Unterlassungserklärung und Kostenerstattung bei Abmahnung von DigiRights durch Denecke, Haxthausen & Partner

Mehr zum Thema: Urheberrecht - Abmahnung, Abmahnung
0 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
0

Vor einiger Zeit haben wir hier an dieser Stelle über Abmahnungen der Berliner Kanzlei Denecke, von Haxthausen & Partner berichten müssen, die diese seinerzeit massenhaft im Auftrag der Firma DigiProtect gegenüber potentiellen Filesharern ausgesprochen hatte. Einen Großteil dieser Verfahren dürfte die Kanzlei Denecke, von Haxthausen & Partner zwischenzeitlich an die Frankfurter Kollegen Schalast & Partner abgegeben haben. Diese hatten sich zuletzt um vergleichsweise Einigungen bemüht, die die Zahlung von lediglich 99 Euro zum Gegenstand hatten.

Mittlerweile mahnt die Kanzlei Denecke, von Haxthausen & Partner vermeintliche Filesharer im Auftrag der wohl gerade zu diesem Zweck gegründeten DigiRights Administration GmbH aus Darmstadt ab. Die DigiRights Administration GmbH unterscheidet sich in ihrem Gesellschaftszweck in nichts von der bereits seit längerem etablierten DigiProtect GmbH. Geschäftsgegenstand ist jeweils der Erwerb von Rechten an Tonaufnahmen oder Filmwerken zum Schutz gegen deren rechtswidrige Verwertung im Internet.

Jörg Halbe
Partner
seit 2006
Rechtsanwalt
Hohenstaufenring 44-46
50674 Köln
Tel: (0221) 3500 67 80
Web: http://www.wagnerhalbe.de
E-Mail:
Arbeitsrecht, Wettbewerbsrecht, Internetrecht, Existenzgründungsberatung, Vertragsrecht

Unter Einsatz der Software „Filewatch“ lässt die DigiRights Administration GmbH IP-Adressen ermitteln, über die vorgeblich geschützte Musikwerke getauscht wurden. Mit den so ermittelten IP-Adressen wendet sich die Kanzlei Denecke, von Haxthausen & Partner sodann an ein Landgericht und verlangt dort für die DigiRights von dem jeweiligen Provider Auskunft über den der betreffenden IP-Adresse zum Zeitpunkt des Downloads zugeordneten Internetanschluss. Nach erteilter Auskunft werden die Anschlussinhaber angeschrieben und per Abmahnung zur Unterlassung, Schadensersatz und Kostenerstattung aufgefordert. Hierauf sollte der abgemahnte Anschlussinhaber wie folgt reagieren:

Der Unterlassungsanspruch ist dringend ernst zu nehmen und sollte vom Anschlussinhaber höchstvorsorglich und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht durch Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung innerhalb der von der Gegenseite gesetzten Frist erfüllt werden. So lassen sich kostspielige Gerichtsverfahren vermeiden. Die Erfahrung zeigt, dass die abmahnenden Rechteinhaber bei Ausbleiben einer fristgerechten Unterlassungserklärung nicht davor zurückschrecken, den verschuldensunabhängigen Unterlassungsanspruch gerichtlich durchzusetzen.

Achtung:

Zur Abwehr einer solchen gerichtlichen Auseinandersetzung sollte der Anschlussinhaber aber keinesfalls die der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung, sondern unbedingt eine hinreichend modifizierte Unterlassungserklärung abgeben. Diese sollte keine Verpflichtung zur Zahlung von Schadensersatz begründen und sich zudem auf alle Tonaufnahmen und Werke erstrecken, an denen die DigiRights Administration GmbH Rechte erworben hat. So lassen sich Folgeabmahnungen der DigiRights GmbH vermeiden.

Das Prozesskostenrisiko hat sich damit schon ganz erheblich reduziert. Offen bleiben lediglich die vermeintlichen Zahlungsansprüche des abmahnenden Rechteinhabers. Diese sind gerichtet auf Schadensersatz und Kostenerstattung. Anders als der Unterlassungsanspruch setzt nun aber der Schadensersatzanspruch voraus, dass der Anschlussinhaber die angebliche Urheberrechtsverletzung durch eigenen Vorsatz oder Fahrlässigkeit zu vertreten hat. Fehlt es an Vorsatz oder Fahrlässigkeit, kann der von der DigiRights Administration GmbH geltend gemachte Schadensersatzanspruch unter Hinweis auf das mangelnde Verschulden des Anschlussinhabers als unbegründet zurückgewiesen werden.

Auch an der Begründetheit des Anspruchs auf Kostenerstattung bestehen ganz erhebliche Zweifel. Grundsätzlich kann zwar der abmahnende Rechteinhaber vom abgemahnten Anschlussinhaber den Ersatz der für die Abmahnung erforderlichen Aufwendungen verlangen, § 97a Abs.1 S.2 UrhG. Zu den erforderlichen Aufwendungen im Sinne des § 97a Abs.1 S.2 UrhG gehören insbesondere auch die entstandenen Anwaltskosten. Dies aber nur dann, wenn denn der Rechteinhaber in Ermangelung eigener Sachkunde zur Verfolgung der behaupteten Urheberrechtsverletzung auf die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe angewiesen war.

Doch wem, wenn nicht einer Firma wie der DigiRights Administration GmbH, deren vorrangiger Geschäftsgegenstand der Erwerb von Rechten an Tonaufnahmen zum Schutze gegen rechtswidrige Verwertungen im Internet ist, darf eigene Sachkunde zur Verfolgung angeblich im Internet begangener Rechtsverletzungen unterstellt werden?! Konsequenterweise sind dann die Anwaltskosten nicht erforderlich im Sinne von § 97a Abs. 1 S.2 UrhG und folglich auch nicht vom abgemahnten Anschlussinhaber zu erstatten.

Handelt es sich noch dazu um einen einfach gelagerten Fall mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs, so beschränkt sich der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen nach § 97a Abs.2 UrhG ohnehin auf 100 Euro. Ob dies bei einer Abmahnung wegen Filesharings der Fall ist, ist in Rechtsprechung und Lehre heftig umstritten. Der Bundesgerichtshof lässt mit einer Pressemitteilung vom 12.05.2010 aber zumindest die Tendenz erkennen, dass nach seiner Überzeugung der Anschlussinhaber zumindest für den Fall, dass nicht er selber, sondern ein Dritter die behauptete Urheberrechtsverletzung begangen haben muss, verschuldensunabhängig allenfalls auf Unterlassung und Erstattung der Abmahnkosten haftet, insoweit aber maximal 100 Euro anfallen.

Bei Erhalt einer Filesharing-Abmahnung lohnt es sich also, den Rat eines im Urheberrecht erfahrenen Rechtsanwalts einzuholen. Dieser wird es verstehen,

- Gerichtsverfahren zu vermeiden,

- Folgeabmahnungen auszuschließen

und

- unberechtigte Forderungen abzuwehren.

WAGNER HALBE Rechtsanwälte
Rechtsanwalt Jörg Halbe, LL.M. oec.
Hohenstaufenring 44-46
50674 Köln

Fon +49 (0)221 - 3500 67 80
Fax +49 (0)221 - 3500 67 84

www.wagnerhalbe.de
jh@wagnerhalbe.de