Mein Freund und ich erhalten noch im letzten Jahr eine Unterlassungserklärung zur Unterzeichnung.
Uns wird vorgeworfen, eine Domain angemeldet zu haben, die im Konflikt zu einem Markennamen steht. Da er die Domain nicht weiter nutzen kann und möchte, unterschreibt er und auch ich die Unterlassungserklärung. Beide bezahlen den gegn. Anwalt und senden ihre Unterlassungserklärung ab.
Nun erhalte ich Post vom Gericht, nämlich das Klage erhoben wurde gegen mich. Ich habe die Unterlassungserklärung nicht abgegeben.
Wie dem auch sei, gibt es eine Möglichkeit den gerichtlichen Weg zu meiden und die Unterlassungserklärung nochmal zu senden bzw. gerne auch Vorort beim Anwalt direkt zu unterschreiben?
Ich habe die Kosten des gegn. Anwalts nicht umsonst bezahlt und die Unterlassungserklärung abgegeben. Nun dieser Ärger!
Vielen Dank für eure Einschätzungen!
-- Editiert go257467-89 am 17.01.2014 21:31
Unterlassungserklärung nicht angekommen
Probleme mit dem Gewerbe?
Probleme mit dem Gewerbe?
Hast Du nun die Unterlassungserklärung abgegeben oder nicht? Deine Aussage ist diesbzgl. widersprüchlich.
Was ist denn mit der Domain? Wurde die nur angemeldet, auch genutzt (wie?) und ist sie in der Zwischenzeit abgemeldet?
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quote:<hr size=1 noshade>Wie dem auch sei, gibt es eine Möglichkeit den gerichtlichen Weg zu meiden und die Unterlassungserklärung nochmal zu senden bzw. gerne auch Vorort beim Anwalt direkt zu unterschreiben? <hr size=1 noshade>
Der "gerichtliche Weg" ist ja bereits eingeleitet. Der Kl. wird behaupten, er hat die UE nie erhalten. Den Zugang müsstest du nachweisen, kannst du das nicht, macht es keinen Sinn, sich gegen die Klage zu wehren. Daß sie materiell begründet ist, ist ja wohl unstreitig.
Da bleibt dann nur, die (weiteren) Kosten möglichst gering zu halten. Die bis jetzt bereits entstandenen Anwalts- und Gerichtskosten sind aber unvermeidlich.
Wenn der Weg gegangen werden soll, müsste man zuallererst die UE abgeben, insbesondere dem Kläger zustellen.
Das könnte passieren, indem man das Problem in der Klageerwiderung dem Gericht kommuniziert, die unterzeichnete UE beifügt (alles 3fach) und den Prozess "für erledigt erklärt". Das Gericht leitet das dem Kl. zu. Der Kl. wird sich dem anschließen, das Gericht wird dann nach § 91a ZPO ohne Verhandlung nur noch per Beschluss über die Kosten entscheiden.
Haben die Parteien ... den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss.
Diese Kostenentscheidung wird zu deinem Nachteil ausgehen, aber das ist bei der Lage unvermeidlich.
Wenn das weiter geht, werden jedenfalls weitere Kosten entstehen. Es weiter laufen zu lassen würde nur Sinn machen, wenn materiell Chancen bestehen, die UE abzuwehren.
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Aber es wurden doch in der Sache schon Anwaltskosten bezahlt.Ist das nicht ein Indiz dafür, dass die
Unterlassungserklärung bereits abgegeben wurde ?
Und- ich würde mal googeln, ob es sich hier um einen
bekannten Abmahnanwalt handelt.
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Also soweit ich es aus meinen Erfahrungen weiß reicht der Beweis das die UE abgesendet wurde.
Gleiches gilt auch wenn der Abmahner eine UE sendet und der abzumahnende behautet er hätte nix erhalten.
Und da Ihr ja 2 seit könnt ihr euch gegenseitig das Absenden bezeugen, denke ich.
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quote:<hr size=1 noshade>Also soweit ich es aus meinen Erfahrungen weiß reicht der Beweis das die UE abgesendet wurde. <hr size=1 noshade>
Was sind das für "Erfahrungen"?
OLG Celle, Beschluss vom 29.07.2008 - 13 W 82/08
Im Streitfall ist davon auszugehen, dass der Beklagte die Unterlassungserklärung nicht abgegeben hat. Denn er trägt für den - von dem Kläger bestrittenen - Zugang der Unterlassungserklärung die Beweislast (vgl. Bornkamm, in: Hefermehl/Köhler/Bornkamm, a. a. O., § 12 UWG Rn. 1.119). Für die entgegen gesetzte Meinung kann der Beklagte sich nicht mit Erfolg auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 21. Dezember 2006 (I ZB 17/06 )berufen. Dort ging es um den Nachweis des Zugangs des Abmahnschreibens. Der Bundesgerichtshof hat
ausgeführt, dass der Kläger im Rahmen einer sekundären Darlegungslast substantiiert darlegen müsse, dass er das Schreiben abgesandt habe. Aus dieser Rechtsprechung lässt sich nicht herleiten, dass der (abmahnende) Kläger auch hinsichtlich des Zugangs der Unterlassungserklärung eine Darlegungs oder Beweislast trage . Dem steht schon entgegen, dass der Kläger regelmäßig nichts weiter vortragen kann, als dass
ihm eine Unterlassungsklärung nicht zugegangen ist ...
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quote:
Aber es wurden doch in der Sache schon Anwaltskosten bezahlt.Ist das nicht ein Indiz dafür, dass die
Unterlassungserklärung bereits abgegeben wurde ?
Indizien reichen nicht, es muß der Zugang bewiesen werden. Ich kann 1000 Anwälte beauftragen und bezahlen (inklusive des Anwalts der Gegenseite) und dann trotzdem keine UE abschicken (oder sie geht verloren), dann hat der Rechteinhaber immer noch nichts in der Hand.
quote:
Gleiches gilt auch wenn der Abmahner eine UE sendet und der abzumahnende behautet er hätte nix erhalten.
Der Abmahner muß ja auch nichts beweisen; die Abmahnung ist ja lediglich ein Angebot, die Sache ohne Klage zu erledigen. Verpflichtet zum Abmahnen ist der Rechteinhaber nicht.
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Vielen Dank für die interessanten Beiträge zu diesem Thema.
Hier ein kleines Update:
Ich habe einen Anwalt vorort aufgesucht und ihm alle Unterlagen vorgelegt. Er staunte nicht schlecht und konnte sich das Lachen dann doch nicht verkneifen. Nach seiner Auffassung ist es so, dass der Anwalt, welcher erst letztes Jahr für Mietrecht zugelassen wurde, einen großen Fehler begangen hat.
Denn die Domain wurde nach Abgabe und Versand der Unterlassungserklärung direkt gelöscht. Der Anwalt hat es wohl nicht auf die Reihe bekommen die Domain anzumelden oder vorzumerken. Deshalb hat sich jemand anderes die Domain geholt. Diese Person sitzt in Mexiko.
Nun meint mein Anwalt: ... "es besteht dadurch überhaupt kein Unterlassungsanspruch gegen sie. Denn es zählt der Zeitpunkt der Klage. Und zu diesem Zeitpunkt haben Sie die Domain unlängst gelöscht. Sie haben ja die Domain nicht mehr. Was will da der Richter feststellen?
Wenn wir das dem Richter vortragen, wird er sofort scheitern. Er ist dadurch schachmatt."
Daher wundert es auch meinen Anwalt nicht, dass der gegnerische Anwalt von sich aus anbietet auf seine neuen Kosten nach Abgabe der UE zu verzichten. Die Gerichtskosten soll doch bitte ich übernehmen. Mein Anwalt sagt aber, die Kosten fallen zu seiner Last.
Es bleibt spannend!
-- Editiert go257467-89 am 21.01.2014 13:08
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