Sie lebt mit einem anderen Mann zusammen, verlangt aber vollen Ehegattenunterhalt?

1. Januar 2003 Thema abonnieren
 Von 
Sandra Gantner
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Sie lebt mit einem anderen Mann zusammen, verlangt aber vollen Ehegattenunterhalt?

Mein Partner lebt seit 01.06.2001 getrennt. Seine Frau lebt seitdem mit einem anderen Mann zusammen, der auch der Grund für die Trennung war. Sie verlangt von meinem Partner vollen Ehegattenunterhalt. Meine Frage ist, in wie fern man etwas am Unterhalt kürzen kann und was mein Partner in diesem Fall machen kann bzw. muß.

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22 Antworten
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#1
 Von 
Theodor
Status:
Schüler
(177 Beiträge, 66x hilfreich)

Er muss nachweisen, dass es sich bei der neuen Beziehung um eine "gefestigte" Lebensgemeinschaft handelt. Dazu gehört meistens zwei bis drei Jahre des Zusammenwohnenens. Wenn er aber nachweisen kann, dass die neue Lebensgemeinschaft schon jetzt sehr verfestigt ist, kann er schon jetzt versuchen, den Unterhalt für Madame zu drücken. Aber es wird nicht leicht durchzusetzen sein. Um die Frage besser beantworten zu können, müsste man viel mehr Einzelheiten zu dem Zusammenleben und ob Madame arbeitet haben.

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#2
 Von 
Sandra Gantner
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Laut Aussage seines Sohnes, der diesen Monat 5 Jahre wird,wäre die vorhande Wohnung umgebaut worden,für diesen Mann und dessen Kind.
desweiteren ist mir bekannt das die noch ehefrau einen 325 euro job nachgehe,sie habe aber keinen Beruf erlernt hat.

familieangehörge(Mutter) wohnt nicht weit entfernt in dem selben ort,diese aber nicht berufstätig ist.
ist es da zumutbar das die Ehefrau einen Beruf erlernt?
bzw.einer teilzeit tätigkeit nach gehe?

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#3
 Von 
Willems
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich bin geschieden und zahle dem Urteil entsprechend Unterhalt für meine Kinder und meine Exfrau. Eine Berufung mit der Forderung nach höheren Unterhaltszahlungen hat meine Exfrau eingelegt, aber dann wieder zurückgezogen. Trotzdem droht sie mir ständig mit erneuten Gerichtsverfahren. Kann sie mich trotz bestehendem Urteil erneut auf erhöhte Unterhaltszahlungen verklagen ?

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#4
 Von 
Theodor
Status:
Schüler
(177 Beiträge, 66x hilfreich)

Zur ersten Frage : Da das Kind erst 5 Jahre alt ist, wirst du kein Gericht finden, das sie verpflichtet mehr zu arbeiten. Die 325 Euro, die sie verdient, sind überobligatorisch und werden deshalb nicht angerechnet. Du solltest die Zähne zusammenbeissen und voll zahlen. Erst wenn das Kind acht wird (oder in das dritte Schuljahr kommt) würde ich an deiner Stelle wieder aktiv werden. Bis dahin ist die neue Beziehung auch "gefestigt". Lass es also im Moment auf sich beruhen, lebe dein Leben so gut wie du kannst. Alles andere würde nur den konflikt schüren, das ist gut für niemanden.

Zur zweiten Frage : Nein, sie kann dich zwar mit Schreiben und Forderungen überziehen, aber du solltest einfach nur antworten, dass es ein Urteil gibt und du entsprechend zahlst und dann ihre Briefe abheften. Sie darf allerdings alle zwei Jahre nach der letzten Festsetzung des Unterhaltes eine lückenlose Aufstellung deiner Einkünfte verlangen, und du musst auch voll antworten.

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#5
 Von 
Sandra Gantner
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Also einfach zuschauen und damit leben, wie mein Freund -Ihr leben finanziert und das obwohl sie mit Ihrem neuen Scheich schon fast 2 jahre zusammen ist?

nun wenn es so sein soll!

Welche unterlagen müssen den dann gesammelt werden um dagegen dann vorzugehen?

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#6
 Von 
Theodor
Status:
Schüler
(177 Beiträge, 66x hilfreich)

Da sie erst seit Juni 2001 zusammenwohnen, muss schon bis Juni 2003 abgewartet werden.
Dann aber ran, das gefestigte Verhältnis nachweisen, mehr als 400 Euro Anrechenbarkeit werden nicht drin sein. Geht besser zu einem Rechtsanwalt. Es ist schwierig und kompliziert. Aber auf lange Sicht lohnt sich die Investition, es geht ja um jahrelange Zahlungen...
Vielleicht heiratet sie ja auch, dann seid ihr aus dem Schneider.

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#7
 Von 
Willems
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Welche Bedeutung hat es, dass meine Expartnerin zwei Jahre nach dem Scheidungs- und Unterhaltsurteil eine lückenlose Aufstellung meiner Einkünfte erhalten kann ?
Angenommen, sie verdient plötzlich weniger, geht dann das Gezerre um erhöhte Unterhaltszahlungen wieder los ?
Kann ich z.B. einen Sparvertrag über mehrere Jahre abschließen oder ein Auto auf Raten kaufen, ohne die Angst haben zu müssen in zwei Jahren plötzlich zahlungsunfähig zu sein, weil meine Expartnerin erhöhte Unterhaltszahlungen fordert ?
willems

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#8
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1430x hilfreich)

Sehr geehrter Herr Willems,

die Höhe Ihrer Unterhaltszahlungen bestimmt sich nach Ihrem Einkommen und der jeweiligen Unterhaltsstufe in der Düsseldorfer Tabelle. Zusätzlich in Betracht gezogen wird natürlich auch das Einkommen Ihrer Expartnerin. Eine lückenlose Aufstellung Ihrer Einkünfte in regelmässigen Abständen nach dem Scheidungs- und Unterhaltsurteil soll gewährleisten, dass man im Falle einer Änderung Ihrer Einkommenslage die Höhe der Unterhaltszahlungen entsprechend angleichen kann. Wenn dieses der Fall sein sollte, dann wird von dem Gericht der Unterhaltstitel geändert und Sie werden auf die Zahlung des entsprechend ermitteltem Unterhalt verpflichtet.

Natürlich können Sie einen Sparvertrag über mehrere Jahre abschliessen oder ein Auto auf Raten kaufen, ohne die Angst haben zu müssen in zwei Jahren plötzlich zahlungsunfähig zu sein, wegen erhöhter Unterhaltszahlungen. Sie zahlen den Unterhalt ja nämlich entsprechend Ihrem Einkommen.
Diesem müssen Sie aber nachkommen und können sich nicht damit entschuldigen, dass Sie den Unterhalt nicht zahlen können, weil Sie Ihr Geld für ein Auto oder Sparvertrag ausgegeben haben. Der Unterhalt hat Priorität.

Ihre Ex-Frau kann nicht einfach nach Belieben immer höhere Unterhaltszahlungen verlangen. Verlangen und drohen kann man nämlich viel...

Gruß

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#9
 Von 
Denise Müller
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich möchte mich von meinem Mann trennen und würde gerne wissen ob ich als Studierende Recht auf Unterhaltszahlung
von ihm habe?
Während seiner Ausbildung habe ich ihn finanziell unterstützt.

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#10
 Von 
Zimmermann,Ralf
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo Ihr,

Meine Freundin bekommt im juli ein Kind von mir, sie ist aber noch verheiratet und hat ein Kind( 2 J.4 Mon.) von ihren Mann.Er bezahlt Unterhalt für Sie. Sie will sich noch bevor das Kind auf die Welt kommt Scheiden lassen: WARUM??? Muss Ich dadurch mehr Unterhalt für Sie zahlen????

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#11
 Von 
ARTiger
Status:
Student
(2429 Beiträge, 213x hilfreich)

Hallo Ralf!
Da Deine Freundin Unterhalt durch ihren Noch-Ehemann erhält, bist du ihr gegenüber nicht unterhaltspflichtig.
Wenn die Scheidung rechtskräftig ist, bezahlst Du auch keinen Unterhalt für sie, es sei denn ihr lebt und wirtschaftet schon entsprechend lange genug zusammen, dass man in Eurem Fall von einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft ausgehen wird.
Du bist der Vater des im Juli geborenen Kindes und trägst zum Unterhalt des Kindes bei, das ist selbstverständlich.
Tschüß

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#12
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1430x hilfreich)

Sehr geehrter Herr Zimmermann,

ich schliesse mich dem Beitrag von ARTiger an und habe diesem auch nichts hinzuzufügen.

Mit freundlichen Grüßen

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#13
 Von 
guest123-12
Status:
Lehrling
(1016 Beiträge, 92x hilfreich)

Hallo,

na ich weiß nicht, ob das so richtig ist.

1. Ich nehme mal an, daß sie sich scheiden lassen will, weil sie möchte, daß Sie als Vater auf der Geburtsurkunde des Kindes stehen. (Ihre Frage, ob sie dadurch mehr Unterhalt von Ihnen will, würde ich als Frau erstmal kritisch betrachten)

Daß Sie als Vater auf der Geburtsurkunde stehen, mit allen rechtlichen Rechte und Verpflichtungen, wird aber nicht passieren!

Der rechtliche Vater des Kindes ist der Ehemann, auch wenn die Scheidung im April, Mai oder Juni ausgesprochen wird. Sie sind praktisch "gar nicht da".

Jedes Kind, welches innerhalb von 365 Tagen nach Ehescheidung geboren wird, gilt als ehelich geboren.

Dieser § ist alt. Aber man hat bei Änderung des Ehescheidungsgesetzes, nämlich durch Einführung des Trennungsjahres, schlicht vergessen, diesen § zu ändern.

Mit freundlichen Grüßen

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#14
 Von 
guest123-12
Status:
Lehrling
(1016 Beiträge, 92x hilfreich)

Hab ich vergessen, vorstehendes gilt für Ralf Zimmermann. Die Reihenfolge war etwas verwirrend.

Liebe Grüße

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1430x hilfreich)

Hallo Runa,

mich würde die gesetzliche Grundlage Ihres Beitrages interessieren.

(1) Vaterschaft

Die Frage der Vaterschaft des Herrn Zimmermann bestimmt sich nach §§1592 -1594, 1600d BGB . Dabei bitte ich Sie besonders §1006d II, 2 zu beachten.

Als besondere Vorschriften für das Kind und seine nicht miteinander verheirateten Eltern bitte ich die §§1615ff. zu beachten.

(2) Unterhaltsverpflichtung

Als Erzeuger des Kindes ist Herr Zimmermann meines Erachtens selbstredend für den Unterhalt des Kindes verpflichtet, trotz der noch bestehenden Ehe seiner Freundin mit einem anderen Mann. Es wäre grob unbillig und unzumutbar einem Ehemann unterhaltsrechtlich auch für die Kinder zu verpflichten, die aus Affairen oder ähnliches des (Ex-) Partners resultieren. Eine noch bestehende Ehe steht somit den Unterhaltsansprüchen des noch nicht geborenen Kindes später gegen Herrn Zimmermann nicht entgegen. Desweiteren sehe ich keinen Anhaltspunkt der dafür spricht, dass Herrn Zimmermann dadurch eine erhöhte Unterhaltspflicht treffen wird.

Aus diesem Grunde würde ich Sie bitten, mir vielleicht die gesetzlichen Grundlagen für Ihre Annahme zu nennen. Vielleicht habe ich Ihren Beitrag ja auch falsch verstanden.

Mit freundlichen Grüßen

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
guest123-12
Status:
Lehrling
(1016 Beiträge, 92x hilfreich)

Hallo Bobo,

ja, da haben Sie mich falsch verstanden. Ich habe ja auch nicht zu Ende geschrieben, sondern nur erstmal bis Juli "gedacht".

Selbstverständlich wird man den Ehemann nicht zum Unterhalt des Kindes heranziehen können, welches im Juli geboren wird. Aber erstmal wäre er per Gesetz dazu verpflichtet.

Ich weiß das nicht aus irgendwelchen Paragraphen, sondern aus eigener Erfahrung. Ich selbst hatte genau dieses Problem und mußte mich vom Gericht aufklären lassen, warum das jetzt so ist. Meinem Lebensgefährten und mir sind dadurch viele Gelder (Zuwendungen vom Betrieb für die Geburt eines Kindes z.B. , Steuerfreibetrag auf der Lohnsteuerkarte für meinen Lebensgefährten für ein Jahr verloren gegangen ) weil es keine Geburtsurkunde gab, auf welcher er als Vater vermerkt war. Ebenso verhielt es sich mit der Namensgebung. Ich hatte eine schwere Geburt. Mein Lebenspartner wollte die Geburtsurkunde auf dem Standesamt abholen, dies wurde ihm verwehrt, weil er "nicht der Vater" war.

Das Kind, welches die Freundin von Herrn Zimmermann zur Welt bringen wird, ist rechtlich das Kind ihres Ehemannes. Sicher kann Herr Zimmermann seiner Freundin für das Kind Geld geben. Wäre sogar ratsam, weil nach dem Verfahren "Klage auf Nichtehelichkeit" er ohnehin herangezogen wird und auch der Unterhalt ab Geburt dann von ihm nachzuzahlen ist.

Bis dahin aber wird es so sein, wie ich es beschrieben haben. Auf Herrn Zimmermann werden vorerst keine Zahlungen zukommen, eben weil er vor dem Gesetz "eigentlich gar nichts mit dem Kind und der Frau zu tun hat".

Habe ich mich jetzt verständlicher ausgedrückt?

Und daß man einem Ehemann nicht die Affäre seiner Ex anhängen kann, habe ich schon anders erlebt. Das OlG Celle z.B. hat in einem mir bekannten Fall entschieden, daß der geschiedene Ehemann wieder zum nachehelichen Unterhalt verpflichtet ist. Der Fall: Die Ehe wird geschieden, ein Kind 8 Jahre, die Frau beginnt wieder zu arbeiten, verdient gutes Geld. Nun bekommt sie ein Kind von einem anderen, ein Student, der nicht leistungsfähig ist. Der gesch. Ehemann braucht zwar keinen Kindesunterhalt für dieses Kind zahlen, aber wieder nachehelichen Ehegattenunterhalt, eben weil sie aufgrund der Geburt dieses zweiten Kindes nicht mehr arbeiten kann, das gemeinsame Kind so wieder voll betreut und bedürftig ist. So und nun?

Mit freundlichen Grüßen

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
ARTiger
Status:
Student
(2429 Beiträge, 213x hilfreich)

Hallo Runa!
Dein Beitrag war spannend und lehrreich zugleich, danke.
Mir ist im laufe der Zeit, in der ich mich für Unterhaltstitel aller Art interessiere, eines besonders aufgefallen, dass nämlich in den meisten Fällen ein zahlungsfähiges Mitglied unserer Gesellschaft zu finden ist.
Will heissen, dass ich den Gesetzgebern unterstelle, nicht Paragrafen zu "vergessen", sondern viel mehr, dass dahinter eine Systematik steht, die darauf ziehlt, dass Menschen zur Verantwortung herangezogen werden, die in irgendeiner Weise, mit Unterhaltsbedürftigen in Beziehung zu bringen sind. Es steht zu befürchten, dass sich dieser Trend noch weiter fortsetzen wird. Der Staat sieht sich nicht mehr für die Unterstützung von Familien verantwortlich. Der Grund hierfür ist die leeren öffentlichen Kassen. Leider haben sich bisher zu wenige Menschen entspechend mit dieser Thematik, öffentlich und privat, befasst. Wer nun als Vater auf der Geburtsurkunde eines Kindes eingetragen ist, ist in diesem Zusammenhang leider zweitrangig, da nicht von gesamtgesellschaftlicher Bedeutung.
Was ich eingangs beschreib bezog sich allein auf die Anfrage von Rolf, dessen Frage ich so interpretierte, als er wissen wollte in welchem Umfang er persönlich von zu leistenden Zahlungen betroffen sein wird.
Die Frage nach dem "warum?" habe ich bewusst nicht aufgegriffen, da ich der Meinung bin, dass er das selber und besser mit seiner Freundin erörtern sollte, denn nur sie kann ihm darauf die entsprechende Antwort geben.
Vielen Dank nochmal!


0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
cimba2003
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

hallo,
bin neuling mit extrem wichtiger frage:

mein künftiger ehemann hat am wochenende eine pfändung bekommen, wonach er für seine 2 kinder/mit Exfreundin zahlen muß, die sache ist aber, sie hat ihn vor 22 jahren verlassen, ja es ist richtig, vor 22 j., und NIEMALS ansprüche gestellt, nun bekommt er seinen lohn nicht ausgezahlt und wir haben nächste woche heiratstermin/beziehen endlich nach monaten eine gemeinsame wohnung etc.,
ratlos, sprachlos, verzweifelt.......
:( ((((

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"cimba"

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1430x hilfreich)

Guten Tag,

es wäre hilfreich, wenn Sie uns sagen könnten, was genau mit der Lohnpfändung geltend gemacht wird. Rückständiger Unterhalt? Oder auch noch was anderes?

Mit freundlichen Grüßen

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
cimba2003
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

hallo bobo,

lieben dank für reaktion. geltend gemacht wird der unterhalt für die kinder (23 j.) und EXpartnerin (nicht verheiratet) lfd. sowie rückständige.....
nach mehr als 22 jahren? ist das möglich?

ihnen meinen lieben dank für unterstützung,
es eilt sehr

cimba

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"cimba"

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1430x hilfreich)

Guten Tag Cimba,

nach 22 Jahren ist es natürlich problematisch Unterhalt geltend zu machen. Generell ist es allgemein nicht möglich für die Vergangenheit Unterhaltsansprüche geltend zu machen. Von diesem Grundsatz gibt es jedoch Ausnahmen. Diese werden in §1613 BGB geregelt. Die Ermittlung dessen kann unter Umständen kompliziert sein. Ich habe dieses schonmal in einem Beitrag zu einer ähnlichen Frage erläutert, kann diesen Beitrag jedoch leider nicht mehr finden.

Desweiteren ist zu prüfen, inwieweit und bis wann Unterhalt eventuell geschuldet ist.

Ich empfehle Ihnen, dass Sie sich bei einem Anwalt erkundigen, da es in Ihrem Fall um sowohl einen etwas komplizierteren Fall bei der Ermittlung eines eventuell geschuldeten Rückstandes, als auch wohl um höhere Summen geht und Ihnen zuweil auch noch eine Lohnpfändung im Haus steht. Desweiteren sollten Sie sich damit beeilen, da eine Lohnpfändung die Auszahlung des Lohnes verhindert.

Mit freundlichen Grüßen

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
cimba2003
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

hallo bobo,

herzlichen dank für die info, hier noch einige infos:
unterhalt wurde niemals beansprucht, deshalb kann er m.E. auch nicht (nach d e n jahren)gefordert werden, was berechtigt nun diese lohnpfändung?
gerade jetzt wo WIR versuchen wollten UNSER leben zu beginnen, derartiges, obwohl mein zuk. weder mutter der kinder, noch kinder selbst 22 jahre nicht gesehen/gehört hat, nun plötzlich...... das kann doch alles nicht mehr wahr sein und dann sofort lohnpfändung, vorher keine "androhung" oder wie man dieses auch betiteln mag - nichts, es geht sofort an den lohn, erschwerend kommt hinzu, es ist nicht in -d- sondern grenzgebiet, wenn er schon hier wohnt/arbeitet, welche gesetze greifen dann, der wohnort oder dort wo es seinerzeit "geschah"....
könnten sie mir bitte dieses noch beantworten.
herzlichen dank für ihre aufmerksamkeit und mühe, in verzweiflung (weil derzeit zuviel unmenschliches geschieht....)
dankend


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"cimba"

0x Hilfreiche Antwort

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