Unterschiede in Leitlinien der OLGs

9. Februar 2008 Thema abonnieren
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ARTiger
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Unterschiede in Leitlinien der OLGs

Hallo!

Die hier eingestellten Daten habe ich händisch aus den Leitlinien der OLGs herausgefischt. Diese Angaben stelle ich hier ein, ohne Gewähr auf Richtigkeit und Vollständigkeit!

OLGs anrechenbare Fahrtkosten, inkl. Anschaffung
und Reparatur
entspr. Leitlinien Nr.10.2.2, bei 220 Arbeitstagen)

Berlin bis 30km =0,30€, >kann<0,30€
Brandenburg unbegrenzt 0,25€
Braunschweig bis 30km =0,30€, >kann<0,30€
Bremen bis 30km =0,30€, > = 0,20€
Celle unbegrenzt 0,30€
Dresden bis 30km =0,27€, > = 0,18€
Frankfurt/Main 0,30€, mit aber und Verweis, nach Einzelfall
Hamburg bis 30km =0,30€, > = 0,20€
Hamm bis 30km =0,30€, > = 0,10€
Koblenz 10€/Entfernungs-km/M. (kürzbar!,
bei *längerer* Strecke)
Köln bis 30km =0,30€, > = 0,20€
Naumburg bis 30km =0,30€, >kann<0,30€
Oldenburg 0,30€, mit aber und Verweis, nach Einzelfall
Rostock bis 30km=0,27€, >kann<0,27€
Saarbrücken k.A.
Schleswig bis 30km =0,30€, > = 0,20€
Süddeutsche* bis 30km =0,30€, > = 0,20€
Thüringen bis 40km =0,30€, dann siehe **

*Bamberg, Karlsruhe, München, Nürnberg, Stuttgart, Zweibrücken
**Nachgewiesene notwendige Fahrtkosten zur und von der Arbeitsstätte werden mit 0,30 € pro
gefahrenem Kilometer berücksichtigt, wobei in der Regel eine einfache Entfernung von mehr
als 40 km nicht mehr als angemessen angesehen werden kann.
Anschaffungs-, Reparatur- und sonstige Betriebskosten sind enthalten.

Es folgen die Wohnanteile im SB.

Sollten noch OLGs fehlen, bitte Bescheid geben!

Lieben Gruß!

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2 Antworten
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#1
 Von 
ARTiger
Status:
Student
(2429 Beiträge, 213x hilfreich)

Hallo!

Die hier eingestellten Daten habe ich händisch aus den Leitlinien der OLGs herausgefischt.
Diese Angaben stelle ich hier ein, ohne Gewähr auf Richtigkeit und Vollständigkeit!


OLGs anrechenbarer Wohnanteil, gegenüber minderjährigen und
priviligierten volljährigen Kindern (entspr. Leitlinien Nr.21.2, wenn nicht anders angegeben hndelt es sich um Warm-Mieten!)

Berlin k.A.
Brandenburg 360€
Braunschweig 360€
Bremen 360€
Celle k.A.
Dresden 360€
Frankfurt/Main warm380€, kalt 290€
Hamburg 360€
Hamm 360€
Koblenz 360€
Köln 360€
Naumburg 360€
Oldenburg k.A.
Rostock k.A.
Saarbrücken k.A.
Schleswig 400€
Süddeutsche* 360€
Thüringen kalt 290€

*Bamberg, Karlsruhe, München, Nürnberg, Stuttgart, Zweibrücken

Es folgt die Erwerbsobliegenheit bei Kindesbetreuung.

Sollten noch OLGs fehlen, bitte angeben!

Bis später!

-- Editiert von ARTiger am 09.02.2008 14:59:29

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#2
 Von 
ARTiger
Status:
Student
(2429 Beiträge, 213x hilfreich)

Hallo!

Die hier eingestellten Daten habe ich händisch aus den Leitlinien der OLGs herausgefischt.
Diese Angaben stelle ich hier ein, ohne Gewähr auf Richtigkeit und Vollständigkeit!

Grundsätzlich gilt, dass eine Erwerbstätigkeit bei Kindesbetreuung nicht vor Vollendung des dritten Jebensjahre des Kindes nicht besteht, egal ob die Eltern verheiratet waren oder nicht.
Einige OLGs geben in weiser Voraussicht nicht einmal diese Jahreszahl an und verweisen auf den Einzelfall.
Daraus kann man schließen, dass eine Erwerbsobliegenheit nicht generell ab genannter Vollendung des dritten Lebensjahres besteht.
Desweiteren kann unterschieden werden zwischen geringfügiger Tätigkeit, halbschichtiger Tätigkeit und vollschichtiger Tätigkeit (OLG Hamm).
Man darf also gespannt sein, wie die Rechtsprechung der Zukunft hier aussieht.
Ich habe mir erlaubt lediglich zwischen Aufnahme von geringer- / teilzeitiger Erwerbstätigkeit und Vollzeittätigkeit zu unterscheiden.


OLGs Erwerbsobliegenheit bei Kindesbetreuung ( Leitlinien 17.1)

Berlin 3J. / Einzelfall
Brandenburg Einzelfall / Einzelfall
Braunschweig 3J. / Einzelfall
Bremen 3J. / Einzelfall
Celle 3J. / Einzelfall
Dresden Bei Betreuung eines Kindes kann bis zur Vollendung des 3.Lebensjahres eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden. Danach besteht eine Erwerbsobliegenheit nach Maßgabe der Betreuungsbedürftigkeit und der zumutbaren Betreuungsmöglichkeit. Eine Obliegenheit zur Vollerwerbstätigkeit besteht in der Regel mit Vollendung des 14. Lebensjahres. Soweit mehrere Kinder zu betreuen sind, ist auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen.

Frankfurt/Main Die nach Vollendung des 3. Lebensjahres grundsätzlich einsetzende Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils ist hinsichtlich Art und
Umfang an den Belangen des Kindes auszurichten. Stehen solche Belange einer Fremdbetreuung generell entgegen oder besteht eine kindgerechte Betreuungsmöglichkeit nicht, hat das Prinzip der Eigenverantwortung des betreuenden Elternteils für seinen Unterhalt zurückzustehen. Dieser Maßstab bestimmt auch die Verpflichtung zur Aufnahme einer Teilzeit- oder Vollzeittätigkeit. Bis zur Beendigung der Grundschulzeit kann eine Vollzeiterwerbstätigkeit in der Regel nicht erwartet werden.

Hamburg Das bisher von der Rechtsprechung entwickelte Altersstufenmodell is tin dieser Form nicht mehr anzuwenden(vgl.BT-Drucks.16/6980–FamRZ2007,1947). Der Anspruch auf Betreuungsunterhalt richtet sich beim nichtehelichen Kind nach denselben Grundsätzen wie beim ehelichen Kind.

Hamm 3J. / Einzelfall
Koblenz 3J. / Einzelfall
Köln 3J. / Einzelfall
Naumburg Einzelfall / Einzelfall
Oldenburg 3J. / Einzelfall
Rostock 3J. / Einzelfall
Saarbrücken k.A. / k.A.
Schleswig 3J. / Einzelfall
Süddeutsche* 3J. / Einzelfall
Thüringen k.A. / k.A.

*Bamberg, Karlsruhe, München, Nürnberg, Stuttgart, Zweibrücken

Sollten noch OLGs fehlen, bitte angeben!

Ich glaube, für heute reicht das! :sweat:

Viel Spaß, beim zerhackstückeln und diskutieren!

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