Unterlassungserklärung und Kostenerstattung bei DigiProtect-Abmahnung von U C Rechtsanwaltsgesellschaft

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Aktuell kursieren wieder zahllose Abmahnungen der DigiProtect - Gesellschaft zum Schutze digitaler Medien mbH wegen der vorgeblichen Verletzung von Urheberrechten an meist pornographischen Filmwerken. Laut Handelsregisterauskunft ist Gesellschaftsgegenstand der DigiProtect GmbH, die Lizenzierung und Verwertung von Filmwerken, Tonaufnahmen etc. zum Schutz gegen deren rechtswidrige Verwertung im Internet.

So lässt DigiProtect von einer im Abmahnschreiben nicht näher benannten „Ermittlungsfirma“ IP-Adressen von Internetanschlüssen ermitteln, über die in Internettauschbörsen pornografische Filmwerke, an denen die DigiProtect GmbH zuvor die ausschließlichen Nutzungsrechte erworben haben will, anderen Usern zum Download angeboten worden sein sollen. Vor einem Landgericht (häufig LG Köln, zuletzt aber auch LG München) erwirkt DigiProtect sodann eine einstweilige Verfügung, die den jeweiligen Provider verpflichtet, Auskunft über den der betreffenden IP-Adresse zum Download-Zeitpunkt zugeordneten Internetanschluss zu erteilen. Nach erteilter Auskunft werden die Anschlussinhaber von der U C Rechtsanwaltsgesellschaft mbH abgemahnt. Geltend gemacht werden mit der Abmahnung Unterlassung, Schadensersatz und Kostenerstattung.

Jörg Halbe
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Die der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung beinhaltet ein Schuldanerkenntnis und begründet eine selbstständige Verpflichtung zur Zahlung von Schadensersatz sowie zur Erstattung vorgeblich entstandener Abmahnkosten. Zudem schützt die von den gegnerischen Anwälten vorbereitete Unterlassungserklärung nicht vor Folgeabmahnungen der DigiProtect GmbH hinsichtlich weiterer Titel, an denen diese die ausschließlichen Nutzungsrechte erworben hat. Der Abgemahnte sollte daher unter keinen Umständen die der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung abgeben. Vielmehr gilt es, mittels einer modifizierten Unterlassungserklärung Gerichtsverfahren zu vermeiden und Folgeabmahnungen abzuschließen, ohne sich dabei zur Zahlung von Schadensersatz und Erstattung von Anwaltskosten zu verpflichten.

Im Unterschied zum Unterlassungsanspruch setzt der Schadensersatzanspruch nämlich voraus, dass der Anschlussinhaber die von DigiProtect lediglich behauptete und keinesfalls erwiesene Urheberrechtsverletzung durch eigenen Vorsatz oder Fahrlässigkeit verschuldet hat. Fehlt es an Vorsatz oder Fahrlässigkeit, ist der Schadensersatzanspruch unbegründet und kann als solcher vom betreffenden Anschlussinhaber zurückgewiesen werden.

Auch eine Erstattung von Anwaltskosten kommt nach § 97a Abs.1 S. 2 UrhG nur dann in Betracht, wenn diese insoweit erforderlich waren, als dass der Rechteinhaber in Ermangelung eigener Sachkunde zur Verfolgung der behaupteten Urheberrechtsverletzung auf die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe angewiesen war. Doch wem, wenn nicht einer Firma wie der DigiProtect - Gesellschaft zum Schutze digitaler Medien mbH, deren Gesellschaftsgegenstand erklärtermaßen die Lizenzierung von Filmwerken zum Schutze gegen deren rechtswidrige Verwertungen im Internet ist, darf eigene Sachkunde zur Verfolgung angeblich im Internet begangener Rechtsverletzungen unterstellt werden?! Folgerichtig sind dann Anwaltskosten nicht erforderlich und somit auch nicht erstattungsfähig im Sinne von § 97a Abs. 1 S.2 UrhG. So sieht dies etwa auch das Amtsgericht Frankfurt laut eines Hinweisbeschlusses vom 01.10.2009.

Hinzu kommt, dass § 97 a Abs. 2 UrhG bei kumulativem Vorliegen bestimmter Voraussetzungen die zu erstattenden Anwaltskosten bei 100 Euro deckelt. Ob § 97 a Abs. 2 UrhG auf Filesharing-Abmahnungen Anwendung findet, ist in Rechtsprechung und Lehre allerdings höchst umstritten. Eine Tendenz, wie denn die wohl letztlich entscheidende Instanz zu dieser Frage steht, lässt die Pressemitteilung Nr. 101/2010 des BGH vom 12.05.2010 erkennen. Danach haftet der Anschlussinhaber nach den Rechtsgrundsätzen der so genannten Störerhaftung auf Unterlassung und Erstattung der Abmahnkosten. Insofern sollen aber maximal 100 Euro anfallen.

Bei Erhalt einer Filesharing-Abmahnung lohnt es sich demnach, sich von einem im Urheberrecht erfahrenen Rechtsanwalt verteidigen zu lassen. Dieser wird es verstehen,

- Gerichtsverfahren zu vermeiden,

- Folgeabmahnungen auszuschließen

und

- unberechtigte Forderungen abzuwehren.

WAGNER HALBE Rechtsanwälte
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