Unterhaltsrückstände im Zugewinnausgleich

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In seinem Urteil vom 06.10.2010 hatte der Bundesgerichtshof u.a. darüber zu entscheiden, ob Unterhaltsrückstände bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs zu berücksichtigen sind.

Der Ehemann hatte zum Zeitpunkt des Beginns des Scheidungsverfahrens gegenüber seiner Ehefrau Unterhaltsschulden in Höhe von EUR 1.818,18. Die Ehefrau nahm ihn im Rahmen der Scheidung auf Zugewinnausgleich in Anspruch.

Eric Schendel
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Gegen die Höhe des von seiner Ehefrau geltend gemachten Zugewinnausgleichs wendete der Ehemann u.a. ein, sein Vermögen sei um diesen Betrag von EUR 1.818,18 vermindert, während das Vermögen seiner Ehefrau um eben diesen Betrag vermehrt sei.

Hierzu führte der BGH aus, dass bereits entstandene Verbindlichkeiten grundsätzlich das Endvermögen eines Ehegatten mindern. Das gilt auch für rückständigen Unterhalt, der dem anderen Ehegatten geschuldet wird.

Im Ergebnis führt dies bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs dazu, dass die Unterhaltsschuld neutralisiert wird. Sie ist zwar nach wie vor vom Ehemann zu zahlen. Der Zugewinnausgleich, den er seiner Ehefrau schuldet, mindert sich aber in voller Höhe der Unterhaltsschuld ((1.818,801.818,80)/2=1.818,80).

Rechtsanwalt Eric Schendel, Ihr Scheidungsanwalt in Mannheim
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