund gibt. Da hätte der Vermieter schon zusichern müssen, dass das Haus „hunde-" bzw. „haustierfrei" ist. Der Fragesteller interpretiert zu viel in die ihm untersagte Hundehaltung hinein.
Bei der Gemeinschaftsnutzung des Gartens kommt es auf den Inhalt des Mietvertrages an. Ist dort eine Gemeinschaftsnutzung vereinbart, dann hat der Mieter auch einen Anspruch darauf. Durch einen Zaun mit Tor wird diese Nutzungsmöglichkeit noch nicht eingeschränkt, auch wenn es lästig ist, das Tor zu nutzen und jenseits des Zaunes ggf. der Eindruck entsteht, man nutze die „fremde" Gartenseite. Eine mietvertragswidrige Einschränkung liegt erst dann vor, wenn die Nutzung des jenseits des Zaunes liegenden Gartenteils untersagt oder faktisch unmöglich gemacht wird. Letzteres scheint der Fall zu sein („Nun kommen wir nicht mehr durch ohne Terminanfrage."), wobei der Fragesteller auf eine Terminanfrage angewiesen ist.
Liegt eine Einschränkung der Gartennutzung vor, ist der Fragesteller zu einer dauerhaften Herabsetzung der Miete in angemessener Höhe berechtigt. Was angemessen ist, hängt vom Einzelfall ab, dürfte aber irgendwo zwischen gering und sehr gering liegen. Ob sich der Streit lohnt, mag der Fragesteller entscheiden. Alternativ könnte man sich mit Nachbarn und Vermieter zusammensetzen und für klare Verhältnisse sorgen, d.h. jeder Mieter lässt sich „seinen" Gartenteil zur alleinigen Nutzung zuweisen.
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von Ilsa1939 am 21.04.2011 18:12
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