Unternehmen haften als Access-Provider nicht für Urheberrechtsverletzungen ihrer Mitarbeiter und Kunden über das Unternehmens-WLAN
Von Rechtsanwalt Dr. Lars Jaeschke 4.3.2011 | Ratgeber - Telekommunikationsrecht | 1273 Aufrufe Mehr zum Thema:Access-Provider, Abmahnung
Mit einem nun veröffentlichten Urteil vom 18.08.2010 hat das LG Frankfurt am Main (Az: 2-6 S 19/09) entschieden, dass Hotels und damit letztlich auch andere Internet-Zugangsdiensteanbieter („Access-Provider“) grundsätzlich nicht für das unerlaubte Filesharing, d.h. die Nutzung sog. Internet-Tauschbörsen, in denen Musik, Filme, etc. angeboten werden, von Gästen haften und zudem die Erstattung Ihrer eigenen Anwaltskosten von Abmahnern verlangen können.
„Diensteanbieter“ im vorgenannten Sinne sind nach dem Telemediengesetz (TMG) alle natürlichen oder juristischen Person, die eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithalten oder den Zugang zur Nutzung vermitteln (§ 2 Satz 1 Nr. 1 TMG). Dies trifft zum einen auf Anbieter eines gewerblichen WLAN-Hotspot (z.B. Hotel oder Gaststätten-WLAN-Netzes o.ä.) zu. Das Urteil des LG Frankfurt ist aber auch übertragbar auf die offene Frage der Haftung von Unternehmen für Urheberrechtsverletzungen von Mitarbeitern und Kunden über den Internetzugang des Unternehmens allgemein.
Lars Jaeschke
Gießen
Fachanwalt Gewerblicher Rechtsschutz, Markenrecht, Medienrecht, Urheberrecht, Wettbewerbsrecht Pers. Direktanfrage
In dem entschiedenen Fall ist der abgemahnte Hotelbetreiber als Kläger aufgetreten, da er von dem abmahnenden Rechteinhaber die ihm entstandenen Rechtsanwaltskosten erstattet verlangt hat.
Das LG Frankfurt am Main hat dieser Forderung des Klägers stattgegeben. Eine Haftung des Klägers als Täter oder Teilnehmer komme schon deshalb nicht in Betracht, weil unstreitig weder der Kläger noch dessen Angestellte ein Werk der Beklagten auf einem Computer zum Abruf durch andere Teilnehmer einer Tauschbörse bereitgestellt haben. Auch eine Haftung des Klägers als Störer komme vorliegend nicht in Betracht, weil die Internetnutzer auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben hingewiesen wurden.
Durch die unbegründete Abmahnung wegen vermeintlicher Schutzrechtsverletzung hat die Beklagte rechtswidrig in das Recht des Klägers am sog. „eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb“ eingegriffen, so das LG Frankfurt. Der dem Kläger deshalb dem Grunde nach zugesprochene Schadensersatz erstreckt sich damit auf die mit der Abwehr der Abmahnung verbundenen Kosten seines Rechtsanwalts.
Das Urteil des LG Frankfurt ist zu begrüßen.
Nach ganz einhelliger Rechtsprechung kommt einer IP-Adresse keine mit einem eBay-Konto vergleichbare Identifikationsfunktion zu. Sie gibt keine zuverlässige Auskunft über die Person, die zu einem konkreten Zeitpunkt einen bestimmten Internetanschluss nutzt. Damit fehlt die Grundlage dafür, den Anschlussinhaber im Wege einer unwiderleglichen Vermutung so zu behandeln, als habe er selbst gehandelt. Unternehmen, die den Zugang zum Internet vermitteln haften also nicht per se für Rechtsverletzungen durch Gäste oder Mitarbeiter, denn den Zugang zum Internet zu vermitteln ist heute für alle Unternehmen unabdingbar.
Obgleich das Urteil des LG Frankfurt nicht bindend für andere Landgerichte ist, haben gewerbliche WLAN-Anbieter fachanwaltlich beraten eine Reihe von Möglichkeiten, ihre immerhin derzeit nicht vor allen Gerichten auszuschließende potentielle Haftung auch bei der bestehenden Rechtslage zu minimieren. Anbieter gewerblicher WLAN-Netze sollten sich daher nicht ohne Not einer viel naheliegenderen erheblichen Haftung aussetzen, indem sie gegen das Datenschutz- und Telekommunikationsrecht verstoßen, um abmahnenden Kanzleien und deren Auftraggebern bei der Durchsetzung von - möglicherweise - bestehenden zivilrechtlichen Ansprüchen gegen die eigenen Gäste als Gehilfe zu dienen.
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