Das Original seit 2000:
Erste Hilfe in Rechtsfragen.
340828
zufriedene Nutzer
Sie sind hier:  www.123recht.net » Ratgeber » Wirtschaftsrecht » 

„Unterlagen“ i.S.d. § 86a I HGB sind auch die Vertriebstätigkeit betreffende Software und Werbematerial

Von Rechtsanwalt Fachanwalt für Steuerrecht Sandro Dittmann
17.1.2010 | Ratgeber - Wirtschaftsrecht | 2091 Aufrufe
Mehr zum Thema:

Unterlagen, Handelsvertreter

Mit Urteil vom 10.12.2009 hat das Oberlandesgericht Celle zur Frage Stellung genommen, was „Unterlagen" im Sinne des § 86a HGB sind (OLG Celle, Urteil vom 10.12.2009 - 11 U 50/09, nicht rechtskräftig)

Dabei hat das Gericht zunächst klargestellt, dass § 86a I HGB weit auszulegen ist.

SEIT 2009 BEI 123RECHT.NET
Rechtsanwalt
Sandro Dittmann
Dresden

Fachanwalt Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Insolvenzrecht
 Pers. Direktanfrage 

Das Gericht hat weiter festgestellt: „Ein Finanzdienstleister hat seinen Handelsvertretern kostenlos Werbegeschenke und ähnliches zur Verfügung zu stellen. Deren Auswahl ist Sache des Unternehmers. Unternehmensbezogene Software, die für die Tätigkeit des Handelsvertreters nützlich ist und einheitlich gestaltetes Briefpapier, dass das Logo des Unternehmers trägt, unterfallen ebenfalls § 86a HGB. Kosten für Schulungen und Fortbildungsmaßnahmen hat der Handelsvertreter selbst zu tragen."

Im entschiedenen Fall stritten Handelsvertreter und Unternehmen über von der Provision einbehaltene Kosten. Das Unternehmen stellte den Handelsvertretern für ihre Tätigkeit Gegenstände wie Werbemittel, Informationsunterlagen, Planungs- und Repräsentationsunterlagen, Schreibutensilien sowie eine Vertriebssoftware zur Verfügung. Daneben fanden unternehmensinterne Schulungen statt. Die Kosten für die bereitgestellten Utensilien sowie die Schulungen wurden den Handelsvertretern von ihren Provisionen abgezogen. Hiergegen wehrten sich die Handelsvertreter und bekamen nunmehr vor dem Oberlandesgericht Celle in wesentlichen Punkten recht.

Zur Begründung führte das Gericht aus, dass der Unternehmer nach § 86a I HGB dem Handelsvertreter „die zur Ausübung seiner Tätigkeit erforderlichen Unterlagen, wie Muster, Zeichnungen, Preislisten, Werbedrucksachen, Geschäftsbedingungen, zur Verfügung zu stellen" hat. Gestützt wurde die Auffassung auf die allgemeine Rechtspflicht des Unternehmers, den Handelsvertreter bei seiner Arbeit zu unterstützen.

Der Begriff der Unterlagen in § 86a I HGB ist dabei sehr weit zu fassen und umfasst neben Musterstücken auch eine die konkrete Vertriebstätigkeit betreffende Software und umfassendes Werbematerial.

Die Kosten der Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen wurden hiervon jedoch ausgenommen - diese Kosten hat der Handelsvertreter zu tragen, da diese überwiegend ihm selbst zugutekommen.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig, die Revision zum Bundesgerichtshof wurde zugelassen.


Praxistipp:
Das Urteil entspricht der herrschenden Meinung in Literatur und Rechtsprechung - ähnlich hat bereits das Oberlandesgericht Köln entscheiden. Unternehmer, die von ihren Handelsvertretern für erforderliche Hilfsmittel Kostenerstattung fordern, müssen sich auf deren Rückforderung einstellen. Handelsvertreter sollten ihre Abrechnungen auf derartige Weiterberechnungen prüfen und die Kosten einfordern.

Rechtsanwalt Sandro Dittmann
Insolvenzverwalter
Fachanwalt für Steuerrecht
Fachanwalt für Handels- und
Gesellschaftsrecht

Dittmann Rechtsanwälte - Kanzlei für Wirtschaftsrecht, Insolvenzrecht und Steuerrecht
Wollen Sie mehr wissen? Lassen Sie sich jetzt von diesem Anwalt schriftlich beraten.
123recht.net ist Rechtspartner von:

340828
registrierte
Nutzer

durchschnittl. Bewertung

97931
beantwortete Fragen
10
Anwälte jetzt
online
Quickie!
Ihre Meinung zählt.
Eine 50-Stunden-Woche ist bei Niedriglöhnern wie in den Chefetagen keine Seltenheit. Kennt Ihr das? Wie viele Stunden arbeitet Ihr ca. pro Woche?