Unterhaltspflichtverletzung Einstellung 153a stgb

6. Januar 2006 Thema abonnieren
 Von 
buschbaby
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)
Unterhaltspflichtverletzung Einstellung 153a stgb

Hallo und guten Tag,
ich bin Mutter von 2 Jungen im Alter von 7 und 12 Jahren. Mein ex hat 2 Jahre keinen Unterhalt gezahlt und somit einen rückstand von über € 11.000,00 aufgebaut. Ich habe zwei dynamische titel nach denen der Ex insgesamt Unterhaltspflichtig in Höhe von 538,oo € ist. Mehrere versuche diese Titel zivilrechtlich abzuändern sind gescheitert, er muss trotz angebl. Wenigverdienst mindestens 100% von regelsatz zahlen.
Nach 2jähriger Ermittlung "egen Vereltzun der Unterhaltspflicht" wurde das Verfahren gegen Zahlung von € 400,00 Unterhalt für die Dauer von 1 Jahr eingestellt. Trotz mehrmaligen Hinweises an den richter, dass der Pflichtunterhaltsbetrag doch € 538,00 beträgt und über € 11.000,00 offen sind wurde das Verfahren vorläufig eingestellt. Natürlich zahlt der Ex jetzt nur die € 400,00. Dann wird nach 1 Jahr das Verfahren eingestellt. Was ist mit der weiterhin bestehenden Pflichtverletzung von € 138,00 und der dem § 153a STGB zugrundeliegenden Auslegung, dass der Angeklagte ernsthaft bemüht sein muss einen Ausgleich zu erreichen und die Wiedergutmachung anstrebt. Die Bestimmung des 153a war zur einfachen Bearbeitung von BAGATELLDELIKTEN gedacht!! Sind € 11.000,00 eine Bagatelle??
Wie komme ich hier weiter. Musste schon einen Kredit aufnehmen für die Kinder (Schule, Spange, Asthma-krank etc.)
gruß
Christine

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Don Carlo123
Status:
Schüler
(446 Beiträge, 82x hilfreich)

Die Zahlung der monatlichen Summe von 400,- € betrifft nicht Ihren grundsätzlichen Unterhaltsanspruch gegen Ihren Ex. Die Höhe des Unterhaltsanspruchs ist durch das Familiengericht auf 538,- € festgesetz worden. Der Anspruch besteht auch weiterhin.

Leistet Ihr Ex in dem vom Gericht vorgegebenen Zeitraum von 1 Jahr die 400,- € monatlich regelmäßig, so wird das Strafverfahren gegen ihn gem. § 153a StPO endgültig eingestellt.

Kann er im gesamten Zeitraum mehr leisten (die gesamten 538,- €) und tut er dieses nicht, so stellt dieses eine weitere Straftat der Unterhaltspflichtverletzung dar. Hier kann wiederum Strafanzeige erstattet werden.


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#2
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1493x hilfreich)

Ergänzend:
Die Einstellung gem. 153a StPO gegen Auflagen erfolgt, wenn dadurch das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung beseitigt wird. Art und Höhe der Auflagen entscheidet das Gericht. dabei ist es nicht an die Höhe der Rückstände gebunden. Mit anderen Worten: Es hätte auch eine Einstellung mit der Auflage erfolgen können, 200 Euro an den Tierschutzverein zu zahlen. § 170 StGB ist eine Strafvorschrift, die die Nicht-Erfüllung einer zivilrechtlichen Forderung unter Strafe stellt. Damit ist es eine absolute Ausnahme und nur dadurch gerechtfertigt, dass der Lebensunterhalt des Unterhaltsberechtigten sonst gefährdet wäre.
Die Vorschrift ist aber nicht eine Art Titelersatz. Das Strafverfahren ist nicht dazu da, Rückstände auszugleichen und Forderungen durchzusetzen, sondern zu ahnden, dass jemand seiner Zahlungpflicht nicht genügt hat.

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#3
 Von 
frau.suesske
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 1x hilfreich)

Nachfrage:

Was, wenn in dem Schreiben der Staatsanwaltschaft die Hoehe des zu leistenden Unterhalts fehlt?
Also nur, dass der Beschuldigte seiner Unterhaltspflicht puenktlich zum xx. eines Monats fuer die Dauer eines Jahres nachzukommen hat?!
Ist dann der gesamte Unterhalt (nach D-Tabelle) gemeint?

Und- mal angenommen der KV haette das Geld- wie kommt die KM an die rueckstaendigen 11.000,- Euro???

L.G.,

Suesske

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#4
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Ist dann der gesamte Unterhalt (nach D-Tabelle) gemeint?

Ja, der den er lt. Gesetz zu zahlen verpflichtet ist.

Und- mal angenommen der KV haette das Geld- wie kommt die KM an die rueckstaendigen 11.000,- Euro???

Wenn die Forderung bereits tituliert ist (also ein rechtskräftiger Vollstreckungsbescheid / Urteil vorliegt), kann Sie den für seinen Wohnort zust. Gerichtsvollzieher mit der Vollstreckung beauftragen.

-----------------
"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1493x hilfreich)

kann Sie den für seinen Wohnort zust. Gerichtsvollzieher mit der Vollstreckung beauftragen.

So ist es. Es ist nicht Aufgabe der Staatsanwaltschaft oder des Strafgerichts, die zivilrechtlichen Forderungen durchzusetzen.

1x Hilfreiche Antwort

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