Guten Tag :-)!
Ich brauche mal wieder etwas Hilfe von den schlauen Köpfen hier im Forum ^^.
Ich wollte gerne den Mietvertrag Kündigen, vor Ablauf der 3 Monate.
Ich wohne in einer WG mit dem Hauptmieter. Dieser wiederrum hat einen Mietvertrag mit einer christlichen mietvereinigung (kenne leider keine details dazu).
Die Wohnung sowie das Zimmer ist voll möbeliert und bis auf mein Zimmer wird alles Gemeinschaftlich genutzt (küche, Wohnzimmer etc.). Das Zimmer von mir war auch schon möbliert.
Im Mietvertrag steht folgendes über die Kündigung:
1. Das Kündigungsrecht des Hauptmieters richtet sich nach den Gesetzlichen Vorschriften, wenn der Untermietvertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen wurde. Wurde der Untermietvertrag auf bestimmte Zeit abgeschlossen, so kann er vor Ablauf der Untermietzeit nicht ordentlich gekündigt werden.
2.Der Untermieter kann bis zum dritten Werktag eines Kalendermonats für den Ablauf des übernächsten Kalendermonats kündigen. Für die Rechtzeitigkeit der Kündigung kommt es nicht auf die Absendung, sondern auf den Zugang des Kündigungsschreibens an.
3. Die Kündigung ohne Einhaltung der Kündigungsfrist (fristlose Kündigung) richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
4. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Im übrigen sind die Gesetzlichen Vorschriften zu beachten.
Weiterhin ist der Untermietvertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
Laut Gesetz kann ich doch kündigen innerhalb von sogar 2 Wochen, weil die Vorraussetzungen dafür gegeben sind, oder ?
Mein WG partner ist seit dem 7. diesen Monats auf reisen und kommt erst in 2 Monaten wieder. Er will danach wieder in seinem Zimmer Wohnen, d.h. Reicht es, wenn ich ihm das auf den Tisch lege?
Untermietvertrag kündigen innerhalb von 2 Wochen
28. Juli 2017
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Frage vom 28. Juli 2017 | 08:17
Von
Status: Frischling (10 Beiträge, 0x hilfreich)
Untermietvertrag kündigen innerhalb von 2 Wochen
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#1
Antwort vom 6. August 2017 | 12:42
Von
Status: Frischling (10 Beiträge, 0x hilfreich)
help please :o`?
#2
Antwort vom 6. August 2017 | 16:48
Von
Status: Unparteiischer (9889 Beiträge, 4481x hilfreich)
Hier im Forum kann dir keiner eine Sicherheit geben und keiner wird nachher für seine Meinung haften wollen. Das mag erklären, warum keiner antwortet. Ich tue es auch nur sehr vorsichtig: Schau dir § 549 Abs. 2 Nr. 2 BGB in Verbindung mit § 573c Abs. 3 BGB an. Wenn das auf dich zutrifft und sich nirgendwo im Mietvertrag ein gültiger Kündigungsverzicht findet, dann kannst du nach den gesetzlichen Fristen kündigen. Der Punkt 2 aus deinem Mietvertrag wäre dann wegen § 573c Abs. 4 BGB ungültig.ZitatReicht es, wenn ich ihm das auf den Tisch lege? :
Für eine Zustellung der Kündigung reicht es aus, dass sie im Einflussbereich deines Vermieters gelangt. Auch wenn er sie nicht erhält, gilt sie dann zu dem Zeitpunkt als zugestellt, an dem üblicherweise mit der Zustellung gerechnet werden konnte. Dass dein Vermieter 2 Monate weg ist, ist dabei irrelevant. Notfalls hätte er jemanden beauftragen müssen, die Post zu checken. Solltest das jedoch du sein, dann wird's knifflig. Kannst du denn den Vermieter irgendwie erreichen?
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#3
Antwort vom 13. August 2017 | 21:32
Von
Status: Frischling (10 Beiträge, 0x hilfreich)
oh danke für die Antwort, ich hatte nicht mehr damit gerechnet .
Also hat sich alles erledigt, wir haben eine übereinkunft gefunden .
Vielen Dank!
Und jetzt?
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