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Unterhaltsrechtsreform: Berechnung des Unterhaltes bei Neuverheiratung
Seite 1 - vom 10.06.2008

Unterhaltsrechtsreform: Berechnung des Unterhaltes bei Neuverheiratung

Der Autor
Andreas Schwartmann, Köln
beschäftigt sich schwerpunktmäßig mit Miet und Pachtrecht, Familienrecht, Gewerblicher Rechtsschutz und hat Interessensschwerpunkte: Internet und Computerrecht, Zivilrecht.
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Mit Inkrafttreten der Unterhaltsrechtsreform zum 01.01.2008 stellte sich die Frage der Berechnung des Unterhaltes neu. Ungeklärt war bislang die Frage, wie der Unterhalt zu berechnen ist, wenn sowohl der geschiedene als auch der neue Ehepartner arbeiten und Einkommen erzielen.

Denn die Unterhaltssrechtsreform und der neu gefasste § 1609 BGB haben es mit sich gebracht, dass der geschiedene und der neue Ehepartner grundsätzlich im Rang gleich stehen - lediglich bei Ehen von langer Dauer und bei Kinderbetreuung kommt die Ausnahmeregelung des § 1609 Nr. 2 BGB zum Zuge. In der Regel steht somit beiden Ehepartner, ehemals und aktuell, ein Unterhaltsbedarf in gleicher Höhe zu.

Bis zum Inkraftreten der Reform war die Differenzmethode die übliche Berechnungsmethode. Nach altem Recht gingen aber die Unterhaltsansprüche des geschiedenen Ehegatten denen des neuen Ehepartners vor. Gerade bei geringem Einkommen des Unterhaltsverpflichteten führte die alte Berechnung häufig dazu, dass für den zweiten Ehepartner kein oder nur ein geringer Rest als Unterhalt gezahlt werden konnte.

Mit der Änderung des Gesetzes war nunmehr eine Neuregelung der Unterhaltsberechnung notwendig geworden. Nach einer aktuellen Entscheidung des 2. Familiensenats des OLG Düsseldorf (Urteil vom 5.5.2008, Aktenzeichen II-2 UF 135/06, zum Zeitpunkt der Beitragserstellung noch nicht rechtskräftig) wird nun zur Berechnung des Unterhaltes nur das zur Verfügung stehende Einkommen des Unterhaltspflichtigen und aller Ehepartner addiert und durch die Zahl der Beteiligten (ohne Kinder) geteilt. Im Anschluss daran wird das jeweilige Erwerbseinkommen des Ehepartners abgezogen, um die konkrete Höhe des individuellen Unterhaltsanspruchs eines Ehepartners zu ermitteln. Wie bisher wird das „Anreizsiebtel“, das einem Erwerbstätigen einen Vorwegabzug von einem Siebtel seines Einkommens ermöglicht, in Abzug gebracht.

Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern werden vorweg abgezogen, da diese im Rang den Ehegatten vorgehen.

Da diese Berechnungsweise bei einem hohen Einkommen des neuen Ehepartners dazu führen kann, dass der geschiedene Ehepartner besser als bei Wiederheirat seines früheren Ehegatten steht, ist aber zusätzlich unter Verwendung der Differenzmethode zu prüfen, welcher Unterhalt dem geschiedenen Ehepartner zu zahlen wäre, wenn der andere nicht erneut geheiratet hätte. Sofern sich ein geringerer Betrag ergibt, ist der Unterhalt ggf. darauf zu begrenzen.

Tipp: Unterhaltszahlungen, die auf einem Titel beruhen, dürfen nicht ohne vorherige Abänderung des Titels eigenmächtig angepasst werden, ohne die Zwangsvollstreckung zu riskieren. Unterhaltsverpflichtete sollten deshalb zuvor anwaltlichen Rat einholen und prüfen lassen, ob auf der Grundlage des neuen Unterhaltsrechts eine Änderung des Titels und Verringerung der Unterhaltszahlungen erfolgreich durchgesetzt werden kann.


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Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung:

Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Gleueler Str. 249 D-50935 Köln
Tel: +49 (221) 3559205 | Fax: +49 (221) 3559206

E-Mail: rechtsanwalt@andreas-schwartmann.de
Web: www.rechtsanwalt-schwartmann.de
Online-Scheidung: www.netscheidung.com


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