Hi, das Chaos ist mal wieder da.... :( Brauche Rat :)
Laut Mietvertrag
gibt es 2 Damen als Hauptmieter einer 4 Zimmerwohnung. Da eine der beiden Damen selber nie vor hattte einzuziehen, sondern seit Beginn klar war, dass stattdessen die Tochter in Ausbildung einzieht (Vermieter hat seit Abschluss des Mietvertrag nichts dagegen und im Mietvertrag steht unter Besondere Vereinbarung: "Die Wohnung wird von Tochter genutzt" , stellen sich für mich folgende Fragen:
1.
Eine Dame und die Tochter wohnen in der Wohnung. Wer haftet bei Schäden in der Wohnung?
2.
Liegt hier bezogen auf die Tochter ein Untermietverhältnis vor oder was ist die Tochter?
Ich danke Euch im Voraus!!
Untermieter Haftung
Fragen zur Miete?
Fragen zur Miete?
ZitatHi, das Chaos ist mal wieder da.... :( Brauche Rat :) :
Laut Mietvertrag gibt es 2 Damen als Hauptmieter einer 4 Zimmerwohnung. Da eine der beiden Damen selber nie vor hattte einzuziehen, sondern seit Beginn klar war, dass stattdessen die Tochter in Ausbildung einzieht (Vermieter hat seit Abschluss des Mietvertrag nichts dagegen und im Mietvertrag steht unter Besondere Vereinbarung: "Die Wohnung wird von Tochter genutzt" , stellen sich für mich folgende Fragen:
1.
Eine Dame und die Tochter wohnen in der Wohnung. Wer haftet bei Schäden in der Wohnung?
Dem Vermieter gegenüber haften die beiden Hauptmieter
Zitat:
2.
Liegt hier bezogen auf die Tochter ein Untermietverhältnis vor oder was ist die Tochter?
Ich danke Euch im Voraus!!
Zahlt die Tochter denn Miete? gibt es einen Untermietvertrag?
-- Editiert von Baldwin123 am 26.03.2017 22:54
Die Tochter zahlt keine Miete . Es gibt kein Untermietvertrag..
Die 2 Damen zahlen die Miete..
Ich frag echt was die Tochter für ein Verhältnis ist ..Nebenmieterin oder Untermieterin.. ??
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ZitatEine Dame und die Tochter wohnen in der Wohnung. Wer haftet bei Schäden in der Wohnung? :
Je nach Situation
A) der Verursacher
B) der / die Mieter
C) niemand
ZitatDie Tochter zahlt keine Miete . Es gibt kein Untermietvertrag.. :
Die 2 Damen zahlen die Miete..
Ich frag echt was die Tochter für ein Verhältnis ist ..Nebenmieterin oder Untermieterin.. ??
Na wenn sie keine Untermiete bezahlt kann sie auch keine Untermieterin sein.
Zitat:ZitatEine Dame und die Tochter wohnen in der Wohnung. Wer haftet bei Schäden in der Wohnung? :
Je nach Situation
A) der Verursacher
B) der / die Mieter
C) niemand
Korrekt. Und man müsste je nach Situation fragen, wer haftet wem gegenüber.
Zitat:Zitat:ZitatEine Dame und die Tochter wohnen in der Wohnung. Wer haftet bei Schäden in der Wohnung? :
Je nach Situation
A) der Verursacher
B) der / die Mieter
C) niemand
Korrekt. Und man müsste je nach Situation fragen, wer haftet wem gegenüber.
Die Tochter ist berechtigte Nutzerin. Die Haftungsituation ist immer die gleiche. Zwischen V und M1 +M2 besteht ein Vertragsverhältnis, aus dem sich Ansprueche ergeben koennen.
Und zwischen M1 und M2 besteht ein Vertrag.
Ok also wendet sich der Vermieter immer an M1 +M2 (2 Damen) und nocht an die Tochter, da die Tochter nur berechtigte Nutzerin ist. Richtig?
ZitatOk also wendet sich der Vermieter immer an M1 +M2 (2 Damen) und nocht an die Tochter, da die Tochter nur berechtigte Nutzerin ist. Richtig? :
Jein. Hier sollte man pragmatisch vorgehen.
Absprachen wie Ablesetermine oder Informationen die fuer den Besitzer relevant sind, sind natürlich auch mit Tochter moeglich und sinnvoll. Aber mangels Vertragsverhältnis sind Durchgriffe oder Ansprueche gegen die Tochter grundsätzlich ausgeschlossen.
ok ! das habe ich verstanden .
Wenn also ein Schaden an der Wohnung bei Wohnungsübegabe ist, ist dieser gegenübe beiden DAmen geltend zu machen, da beide Hauptmieter sind. Richtig?
ZitatWenn also ein Schaden an der Wohnung bei Wohnungsübegabe ist, ist dieser gegenübe beiden DAmen geltend zu machen, da beide Hauptmieter sind. :
Erstmal ja.
Ob und wie dann von wem gehaftet wird, steht auf einem anderen Blatt.
Vielen Dank.. Ich gehe mal davon aus, dass die Kaution erst einbehalten wird.
Zitatok ! das habe ich verstanden . :
Wenn also ein Schaden an der Wohnung bei Wohnungsübegabe ist, ist dieser gegenübe beiden DAmen geltend zu machen, da beide Hauptmieter sind. Richtig?
Fast. Der VM kann beide waehlen oder sich eine aussuchen.
Ganz trocken der entsprechenden Paragraf
§ 540
Gebrauchsüberlassung an Dritte
(1) Der Mieter ist ohne die Erlaubnis des Vermieters nicht berechtigt, den Gebrauch der Mietsache einem Dritten zu überlassen, insbesondere sie weiter zu vermieten. Verweigert der Vermieter die Erlaubnis, so kann der Mieter das Mietverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen, sofern nicht in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt.
(2) Überlässt der Mieter den Gebrauch einem Dritten, so hat er ein dem Dritten bei dem Gebrauch zur Last fallendes Verschulden zu vertreten, auch wenn der Vermieter die Erlaubnis zur Überlassung erteilt hat.
Ob der Dritte nun sog. Untermieter ist oder nicht, spielt keine Rolle.
Es spielt auch keine Rolle ob der Mieter oder eine Person der Partei Mieter die Wohnung bewohnt oder nicht.
Die Antwort war mir sehr hilfreich ! Vielen Dank für die unterstützung
... Fast. Der VM kann beide waehlen oder sich eine aussuchen. .. ...
Beide Damen habe sich die Kaution geteilt und auch getrennt überwiesen. Wenn ich jetzt bei nur einer Dame die Schäden geltend mache, heißte das, ich dar trotzdem die ganze Kaution in Anspruch nehmen. Wenn ich nur einen Teil der Kaution in Anspruch nehmen kann, dann wäre es doch besser beide DAmen zu wählen... oder ?
Zitatwäre es doch besser beide DAmen zu wählen... oder ? :
Ja.
ZitatDie Antwort war mir sehr hilfreich ! Vielen Dank für die unterstützung :
... Fast. Der VM kann beide waehlen oder sich eine aussuchen. .. ...
Beide Damen habe sich die Kaution geteilt und auch getrennt überwiesen. Wenn ich jetzt bei nur einer Dame die Schäden geltend mache, heißte das, ich dar trotzdem die ganze Kaution in Anspruch nehmen. Wenn ich nur einen Teil der Kaution in Anspruch nehmen kann, dann wäre es doch besser beide DAmen zu wählen... oder ?
Du hast 1 Kaution von der Vertragspartei Mieter bekommen, nicht 2 Kautionen von 2 Personen.
Ob Du dich mit Forderungen aus dem Mietverhältnis an alle Personen der Vertragspartei Mieter oder nur eine wendest ist völlig egal. Die Kaution, egal welche Person welchen Teil gezahlt hat, kannst Du im E-Fall in Anspruch nehmen. Die ganze wenn es sein muß.
Ok .
Wie ist das denn dann mit der Rückzahlung der Kaution? Ich rechne die Schäden gegen die Kaution auf und zahle ich dann die Restkaution an einen Mieter aus und der verteilt an den anderen Mieter ???
Oder müssen mir beide sagen, wieviel von der Kautionsabrechnung auf wen entfällt?
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