Unterhaltstitel bei Volljährigkeit vom JA berechnen lassen?

15. Juni 2005 Thema abonnieren
 Von 
ogni
Status:
Frischling
(41 Beiträge, 2x hilfreich)
Unterhaltstitel bei Volljährigkeit vom JA berechnen lassen?

Hallo Forum,

ich habe zur Zeit ziemlichen Stress mit meiner Volljährigen Tochter. Grund ist, dass sie mir absolut keine Auskünfte geben will (habe ich hier im Forum schon dargelegt).
Bisher kam nur ein Brief von ihr, dass sie meinen Verdienst wissen möchte um den Unterhalt neu berechnen zu lassen.
Ich habe ja auch kein Problem damit nur sagt sie mir nicht, was die Mutter so verdient.
Jedenfalls hatte ich beim JA angerufen und denen mitgeteilt, dass ich bereit bin mein Verdienst offenzulegen. Ich machte gleichzeitig darauf aufmerksam, dass mir der Verdienst der Mutter vorenthalten wird.
Das JA sagte, wir können gemeinsam einen neuen Titel ausrechnen, da die Mutter wohl bereit wäre, ihren Verdienst dann offenzulegen!!??
Kann das JA mich da über's Ohr hauen?
Ist es sinnvoll das JA den Titel berechnen zu lassen (ich habe mit der entsprechenden Sachbearbeiterin sehr schlechte Erfahrungen gemacht) oder sollte das lieber ein RA?
Wie könnte so ein Titel aussehen?
Meine Tochter geht noch zur Schule, besucht die gymnasiale Oberstufe (11. Klasse) ist allerdings letztes Jahr sitzen geblieben. Gestern waren wieder Prüfungen für "Nachzügler". Und wie ich in Erfahrung bringen konnte, war meine Tochter wieder dabei.

Wie soll ich mich jetzt verhalten?

PS.:
Laut Scheidungsurteil muß ich für meine Tochter Unterhalt bis zur wirtschaftlichen Selbstständigkeit zahlen. Ich bin sehr daran interessiert, dass sie eine angemessene Ausbildung erhält. Aber wenn die schulischen Leistungen offenbar nicht so toll sind, kann sie das Abi wohl vergessen! Dann würde mich natürlich interessieren, was sie dann gedenkt zu tun? Aber wiegesagt, Null-Auskunft"!

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12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest123-206
Status:
Schüler
(209 Beiträge, 24x hilfreich)

Hi Ogni,

1. ist es ziemlich ungewöhnlich, dass das JA sich noch um Unterhaltsangelegenheiten von Volljährigen kümmert. Ist aber natürlich nicht auszuschließen.

2. Korrekt: Du hättest eigentlich Anspruch auf Auskunft über Verdienst der Mutter.

3. Spannend wird's eigentlich erst unter Deinem PS.
Habe ich so noch nicht gelesen, dass die Unterhaltsdauer so formuliert wurde. Interessant wäre, wie das genau formuliert wurde im Urteil und ob auch etwas über die Höhe geschrieben steht.
Es sieht ja fast so aus, als ob das Scheidungsurteil ein Freibrief ist für Deine Tochter, bei ihrer Schul- und Berufsausbildung zu bummeln....

LaFa

-- Editiert von Larifari-555 am 15.06.2005 17:04:12

-- Editiert von Larifari-555 am 15.06.2005 17:05:03

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
ogni
Status:
Frischling
(41 Beiträge, 2x hilfreich)

Hallo und Danke für die Antwort,

das Scheidungsurteil stammt von 1987 (DDR - Recht). In der Zwischenzeit wurden durch das JA mehrere Abänderungen nach der RBVO vollzogen.
Der letzte Titel lauetet wie folgt:.ich verpflichte mich nunmehr, unter abänderung des vorgenannten schuldtitels für die zeit vom 01.01.2001 an entsprechend § 2 rbvo und unter beachtung der §§ 1612 b abs. 5,1612 c bgb den unterhalt in höhe von 125,2 % des jeweiligen regelbetrages der entsprechenden alterstufe zu händen des gesetzl. vertreters bis zum 03. eines jeden montas zu zahlen. in der 3. altersstufe ist ein kindergeldanteil von 89,00 dm abzusetzen..."

Da steht in der Tat "gesetzlicher Vertreter" den es ja nicht mehr gibt weil sie volljährig ist!
Außerdem gilt der RBVO nur für minderjährige!!
Es könnte ja bedeuten, dass dieser Titel mit diesen Wortlaut nur bis zur Volljährigkeit gilt?

Für mich wäre wichtig zu wissen, was passiert wenn sie wieder die 11. Klasse nicht packt?
Ich möchte auch nicht wegen gleich zum Gericht laufen. Auf der anderen Seite versuche ich ihr begreiflich zu machen, dass sie mir entsprechende Auskünfte erteilt.



MfG

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#3
 Von 
datoli
Status:
Schüler
(369 Beiträge, 15x hilfreich)

hi ogni,

wenn der Titel nicht ausdrücklich mit Volljährigkeit endet, kann ggf. daraus vollsteckt werden. Ich persönlich kenne Fälle, wo mit diesem Titel vollstreckt worden ist. Anders hat ein Richter schon PKH versagt, weil eben die Situation anders ist, sprich Vater und Mutter unterhaltspflichtig sind.

Ich würde den Betrag mal zur Seite legen, der lieben Prinzessin mitteilen, dass Du grundsätzlich schon zahlen wirst aber nur mit entsprechender Auskunft, bzw. nachvollziehbaren Unterlagen.

Oder zahl ganz einfach nur noch einen gewissen Teil .....

Ob sie dann vollstrecken (versucht) wird - kannst Du besser beurteilen als wir.


>Außerdem gilt der RBVO nur für minderjährige!!<
Ob die gilt oder net, letztentlich urteilen die Richter doch meist für die Kinder.

Viel Glück!!!

PS Wenn das Scheidungsurteil durch eine Jugendamtsurkunde aufgehoben wurde, ists egal, was im Scheidungsurteil steht.


-- Editiert von datoli am 15.06.2005 18:05:05

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#4
 Von 
cuevara
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich würde dir auch raten einen erneuten Titel nur zu machen wenn es wirklich nicht anderst geht.
Befriste den Titel z.b. auf ein Jahr, dann wird man weiter sehen.
Mache den Titel nicht bei Jugendamt sondern bei einem Notar, der ist auch in dem Fall kostenlos und neutraler.
Vergiss nicht in dem neuen Titel müssen alle zuvor ergangene Titel explizit für ungültig erklärt werden.

Ernesto

-- Editiert von cuevara am 15.06.2005 18:24:57

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#5
 Von 
ogni
Status:
Frischling
(41 Beiträge, 2x hilfreich)

...kann man den neuen Titel auf 1 Jahr begrenzen??? Und danach wieder auf 1 Jahr u.s.w. bis sie wirtschaftlich selbstständig ist?
Was passiert wenn die andere Seite nicht mitspielt?

MfG

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#6
 Von 
datoli
Status:
Schüler
(369 Beiträge, 15x hilfreich)

streich einfach die wirtschaftliche Selbstständigkeit aus Deinem Kopf. Les Dir verschiedene Urteile durch, wie :
Unterhaltspflicht bei allgemeiner Schulbildung und UH-Pflicht bei Ausbildung und und und....

Bei Volljährigenunterhalt ist jeder Fall anders.
Wir dachten bei uns auch, dass wir bessere Karten haben. Töchterchen hatte Einkommen verschwiegen, Lehre geschmissen, Zeugnisse nicht vorgelegt. Die jungen Leute haben ganz schön Narrnfreiheit. LEIDER!

So lernen sie lange nicht, auf eigenen Beinen zu stehen.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
schnee-einsiedel
Status:
Student
(2193 Beiträge, 319x hilfreich)

Du brauchst doch nur einen Experten,der bei der Neuberechnung hilft und den beide Seiten anerkennen.Einen Titel würde ich mir garnicht aufdrücken lassen!
Du kannst die Zahlen auch mal hier angeben und wir überprüfen,ob *richtig gerechnet* wurde.
Wenn sich was ändert bei der Tochter (eigenes Einkommen,Bafög...) muß wieder neu berechnet werden!

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
ogni
Status:
Frischling
(41 Beiträge, 2x hilfreich)

Danke für die Antwort und Hilfe,

ich würde sehr gerne die Zahlen durchgeben. Nur leider verweigert zum einen die Mutter als auch meine Tochter mir den Verdienst der Mutter mitzuteilen!!!! Nur gegenüber dem JA will sie sich offenbnaren (so sagte die Sachbearbeiterin tel. zu mir).
Außerdem ist zu befürchten, dass meine Tochter zum zweitenmal die 11. Klasse nicht gepackt hat.
Dann wird es erst richtig interessant...

MfG

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
guest123-206
Status:
Schüler
(209 Beiträge, 24x hilfreich)

@ datoli

'PS Wenn das Scheidungsurteil durch eine Jugendamtsurkunde aufgehoben wurde, ists egal, was im Scheidungsurteil steht.'

Korrekt, aber in diesem Fall wurde es nicht aufgehoben, sondern abgeändert bzw. ergänzt:

'unter abänderung des vorgenannten schuldtitels'

Das bedeutet, dass ich mir wegen des Passus 'bis zur wirtschaftlichen Selbstständigkeit' durchaus Sorgen machen würde.

LaFa


-- Editiert von Larifari-555 am 16.06.2005 09:04:02

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
peron30
Status:
Praktikant
(679 Beiträge, 105x hilfreich)

@cuevara
Seit wann ist denn ein Notar kostenlos? Das möchte ich aber echt erleben....

Also lass doch erstmal das Jugendamt berechnen (ist doch kostenlos), wenn die Mutter dort ihr Einkommen offenlegt. Das Jugendamt wird dir dann schon die Berechnung bzw. Einstufung mitteilen. Dann kannst du vielleicht Einblick in diese Berechnung fordern.
Sollte dir irgendwas nicht koscher vorkommen, dann unterschreibst du keinen neuen Titel und erkennst die Berechnung nicht an. In diesem Fall mußt du dann eine Abänderungsklage bei Gericht einreichen (wird dann wohl nicht mehr kostenlos gehen). Dort wird die Mutter auf alle Fälle ihr Einkommen offenlegen und beweisen müssen.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
datoli
Status:
Schüler
(369 Beiträge, 15x hilfreich)

natürlich gibt es nichts das es nicht gibt,
a b e r bei Gammelei und Null-Bock-Phase ist die wirschaftliche Selbstständigkeit nicht erreicht und die Richter sind den Unterhaltspflichtigen eher wohlgesonnen.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
teufelin
Status:
Master
(4613 Beiträge, 248x hilfreich)

Richtig.
Ein Titel bis zur wirtschaftlichen Selbstständigkeit besagt lediglich, dass er nicht mit dem 18. Geburtstag endet. Alles andere ( Bummelei, Auskunftsverweigerung etc.... ) gilt trotz alledem und kann zur Verwirkung führen. Allerdings ist dann natürlich eine Klage nötig.
Wenn das Jugendamt sich für euch noch zuständig fühlt - umso besser! Wie peron schon schrieb: Lass erstmal berechnen und überleg dann, ob du unterschreibst oder Abänderungsklage einreichst.

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