Unternehmensverkauf - Der Kaufvertrag

Mehr zum Thema: Wirtschaftsrecht, Unternehmensverkauf, Verkauf, Firma, Verkäufer, Käufer
5 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
3

Praxishinweise vom Rechtsanwalt

Aus der Sicht des Verkäufers sind in dem Prozess eines Unternehmensverkaufs sehr viele Aspekte zu beachten. Jeder Unternehmensverkauf wirft diverse rechtliche und steuerliche Fragen auf.

Motive für den Unternehmensverkauf

Die Gründe für einen Unternehmensverkauf sind vielfältig. Auch im Rahmen einer familieninternen Unternehmensnachfolge kommt – nicht selten aus steuerlicher Sicht – ein Verkauf in Betracht. Steht ein Nachfolger in der Familie nicht zur Verfügung, ist eine Unternehmensveräußerung an Mitarbeiter denkbar. Darüber hinaus werden Unternehmen sehr oft an strategische Investoren oder Finanzinvestoren übertragen. Bei Übertragungen außerhalb des Familien- und Mitarbeiterkreises wird ein maximaler Kaufpreis durch den Verkäufer angestrebt. Je nachdem, wer sich auf der Käuferseite befindet, wird der Verkaufsprozess unterschiedlich verlaufen.

Bernd Fleischer
Partner
seit 2008
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Gewerblicher Rechtsschutz
Jungfernstieg 40
20354 Hamburg
Tel: 040 / 414 37 59 00
Web: http://www.rosepartner.de
E-Mail:
Erbrecht, Gesellschaftsrecht, Arbeitsrecht, Recht anderer Staaten Polen

Wichtige Regelungsfelder im Unternehmenskaufvertrag

Ist im Vorfeld der Kaufvertragsverhandlungen eine richtige Bilanzpolitik und Personalentwicklung erfolgt, damit das Unternehmen organisatorisch und finanziell gut dasteht, stellen sich bereits im Rahmen der Verhandlungen die Fragen der Absicherung des Verkäufers. Diese Absicherung erfolgt primär im Kaufvertrag.

Der gewöhnliche Unternehmenskaufvertrag enthält Regelungen – unabhängig davon, ob es sich um einen sog. Share Deal oder Asset Deal handelt – zu den folgenden Themenbereichen, die das Interesse des Verkäufers tangieren:

Der Käufer will regelmäßig weitreichende Gewährleistungen und Garantien vereinbart wissen. Der Käufer will den Verkäufer in die Haftung nehmen können, wenn die Erwartungen des Käufers sich nach dem Verkauf nicht erfüllen. Neben dem Kaufpreis ist daher die Justierung der Garantie und Haftungsverhältnisse im Kaufvertrag für den Verkäufer überragend wichtig. Eine große Relevanz erhalten auch die konkreten Kaufpreisregelungen. Über die Kaufpreishöhe, Zahlungsmodalitäten und ggf. eine Kaufpreisanpassung (sog. Earn-Out-Reglungen) wird in aller Regel sehr lange verhandelt. Der Kaufvertrag muss auch Regelungen betreffend die Arbeitnehmer, die Absicherung des Betriebsübergangs enthalten. In diesem Zusammenhang sind steuer- und sozialversicherungsrechtliche Verhältnisse zu regeln. Nicht selten wird ein Unternehmensverkauf auch kartellrechtliche Vorgaben beachten müssen, was vertraglich fixiert werden muss. Schließlich müssen sich die Kaufvertragsparteien auf individuelle Verjährungsfristen und Wettbewerbsverbote in Form von Konkurrenzschutz- oder Kundenschutzregelungen (zu Lasten des Verkäufers) einigen. Wenn Käufer und Verkäufer bei einem späteren Streit die ordentlichen Gerichte (inkl. der interessierten Öffentlichkeit) vermeiden wollen, werden sie in den Vertrag eine Schiedsverfahrensregelung aufnehmen.

Ist eine notarielle Beurkundung des Kaufvertrags erforderlich?

Bei kleineren Unternehmensverkäufen wird oft die Frage aufgeworfen, ob der Kaufvertrag notariell zu beurkunden ist. Soll eine GmbH durch Übertragung aller Geschäftsanteile verkauft werden (sog. Share Deal), verlangt das Gesetz eine notarielle Beurkundung. Werden dagegen Einzelwirtschaftsgüter der GmbH (Markenrechte, Lizenzen, Patente, Grundstücke) verkauft, ist es grundsätzlich denkbar, dass ein solcher Asset Deal nicht die Beteiligung eines Notars erfordert. Bei der Frage der notariellen Beurkundung ist jedoch zu berücksichtigen, dass das allgemeine Zivilrecht (§ 311b Abs. 3 BGB) bei einer Übertragung des gesamten Vermögens eine Beurkundungspflicht vorsieht. Wenn nun ein Asset Deal oder ein Share Deal bei einer KG, GmbH & Co. KG oder AG von § 311b Abs. 3 BGB erfasst wird, und wegen der Beurkundungskosten auf einen Notar verzichtet wurde, wird der Verkauf des Unternehmens nichtig sein. Dies führt zu hohen finanziellen Risiken sowohl auf der Käufer, als auch auf der Verkäuferseite. Daher müssen die Formfragen beim Kaufvertrag mit der nötigen Sorgfalt von erfahrenen Rechtsanwälten geprüft werden.

Mehr zum Thema Unternehmensverkauf finden Sie auf unserer Kanzleihomepage: https://www.rosepartner.de/rechtsberatung/gesellschaftsrecht-ma/unternehmenskauf-ma-venture-capital-und-private-equity/firmenverkauf-aus-sicht-des-verkaeufers.html

Meine Kollegen - Fachanwälte für Gesellschaftsrecht in Hamburg und Berlin - beraten Sie gerne in allen Fragen des Unternehmensverkaufs und bei sonstigen M&A-Transaktionen.

ROSE & PARTNER - Rechtsanwälte Steuerberater
Hamburg - Berlin - München - Frankfurt - Köln, Kanzlei für Wirtschaftsrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Steuerrecht, Erbrecht und Familienrecht
www.rosepartner.de
Das könnte Sie auch interessieren
Kaufrecht Unternehmenskauf: Chance und Risiken in der Finanzkrise
Gesellschaftsrecht Übersicht zum Unternehmenskauf