Unternehmer aufgepasst, Verbraucher zusätzlich gestärkt

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Kein Gewährleistungsausschluss auch bei "artfremdem" Verkauf einer gebrauchten Sache

Wer als Unternehmer (GmbH, Freiberufler etc.) ein zum Betriebsvermögen gehörendes Fahrzeug oder andere Gegenstände, wie Drucker oder Kopierer, an einen Verbraucher verkauft, kann die Gewährleistung wohl nicht mehr ausschließen.

Obwohl der Geschäftsführer einer Unternehmensberatung im Zweifel ebenso wenig von Autos verstehen wird, wie ein niedergelassener Arzt von Kopiergeräten, werden beide diese gebrauchten und im besten Fall abgeschriebenen Waren von nun an nicht mehr unter Ausschluss der Gewährleistung an Verbraucher veräußern können.

Tobias Michael
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Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13.07.2011, Az. VIII ZR 215/10, gehört auch der Verkauf beweglicher Sachen durch eine GmbH zum Betrieb des Handelsgewerbes der GmbH und fällt damit, auch wenn es sich um branchenfremde Nebengeschäfte handelt, unter die Bestimmungen der §§ 474 ff. BGB über den Verbrauchsgüterkauf. Der BGH ist somit tatsächlich der Meinung, dass der Geschäftszweck des Unternehmers nicht auf den Verkauf von Gegenständen gerichtet sein muss, um dennoch zu haften.

Im Ergebnis heißt dies, dass der Unternehmensberater sein abgeschriebenes Fahrzeug und der Arzt sein altes Kopiergerät besser nicht an einen Verbraucher verkaufen. Sie können naturgemäß nicht wissen, ob den Sachen Mängel innewohnen, die bisher nicht zu Tage getreten sind. Beide würden für diese eventuell vorhandenen Mängel noch ein bzw. zwei Jahre haften. Ein bei Vertragsschluss vereinbarter Ausschluss der Gewährleistung wäre unwirksam.

Dies wird zur Konsequenz haben, dass der Unternehmer abgeschriebenes Betriebsvermögen nunmehr nicht mehr direkt an Verbraucher veräußern wird.

Der Verbraucher soll geschützt werden, koste es was es wolle.

Der Unternehmer wird also Fahrzeuge, Drucker, Kopiergeräte, Baumaschinen usw. an einen Händler des jeweiligen Fachs - Autos an Autohändler, Kopierer an Druckerhändler – (zurück-)veräußern und diese werden die Waren dann, mit den entsprechenden Aufschlägen, an die Verbraucher veräußern.

Die Entscheidung führt also zu einer übermäßigen Haftung von Unternehmern, die diese mit Sicherheit nicht tragen werden und über „Zwischenhändler“ dann wieder auf den Verbraucher abwälzen.

Ob dem Verbraucher damit geholfen ist?

Leserkommentare
von MBGucky am 21.07.2011 21:15:32# 1
Zitat: "Die Entscheidung führt also zu einer übermäßigen Haftung von Unternehmern, die diese mit Sicherheit nicht tragen werden und über „Zwischenhändler" dann wieder auf den Verbraucher abwälzen." Wieso wird die Haftung denn wieder auf den Verbaucher abgewälzt? Haftet hier nicht der Zwischenhändler?
    
von Rechtsanwalt Tobias Michael am 22.07.2011 12:51:02# 2
Hallo MBGucky, es ist völlig richtig, dass der Zwischenhändler haftet. Was ich, wenn auch unglücklich, ausdrücken wollte, ist, dass der Zwischenhändler für seine Haftung natürlich einen Aufschlag verlangt, den der Verbraucher zahlt. Also der Nachteil der Verbraucher ist "nur" finanzieller Art. MfG Müller