Unternehmereigenschaft bei Powersellern Seite 1 - vom 06.06.2006
Unternehmereigenschaft bei Powersellern
Von Rechtsanwalt Thilo Zachow
Bei Verträgen, die bei Internetauktionen zustande kommen und bei denen der Veräußerer Unternehmer ist, steht dem Erwerber ein Widerrufsrecht gemäß §§ 312d, 355 BGB zu. Bei Powersellern wird nach einer neuen Entscheidung des OLG Koblenz zudem die Beweislast umgekehrt. Der Powerseller muss danach beweisen, dass er nicht Unternehmer ist, sondern Verbraucher (OLG Koblenz, Beschluss v. 17.10.2005, Az. 5 U 1145/05).
Thilo Zachow, Chemnitz beschäftigt sich schwerpunktmäßig mit Arbeitsrecht, Internet und Computerrecht, Miet und Pachtrecht und hat Interessensschwerpunkte: Verkehrsrecht, Strafrecht.