Unternehmen mit mehreren 'Subnamen'?

15. August 2017 Thema abonnieren
 Von 
KreativerName
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Unternehmen mit mehreren 'Subnamen'?

Hallo Community,
seit einige Tagen beschäftigt mich die Frage "Darf ich einem Unternehmen verschiedene 'Subnamen' geben?".
Vor ca. 1,5 Jahren habe ich einen Onlinehandel mit Bastelbedarf (Scheren, Kleber, Papier, ...) gestartet. Nun würde
ich gerne noch in die Textilien 'Richtung' gehen. Wie stelle ich das am geschicktesten an?

Gerne würde ich beide über eine Buchhaltung laufen lassen. Dementsprechend gibt es auch nur eine Rechnung. Besteht die Möglichkeit dem Unternehmen einen fiktiven Namen zu geben und darunter z.B. 2 Shops mit unterschiedlichen Namen laufen zu lassen.

---- fiktiver Unternehmensname
/---- Bastelbedarfshop mit eigenem Namen
/---- Textilienshop mit eigenem Namen

Ich habe das Thema vorab gegooglet. Habe auch einige Themen gefunden, allerdings waren die Meinungen zwie­ge­spal­ten.
Vielen Dank für Eure Hilfe!

Notfall oder generelle Fragen?

Notfall oder generelle Fragen?

Ein erfahrener Anwalt im Existenzgründungsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Existenzgründungsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



19 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120364 Beiträge, 39881x hilfreich)

Ich sehe kein Problem darin, wenn ein Unternehmen unter verschiedenen Geschäftsbezeichnungen / Marken auftritt. Es muss halt nur klar sein, wer hinter der Geschäftsbezeichnung / Marke steckt.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6277 Beiträge, 1501x hilfreich)

Zitat (von KreativerName):
Besteht die Möglichkeit dem Unternehmen einen fiktiven Namen zu geben und darunter z.B. 2 Shops mit unterschiedlichen Namen laufen zu lassen.

Was für ein Unternehmen?
Eine juristische Person (GmbH, AG usw.) muss unter dem Namen firmieren, unter dem sie im Handelsregister eingetragen ist.
Ein Einzelunternehmer muss unter seinem Vor- und Zunamen firmieren, und kann Zusatzbezeichnungen machen. Er ist aber ohnehin kein "Unternehmen", sonder Unternehmer.

Wenn also Hans Meier als Einzelunternehmer ein Gewerbe "Handel mit Bastelbedarf" angemeldet hat und sein Geschäft unter dem Namen "Hans Meier Bastelbedarf" führt, dann kann er sein Gewerbe erweitern, z.B. auf "Handel mit Textilien", und macht das dann unter "Hans Meier Textilhandel".

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120364 Beiträge, 39881x hilfreich)

Zitat (von eh1960):
Eine juristische Person (GmbH, AG usw.) muss unter dem Namen firmieren, unter dem sie im Handelsregister eingetragen ist.

Dennoch kann sie beliebig viele Shops unter verschiednen Markenamen betreiben.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38491 Beiträge, 14014x hilfreich)

Natürlich, dann müssen die aber auch alle gesondert angemeldet werden mit allen finanziellen Folgen. Der Grundsatz der Firmenklarheit und Firmenwahrheit gilt eben auch für kleine Unternehmen.

wirdwerden

2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120364 Beiträge, 39881x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Natürlich, dann müssen die aber auch alle gesondert angemeldet werden

Seit wann gibt es gibt eine Pflicht Marken anzumelden (wenn gleich das natürlich besser ist wenn die beim DPMA registriert sind)?



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Funkybull
Status:
Schüler
(311 Beiträge, 108x hilfreich)

Irgendeinen Namen braucht man nicht "offiziell" anzumelden, außer bei den Organen, wo es aus technischen oder rechtlichen Gründen nötig ist: also zB Domains beim zustänigen Registrar, etc.

Man kann natürlich mehrere Namen für verschiedene Webauftritte verwenden; wird wohl in Abwandlungen auch häufiger gemacht ("Multi-Domain-Shops" etc). Gerade im Internet ist es aber wichtig, den Namen auch zu schützen, was dann für den Geschäftsbereich des Shops auch gemacht werden sollte (Markenanmeldung, im Fall eines auf Deutschland beschränkten Shops beim DPMA).
Die Sache mit der "Firma" überlasse ich mal anderen hier (ist ja auch nicht direkt die Frage).

Signatur:

Wenn ich mich nicht irre (Sam Hawkens)

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6277 Beiträge, 1501x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von wirdwerden):
Natürlich, dann müssen die aber auch alle gesondert angemeldet werden

Seit wann gibt es gibt eine Pflicht Marken anzumelden (wenn gleich das natürlich besser ist wenn die beim DPMA registriert sind)?

Er meinte nicht die Marken, die angemeldet werden müssten, sondern die Unternehmen.

Die Antwort auf die Frage im EP hängt allein von der Unternehmensform ab.

Ein Einzelunternehmer muss unter seinem Vor- und Zunamen firmieren und kann dem Zusätze hinzufügen. Diese werden nirgendwo "eingetragen", weil auch der Einzelunternehmer nirgendwo "eingetragen" ist, außer in seiner Gewerbeanmeldung, und da steht er schlicht mit seinem Vor- und Zunahmen und dem Zweck des Gewerbes.

Ein Kaufmann, dessen Geschäftsbetrieb einen solchen Umfang hat, daß er ins Handelregister eingetragen sein muss, hat genau dort eine Firma eingetragen, unter der er firmiert. Will er die Firma ändern oder ergänzen, muss das im Handelsregister geändert werden.
Dasselbe gilt für juristische Personen (GmbH, KG, AG, etc.). Die firmieren genau so, wie sie im Handelsregister stehen... Und eine Änderung ihrer Firma braucht einen Gesellschafterbeschluss und einen entsprechenden Eintrag ins Handelsregister.

Völlig unabhängig davon gilt: Geschäftsbezeichnungen zu verwenden, die über die tatsächliche Bedeutung des Unternehmens/Unternehmers zu täuschen geeignet sind, können a) einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht darstellen, der von Wettbewerbern und zugelassenen Institutionen zum Schutze des lauteren Wettbewerbs abgemahnt werden könnte, und b) einen Verstoß gegen die einschlägigen Vorschriften des HGB darstellen.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6277 Beiträge, 1501x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von eh1960):
Eine juristische Person (GmbH, AG usw.) muss unter dem Namen firmieren, unter dem sie im Handelsregister eingetragen ist.

Dennoch kann sie beliebig viele Shops unter verschiednen Markenamen betreiben.

Nein. So einfach kann sie das durchaus nicht.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Funkybull
Status:
Schüler
(311 Beiträge, 108x hilfreich)

Zitat (von eh1960):
Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von eh1960):
Eine juristische Person (GmbH, AG usw.) muss unter dem Namen firmieren, unter dem sie im Handelsregister eingetragen ist.

Dennoch kann sie beliebig viele Shops unter verschiednen Markenamen betreiben.

Nein. So einfach kann sie das durchaus nicht.


Warum nicht?

Signatur:

Wenn ich mich nicht irre (Sam Hawkens)

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120364 Beiträge, 39881x hilfreich)

Zitat (von eh1960):
Nein. So einfach kann sie das durchaus nicht.

Wie meinst Du das?


Klar, der Einzelunternehmer ohne HR-Eintrag geht zum Amt, lässt den Gewerbeschein ändern und fertig.

Einzelunternehmer mit HR-Eintrag muss auch den HR-Eintrag ändern, juristische Firmen haben haben da zusätzlich ein gewisses Vorspiel (Gesellschafterversammlung, Satzungsänderung, ...) zu beachten.


Ändert aber nichts daran, das die XYZ GmbH den
- Onlineshop "Bric-à-Brac Bastelbedarf"
- Textilhandel "Fetzenlager"
mit entsprechender Geschäftsbezeichnung, Wort-/Bild-Marke, Logo, Domain führen darf ohne gegen Firmenklarheit und Firmenwahrheit zu verstoßen
Da bedarf es keiner "Bric-à-Brac Bastelbedarf" GmbH und einer "Fetzenlager" GmbH (auch wenn es eigentlich besser wäre).



Zitat (von Funkybull):
wird wohl in Abwandlungen auch häufiger gemacht ("Multi-Domain-Shops" etc)

Meinst du Tippfehlerdomains und Schreibvaianten? Die sind problemlos, wenn die auf dieHauptdomain führen.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
RrKOrtmann
Status:
Lehrling
(1538 Beiträge, 674x hilfreich)

Zitat (von KreativerName):
"Darf ich einem Unternehmen verschiedene 'Subnamen' geben?".


Nein:

Eine (juristische) Person darf ein in verschiedenen Branchen tätiges Unternehmen nur unter einer eindeutig identifizierenden Firmenbezeichnung betreiben - in den verschiedenen Branchen dürfen jedoch das jeweils unterschiedliche besondere geschäftliche Bezeichnungen verwenden. D.h., das Unternehmen muß jeweils seine eindeutige Unternehmensbezeichnung angeben ( ABCDE GmbH ); in jeder Branche darf es dabei gesonderte geschäftliche Bezeichnungen benutzen ( "TrixiTrax Bar" , "Colli InternetShop", "Flei Fluglinie", "54th CandiSun" ). Das Unternehmen muß bloß offenlegen, daß der "TrixTrax Bar" - Betreiber die ABCDE GmbH ist, daß sie den "Colli InternetShop" verantwortet, daß die ABCDE GmbH das "Flei Fluglinien"-Unternehmen ist und Anbieterin der "54th CandiSun"- Sonnenstudio-Dienstleistungen.

RK

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
go475954-60
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 1x hilfreich)

Hallo KreativerName,

guck dir mal diese Antwort vom Existenzgründungsportal des BMWi an, ich denke die kann dir weiterhelfen und dahinter stecken Leute mit Ahnung. http://clk.im/founder_011

Viel Erfolg :)

1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
MenschIn
Status:
Frischling
(32 Beiträge, 10x hilfreich)

Bleibt es bei Bürobedarf und Textilien? Wie wäre es in die Richtung Gemischtwarenladen zu gehen und Dir dafür einen pfiffigen Namen zu überlegen, unter dem Du bei Interesse noch weitere Produkte vertreiben kannst. Oder der Firmenname bzw. das Gewerbe geht Richtung "Basteln und Textilien".

1x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Plusar500
Status:
Beginner
(74 Beiträge, 24x hilfreich)

Du kannst jeder Rechnung einen eigenen Namen geben.
Die Rechtsnormen eine Rechnung findest du auf IHK. Da bringen dir lustige Namen dann nix mehr.

Du kannst aber Firmen eröffnen soviel du willst - mit jeweils eigener Buchhaltung

Wer Fachmann für alles ist , ist ein Idiot der keine Ahnung hat :-))))

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6277 Beiträge, 1501x hilfreich)

Zitat (von Funkybull):
Zitat (von eh1960):
Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von eh1960):
Eine juristische Person (GmbH, AG usw.) muss unter dem Namen firmieren, unter dem sie im Handelsregister eingetragen ist.

Dennoch kann sie beliebig viele Shops unter verschiednen Markenamen betreiben.

Nein. So einfach kann sie das durchaus nicht.


Warum nicht?

Weil eine juristische Person (GmbH, AG usw.) unter ihrem im Handelsregister eingetragenen Namen firmieren muss. Das hat nichts mit den von ihr genutzten Marken zu tun.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6277 Beiträge, 1501x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von eh1960):
Nein. So einfach kann sie das durchaus nicht.

Wie meinst Du das?


Klar, der Einzelunternehmer ohne HR-Eintrag geht zum Amt, lässt den Gewerbeschein ändern und fertig.

Und firmiert weiter unter Hans Meier...

Zitat:
Ändert aber nichts daran, das die XYZ GmbH den
- Onlineshop "Bric-à-Brac Bastelbedarf"
- Textilhandel "Fetzenlager"
mit entsprechender Geschäftsbezeichnung, Wort-/Bild-Marke, Logo, Domain führen darf ohne gegen Firmenklarheit und Firmenwahrheit zu verstoßen
Da bedarf es keiner "Bric-à-Brac Bastelbedarf" GmbH und einer "Fetzenlager" GmbH (auch wenn es eigentlich besser wäre).

Die XYZ GmbH kann nur unter ihrer Firma XYZ GmbH Handel treiben und Verträge abschließen. Sie kann ein Schild "Fetzenlager" an ihren Laden hängen - auf ihren Rechnungen muß XYZ GmbH stehen...



Zitat (von Funkybull):
wird wohl in Abwandlungen auch häufiger gemacht ("Multi-Domain-Shops" etc)

Meinst du Tippfehlerdomains und Schreibvaianten? Die sind problemlos, wenn die auf dieHauptdomain führen.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

1x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120364 Beiträge, 39881x hilfreich)

Zitat (von eh1960):
Und firmiert weiter unter Hans Meier...

Der firmiert strenggenommen gar nicht, schlicht weil der keine Firma hat.
Der führt - wenn er denn will - eine Geschäftbezeichnung / Unternehmensbezeichnung.
Und da kann er selbstverständlich auch eine Phantasiebezeichnung wie "Fetzenlager" für verwenden.



Zitat (von eh1960):
auf ihren Rechnungen muß XYZ GmbH stehen...

Bestreitet ja keiner.

Nur kann da halt auch die Marke "Fetzenlager" groß und breit auf den Rechnungen stehen und darunter dann "XYZ GmbH ..."
Auf den anderen Rechnungen steht dann "Bric-à-Brac Bastelbedarf" groß und breit auf den Rechnungen stehen und darunter dann "XYZ GmbH ..."



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort


#19
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6277 Beiträge, 1501x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von eh1960):
Und firmiert weiter unter Hans Meier...

Der firmiert strenggenommen gar nicht, schlicht weil der keine Firma hat.

Selbstverständlich hat er eine Firma. Die ist in diesem Fall sein Name. Unter diesem muss er firmieren. Und nur unter diesem kann er klagen und verklagt werden.
Die Fetzenlager GmbH wiederum kann nur unter der Firma Fetzenlager GmbH klagen und verklagt werden. (§13 HGB )

(Und nein - das HGB gilt nicht nur für im Handelsregister eingetragene Kaufleute.)

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 268.370 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.460 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen