Unterschied Kann- und Soll-Bestimmung bezüglich des jeweiligen Ermessensspielraums

14. September 2004 Thema abonnieren
 Von 
Brabandt
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Unterschied Kann- und Soll-Bestimmung bezüglich des jeweiligen Ermessensspielraums

Hallo liebe 123recht.net-Nutzer,

mein Problem bzw. meine Frage betrifft das Verwaltungsrecht. Was ist der Unterschied zwischen einer "Kann-" und "Soll-" Bestimmung bezüglich des Ermessenspielraums der Entscheidenden? Und erkenne ich eine "Kann-"Bestimmung im Gesetzestext daran, dass das Wörtchen "kann" darin steht, also im Sinne vom "XY kann auch dann vorliegen, wenn..."

Für Hinweise, auch auf Literatur in der ich mich in diese Fragestellung einarbeiten kann, wäre ich sehr dankbar.

Mit besten Grüßen

-----------------
"Heike Brabandt
"

Notfall oder generelle Fragen?

Notfall oder generelle Fragen?

Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Erkennen tust Du es an dem Gesetzestext, richtig. z.B. im BSHG: "Die Hilfe kann gewährt werden, wenn..." oder "Die Hilfe soll gewährt werden, wenn..."

Bei einer "Soll-Bestimmung" (SB) sind die Chancen die Hilfe zu bekommen besser, als bei einer "Kann-Bestimmung" (KB).

Ganz grob erklärt:

Bei einer KB liegt in der Regel ein großzügiger Ermessensspielraum vor.

Bei einer SB "soll" die Hilfe idR. gewährt werden, wenn bestimmte Voraussetzungen gegeben sind (oder bestimmte "Versagungsgünde" nicht gegeben sind)

-----------------
"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Rechtspfleger
Status:
Praktikant
(578 Beiträge, 216x hilfreich)

Hi,

leider ist der Gesetzgeber da nicht immer konsequent.
In § 733 ZPO heißt es zum Beispiel "kann der Schuldner gehört werden"

es handelt sich hier jedoch um eine soll-Bestimmung.

Manchmal hilft wirklich nur ein Blick in die Kommentierung.

Gruß
Rpfl.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1431x hilfreich)

Sehr geehrte Frau Brabandt,

wird die Behörde durch eine Norm zu einem bestimmten Verhalten verpflichtet, spricht man von einer Muß-Vorschrift. Soweit die Behörde berechtigt ist, über ihr Verhalten nach Ermessen zu entscheiden, liegt eine Kann-Vorschrift vor. Ordnet eine Norm (wie zB §17 I 2 BImSchG ) an, dass die Behörde etwas tun, oder unterlassen soll, handelt es sich um eine Soll-Vorschrift.

Beachten Sie: Soll-Vorschirften sind ebenso verbindlich wie Muß-Vorschriften, erlauben jedoch Ausnahmen in aptypischen Fällen (BVerwGE 90, 88 /93 m. w. N.).


Mit freundlichen Grüßen,

- J. Roenner -


0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Dr. med. P. Klug
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

-Ordnet eine Norm (wie zB §17 I 2 BImSchG ) an, dass die Behörde etwas tun, oder unterlassen soll, handelt es sich um eine Soll-Vorschrift.

Beachten Sie: Soll-Vorschriften sind ebenso verbindlich wie Muß-Vorschriften, erlauben jedoch Ausnahmen in aptypischen Fällen (BVerwGE 90, 88 /93 m. w. N.).-



Hallo,

hier noch eine Frage dazu:

können bei Eintreten von "Ausnahmen in atypischen Fällen" Repressalien wie Abmahnung, fristlose Kündigung verhängt werden ?




-----------------
"Dr. Klug"

-- Editiert von Dr. med. P. Klug am 29.04.2008 22:55:59

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Mareike123
Status:
Unparteiischer
(9585 Beiträge, 1711x hilfreich)

können bei Eintreten von Ausnahmen in atypischen Fällen Repressalien wie Abmahnung, fristlose Kündigung verhängt werden

Von wem gegen wen wegen was in welchen atypischen Fällen?
So ist die Frage so allgemein wie 'Wenn es regnet, wird dann ein Urteil kommen oder bleibt Deutschland Weltmeister?'.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest123-1622
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 12x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Dr. med. P. Klug
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,

zunächst mal Danke für die Antworten.
Hier die konkrete Situation:

Das Hessische Rettungsdienstgesetz HRDG macht Vorgaben zur Hilfsfrist für Rettungsdienstfahrzeuge. Hier 10 Minuten, in denen das erste Rettungsmittel beim Patienten aufzutauchen hat.
Im Rettungsdienstplan, m.E. eine Verordnung, des Landes Hessen, wird auf die Ausrückzeiten (Zeit zwischen Alarmierung und tatsächlichem Ausrücken des Rettungswagens RTW oder des Notarzteinsatzfahrzeuges NEF) von Rettungsmittel hingewiesen.
Dort heisst es sinngemäss:
Die Ausrückzeiten sollen in der Regel 90 Sekunden nicht überschreiten

Der Betreiber des NEF, in der Regel der Landkreis, hat uns Ärzte nun angewiesen, bei Überschreiten der Ausrückzeit eine Stellungnahme zu schreiben.
Das kann ja nur bedeuten, dass bei mehrmalgem Überschreiten der Ausrückzeiten, aus welchen Gründen auch immer, Repressalien drohen.

Wie sieht es nun damit aus ?

fragt sich

Dr. Klug

-- Editiert von Dr. med. P. Klug am 03.05.2008 00:09:34

-- Editiert von Dr. med. P. Klug am 03.05.2008 00:11:00

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.984 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.309 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen