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Unternehmensfusionen und Fusionskontrolle

AFP VOM 21.9.2000 | Ratgeber - Wettbewerbsrecht | 47219 Aufrufe
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Wettbewerb, Wettbewerbsrecht

Die Wettbewerbspolitik ist grundsätzlich gefordert, jegliche Konzentrationsprozesse aufmerksam zu verfolgen und wettbewerbsschädliche Zusammenschlüsse gegebenenfalls zu verhindern.

Als Fusionen bezeichnet man Unternehmenszusammenschlüsse, bei denen sich bisher rechtlich selbständige Unternehmen zu einer Gesellschaft zusammenschließen. Da solche Fusionen in der Regel langfristig ausgelegt sind, kann von ihnen eine noch größere Gefahr für den freien Wettbewerb ausgehen als von Kartellen. Angenommen, alle Unternehmungen einer bestimmten Branche in Deutschland schlössen sich zusammen: Jegliche Konkurrenz wäre beseitigt und eine Monopolstellung des neu gegründeten Konzerns erreicht. Dieser könnte dann nach Belieben den Markt diktieren. Um solche Szenarien zu verhindern, prüft das Kartellamt all die Fusionen, deren beteiligte Unternehmen insgesamt Umsatzerlöse von mehr als eine Milliarde Mark aufweisen. Mindestens ein beteiligtes Unternehmen muss zusätzlich im Inland Umsatzerlöse von mehr als 50 Millionen Deutsche Mark erzielt haben. Vorhaben mit Umsatzerlösen von mehr als zehn Milliarden Mark der beteiligten Konzerne werden von der Europäischen Kommission direkt auf Zusässigkeit überprüft. Alle anderen Zusammenschlüsse unterliegen in Deutschland keiner Kontrolle.

Das Bundeskartellamt untersagt eine Fusion, wenn dadurch ein Konzern mit zu großer Marktmacht entstünde. Gegen eine Untersagung kann jedoch vor dem Oberlandesgericht in Düsseldorf Beschwerde eingelegt werden. Gegen dessen Entscheidung bleibt nur noch die Revision vor dem Bundesgerichtshof.


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