Unterschied Revision-Berufung!

20. November 2005 Thema abonnieren
 Von 
Unioner86
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 1x hilfreich)
Unterschied Revision-Berufung!

Hallo Leute!

Habe schon oft nach Prozessen gehört, das Revision bzw.Berufung nach einem Urteil eingelegt wird.Worin besteht der Unterschied?Wer kann mir das erkären?

Danke sagt Unioner86

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21 Antworten
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#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Mal das wichtigste zusammengefaßt für Verfahren in Strafsachen: (wer das fehlende ergänzen will, z.B. hinsichtlich 1.instanzliches OLG, mag es gerne tun :) )

Berufung kann nur gegen Urteile des Amtsgerichts (Strafrichter/Schöffengericht) eingelgt werden. Hier müssen keine Voraussetzungen erfüllt sein. Wenn einem das Urteil nicht paßt, legt man Berufung ein, und die Sache geht dann vor eine kleine Strafkammer am Landgericht und wird dort neu verhandelt.

Gegen das dann dort ergehende Urteil wäre Revision möglich, zum OLG (Oberlandesgericht), aber nur wenn Verfahrensfehler gemacht worden.

In Sachen in denen gleich in 1. Instanz die große Strafkammer des Langerichts (nicht wie sonst das Amtsgericht) zuständig ist (z.B. bei Mord, Totschlag usw., oder prinzipiell bei einer Straferwartung von über 4 Jahren) ist ebenfalls nur Revision -bei Verfahrensfehlern- möglich (keine Berufung). Wenn also keine Verfahrensfehler gemacht wurden, kann man gegen ein Urteil einer großen Strafkammer am LG keine Revision (Berufung sowiso nicht) einlegen, bzw. sie wird abgewiesen. Wird gegen ein Urteil der großen StrK Revision eingelegt, geht die Sache zum BGH.

Dann gibt es noch die 'Sprungrevision'. Die kann gegen Amtsgerichtsurteile eingelegt (obwohl da ja eigentl. erst die Berufung kommt) werden, wenn Verfahrensfehler gemacht wurden. So kann man eine Instanz überspringen, und gleich das höhere Gericht entscheiden lassen.

So viel von mir dazu, ist wie gesagt, nicht 100% vollständig.

-----------------
"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

4x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1492x hilfreich)

Alles richtig.

Berufung bedeutet, dass eine komplett neue Verhandlung stattfindet, also alle Zeugen nochmal gehört werden usw. Die Berufung kann allerdings auch auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt werden, falls dem Angekl. nur die Strafe zu hoch ist oder er eine Strafaussetzung zur Bewährung haben möchte, die er beim Amtsgericht nicht erhalten hat.
Die Berufung kann jeder Angekl. selbst einlegen (innerhalb einer Woche ab Verkünduing des Urteils, maßgeblich hist der Eingang bei Gericht, nicht die Absendung)und, wenn er will, begründen. Eine Begründung ist aber nicht vorgeschrieben.

Mit der Revision kann nur die fehlerhafte Anwendung materiellen Rechts oder die Verletzung von Formvorschriften gerügt werden. Es findet beim Revisionsgericht keine neue Beweisaufnahme statt. Es wird geprüft, ob aufgrund der im Urteil aufgeführten Feststellungen die Strafvorschriften richtig angewandt worden sind (materiell) und ob, unter Zuhilfenahme des Sitzungsprotokolls, alle Formvorschriften beachtet worden sind.
Einlegen kann die Revision der Angekl. noch selbst (wie bei der Berufung). Begründen allerdings nicht. Eine Begründung ist vorgeschrieben. Sie muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei Gericht eingehen und von einem Verteidiger unterzeichnet sein oder vom Angekl. beim Urkundsbeamten der Geschäftsstelle begründet werden. Brief des Angekl. reicht also nicht. Bezüglich der Sachrüge (=materielles Recht) kann die Begründung darin bestehen, dass behauptet wird, das materielle Recht sei verletzt. Die Verletzung formellen Rechts muss dagegen dezidiert begründet werden.
Erfolgsaussichten: i.d.R. minimal.

4x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Unioner86
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 1x hilfreich)

Dank Dir!:-))))

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Trixi0703
Status:
Schüler
(238 Beiträge, 21x hilfreich)

zur Ergänzung:
im Jugendstrafrecht ist Berufung nur eingeschränkt möglich (normalerweise kann man (=Erwachsene)mit der Berufung auch erreichen wollen, dass man weniger Strafe bekommt,das geht im JugendstrafR "unterhalb" der Jugendstrafe nicht (mit einer Ausnahme))

Außerdem ist im Jugendstrafrecht gegen Urteile des Amtsgerichts nach der Berufung keine Revision mhr möglich. Bei Revision gilt das von von Bob u Wastl Angeführte.

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1430x hilfreich)

Ich schließe mich den umfänglichen Beiträgen meiner Kollegen an. Sehr gut dargestellte Information!


Mit freundlichen Grüßen,

- Roenner -


1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Michael447
Status:
Beginner
(81 Beiträge, 5x hilfreich)

Wenn man im ersten Prozess schuldig gesprochen wurde, dann hat man doch meines Wissens die Prozesskosten zu tragen.

Werden die Kosten der Berufungs- bzw. Revisionsverhandlung einfach addiert, falls:

1. Das Urteil bestätigt wird ?
2. Die Haftstrafe auf 50% reduziert wird ?
3. Man komplett straffrei ausgeht ?

Michael.

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1492x hilfreich)

Es fallen für jede Instanz gesonderte Gebühren an. Erfolgt am Ende ein Freispruch trägt die Landeskasse die Kosten des Verfahrens. Bei einer Reduzierung der Strafe dürfte keine Ermäßigung der Kosten erfolgen, weil das Rechtsmittel ja nur teilweise Erfolg hat.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Die Kosten richten sich dann nach der Höhe der neu ausgeurteilten, bzw. rechtskräftigen Strafe. [GKG n.F. Teil 3, HA 1 VB 3.1]

-----------------
"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Fliegenpilz
Status:
Beginner
(71 Beiträge, 5x hilfreich)

Hallo,

und wie ist der weitere Weg durch die Instanzen bei der Revision?

Also:

1. Urteil durch große Strafkammer eines Landgerichts;

2. Revision zum BGH;

3. Bei erfolgreichem Revisionsantrag: neue Verhandlung (mit komplett neuer Beweisaufnahme?) vor einer anderen großen Strafkammer desselben Landgerichts?

4. Und danach? Kann man nach einem weiteren Schuldspruch dann noch was machen?

Ich frage deshalb, weil in dem Fall, um den es geht, das gesamte Landgericht als äußerst konservativ und hart in den Urteilen gilt. Wenn also eine andere Strafkammer desselben Gerichts die nächste Verhandlung führt, kann man doch wieder mit einem ähnlichen Verlauf wie beim ersten Mal rechnen, oder? Die Richter sind doch gut miteinander bekannt, vielleicht langjährige Kollegen, gehen zusammen Mittagessen usw.... da wird doch einer dem anderen nicht "an den Karren fahren" wollen und in derselben Sache zu einem anderen Urteil kommen...? Muss ja noch nicht mal böser Wille sein, wie gesagt, das Gericht ist insgesamt berüchtigt für seine harte Linie.

5x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1492x hilfreich)

Nach dem Neuaufguss ist wieder eine Revision möglich. Erstaunlicherweise ist das Vorurteil, bei Gericht herrsche das Krähenprinzip, nicht auszurotten. Ich gebe es jetzt auf.

2x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Fliegenpilz
Status:
Beginner
(71 Beiträge, 5x hilfreich)

Welches Krähenprinzip? Ich lese nicht so regelmäßig in diesem Forum, darum verstehe ich das wohl nicht so richtig.

Ich war bei einer anderen Verhandlung des vorsitzenden Richters, vor dem die Sache nach erfolgreicher Revision wahrscheinlich landen würde. Hat mich nicht gerade ermutigt, muss ich sagen. Nachdem ich den Verlauf der ersten Verhandlung miterlebt habe, fällt es mir ohnehin schwer, überhaupt noch an die irdische Gerechtigkeit zu glauben...!

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#12
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1492x hilfreich)

Eine Krähe hackt der anderen....

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Thomas.Newton
Status:
Praktikant
(608 Beiträge, 62x hilfreich)

Im übrigen gibt es die Richter genauso wenig wie die Staatsanwälte, die Rechtsanwälte oder die Maurer. Es gibt auch innerhalb eines Gerichts durchaus Richter die mit der Rechtsprechung anderer Kammern nicht einverstanden sind oder die sich persönlich nicht ausstehen können. Daß es sich bei den jeweiligen Berufsgruppen um eine einheitliche Masse handelt, sieht immer nur von außen so aus.

2x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Fliegenpilz
Status:
Beginner
(71 Beiträge, 5x hilfreich)

... kein Auge aus?

Tja ich weiß nicht was ich sagen soll. Dies ist meine erste Erfahrung überhaupt mit der deutschen Justiz, mal abgesehen von einem blöden Auffahrunfall mit Blechschaden vor Jahren. Aber was da jetzt gelaufen ist, hat mich schwer geschockt und aus meiner naiven Gutgläubigkeit gerissen.

Mal angenommen auch die zweite Verhandlung endet mit einer Verurteilung. Entscheidet dann wieder der BGH über die Revision? An welches Gericht wird die Sache dann verwiesen? Kann man diese Revisionen bis zum Sanktnimmerleinstag weiterführen, oder ist irgendwann mal Schluss?

Und was passiert, wenn die Revision abgelehnt wird, kann man dann noch was machen?

Ach ja, und wie lange dauert es etwa, von Einlegen der Revision, bis zu einer Entscheidung darüber, und bis zu einer erneuten Verhandlung?

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#15
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1492x hilfreich)

So lange die Revisionen Erfolg haben kann man das unbegrenzt wiederholen. Wird sie verworfen ist das Urteil rechtskräftig. Dann ist Schluß. Wie lange das dauert kann nicht vorhergesagt werden.

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#16
 Von 
Fliegenpilz
Status:
Beginner
(71 Beiträge, 5x hilfreich)

Aha... immer wieder vor dasselbe Landgericht?

Naja die Frage ist vermutlich rein theoretisch, Revisionen werden nicht so sehr häufig Erfolg haben, oder? Gibt es dazu eine Statistik?

Was kann man denn machen, um möglichst gute Chancen für das Revisionsverfahren zu haben? Braucht man dafür einen speziellen Anwalt? Das habe ich mal irgendwo gelesen.

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1492x hilfreich)

Die Zurückverweisung erfolgt an eine andere Kammer desselben Gerichts oder an anderes Gericht desselben Landes gleicher Ordnung, § 354 Abs. 2 StPO .

Für das Revisionsverfahren benötigt man einen Verteidiger, da die Revision nicht selbst begründet werden kann. Da es eine sehr spezielle Materie ist sollte der Verteidiger damit Erfahrung haben.

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Fliegenpilz
Status:
Beginner
(71 Beiträge, 5x hilfreich)

Danke!

Ach ja noch was: Solange die Revision läuft, bleibt die U-Haft aufrechterhalten, oder? Gibt es bei so einer langen Zeit dann wenigstens Erleichterungen? Persönliche Sachen, die Möglichkeit zu arbeiten, mehr Besuch oder ähnliches? Wenn die Bedingungen noch länger so hart bleiben (wird ja wahrscheinlich einige Monate dauern bis zur Entscheidung über die Revision), kommt der Mensch als Verbrecher da raus, auch wenn sich hinterher rausstellt, dass er unschuldig war...

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#19
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1492x hilfreich)

Die Fortdauer der Untersuchungshaft wird (dauernd) von Amts wegen geprüft.
Jeder Untersuchungshäftling kann beantragen, arbeiten zu dürfen.
Bleibt er in Haft ändert sich natürlich nichts an den Haftbedingungen. Es gibt keine Untersuchungshaft erster oder zweiter Klasse.

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Soll die U-Haft über 6 Monate hinaus aufrechterhalten(vollstreckt) werden, kann das i.Ü. nicht mehr der Haftrichter am Amtsgericht anordnen, sondern es muß ein OLG-Beschluß darüber herbeigeführt werden [vgl. § 121 StPO ]

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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

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#21
 Von 
Trixi0703
Status:
Schüler
(238 Beiträge, 21x hilfreich)

'Soll die U-Haft über 6 Monate hinaus aufrechterhalten(vollstreckt) werden, kann das i.Ü. nicht mehr der Haftrichter am Amtsgericht anordnen, sondern es muß ein OLG-Beschluß darüber herbeigeführt werden [vgl. § 121 StPO ]'

Das gilt aber nicht mehr, wenn das Urteil gefällt worden ist - allerdings sollte man (= Strafverfolgungsbehörden) aufpassen, dass die U-Haft nicht länger dauert als die verhängte Freiheitsstrafe :)

(vor der Urteilsverkündung ruht die 6-Monats-Frist, wenn die Hauptverhandlung begonnen hat - Beschwerde gegen den Haftbefehl kann man dann aber dennoch einlegen)

-- Editiert von Trixi0703 am 28.11.2005 20:37:22

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