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Unterhaltspflicht

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Unterhaltspflicht

Hallo,
Da ich gerade mein Abitur gemacht habe und mein Vater mir bereits nach 2 Wochen meinen Unterhalt stark gekürzt hat, beschäftigt mich eine Frage:
Ist er in der Übergangszeit zwischen Abitur und Studium (bereits für ein Studium beworben und auch ein Job für zwischendrin in Aussicht) unterhaltspflichtig oder ist das legitim, was er da macht?
Ich habe ziemlich lang über die Frage im Internet recherchiert, aber nichts gefunden, deswegen denke ich, dass ich nicht der einzige bin, den dies interessiert.
Vielen Dank im Vorraus,
verplanla


-- Editiert am 22.06.2011 17:46


von verplanla am 22.06.2011 17:44
Status: Frischling (3 Beiträge)
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Auf frag-einen-anwalt.de erhalten Sie eine Antwort in der Regel innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis. Durchschnittlich 45 Euro.
>Unterhaltspflicht
Gibt es einen Titel?
Es ist auch wichtig, wie viel er bezahlt beziehungsweise er überhaupt muss.
Da du bermutlich volljährig bist, ist auch deine Mutter dir gegenüber Bar-Unterhaltspflichtig.
Er hat das gleiche Einkommen wie zuvor und es ist kein neuer Unterhaltsbrechtigter dazugekommen?

Er ist dir nur unterhaltspflichtig, wenn du dich in einer Ausbildung oder ähnlichem befindest.
Das Studium zählt dazu.
Ober die zeit bis dahin auch unterhaltspflichtig ist, kann man nicht pauschal sagen.
Es kommt darauf an, wie lange der Abstand zwischen Abitur und Stuiumsbeginn ist.
Allerdings ist ein Zeitraum von nur wenigen Wochen zumutbar.
Allerdings kann er verlangen, dass du in diesem Zeitraum deine Arbeitskraft optimal einsetzt, um an ein Gehalt zu kommen.
Dieses Gehalt würde dann deinen Unterhaltsanspruch mindern.
Grundsätzlich kann er von einem angemessenen Gehalt ausgehen, bis du vor einem Familiengericht darlegen kannst, weshalb du (noch) keinen Job annehmen kannst.
Auch kannst du ja BAföG beantragen.
Ob du das machst, ist deine Sache.
Aber auch um den dir zustehenden Betrag wird dein Unterhaltsbedarf gekürzt.
Das Kindergeld wird sowieso auf deinen Bedarf angerechnet.
Unter Umständen könnte er den Zahlbetrag dann noch weiter reduzieren und dir dafür anbieten, bei ihm zu wohnen.


Wenn du genau wissen möchtest, wieviel Unterhalt dir zusteht, suche einen Fachanwalt für Familienrecht auf.



von Nick_19 am 22.06.2011 18:08
Status: Unsterblich (2754 Beiträge)
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>Unterhaltspflicht
Na, die Antwort die du da bekommen hast, ist zwar länglich. Aber leider ist sie völlig neben der Spur!

quote:
Allerdings kann er verlangen, dass du in diesem Zeitraum deine Arbeitskraft optimal einsetzt, um an ein Gehalt zu kommen.

Also da würde mich sehr interessieren, auf welcher Rechtsgrundlage das basieren sollte. Na, wahrscheinlich hat sich Nick_19 das einfach ausgedacht.

Tatsächlich wird dir eine Orientierungphase von einigen Monaten zugestanden. Weil ja erst dann eine Immatrikalation zum Wintersemester möglich ist. Und in der Zeit musst du nicht erwerbstätig sein.

Die Frage, ob dein Vater den Unterhalt kürzen kann, die ist nicht eindeutig zu beantworten. Gibt es einen Unterhaltstitel, dann kann er das nicht so ohne weiteres. Gibt es keinen Unterhaltstitel, dann kann er das.

Zunächst mal ist zu fragen, ob du volljährig bist oder nicht. Und dann ist zu fragen ob es einen Unterhaltstitel gibt, der ggf. über das 18. Lebensjahr hinaus reicht. Solange man das nicht weiß, kann man zu deinem Fall überhaupt nix sagen.

-- Editiert am 22.06.2011 19:46


von Jimmy C. am 22.06.2011 19:45
Status: Stift (42 Beiträge)
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>Unterhaltspflicht
Also ja, ich bin 18 Jahre alt und der Unterhaltstitel basierte auf der Jugendamtsurkunde, genaue Details habe ich dazu allerdings nicht.
Meine Eltern hatten allerdings eine klare Absprache getroffen, meine Mutter bezahlt auch weiterhin, mein Vater hat aber ohne Absprache den Unterhalt gekürzt.

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von verplanla am 23.06.2011 12:21
Status: Frischling (3 Beiträge)
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>Unterhaltspflicht
Also, dann bist du volljährig und damit musst du dich SELBST um deinen Unterhalt kümmern.

Mit Eintritt der Volljährigkeit ändert sich einiges in unterhaltsrechtlicher Hinsicht. Insbesondere entfällt der Betreuungsunterhalt der Kindesmutter. Diese wird nun ebenso wie der Kindesvater barunterhaltspflichtig. Der Unterhalt ist von Mutter und Vater quotiert nach dem jeweiligen Einkommen zu entrichten. Es wäre also schon möglich, dass dein Vater jetzt weniger zahlen muss.

Allerdings kann man das ohne Kenntnis der Sachlage nicht sagen. Man muss zuvor insbesondere erst mal wissen, wie der bestehende Unterhaltstitel denn nun gestaltet ist. Ob der bis zum 18. Lebensjahr begrenzt ist, oder ob er auch darüber hinaus gilt. Und dann muss man wissen, wer wieviel verdient und wo du wohnst etc. etc.

Da dir dieser Titel wohl nicht vorliegt und du vermutlich auch das Einkommen deiner Eltern nicht genau kennst, würde ich dir empfehlen, dass du dich umgehend an das Jugendamt wendest. Die sind gehalten dich bis zum 21. Lebensjahr bei der Geltendmachung deiner Unterhaltsforderungen zu unterstützen. Einfach anrufen und einen Termin ausmachen ...

-- Editiert am 23.06.2011 15:38


von Jimmy C. am 23.06.2011 15:34
Status: Stift (42 Beiträge)
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>Unterhaltspflicht
quote:
Tatsächlich wird dir eine Orientierungphase von einigen Monaten zugestanden. Weil ja erst dann eine Immatrikalation zum Wintersemester möglich ist.


..die Orientierung hat doch schon längst ihr Ende gefunden, bevor sie begonnen hatte.

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von meri am 24.06.2011 07:20
Status: Unsterblich (4320 Beiträge)
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>Unterhaltspflicht
--- editiert vom Admin


von guest-12324.06.2011 10:06:35 am 24.06.2011 07:48
Status: Praktikant (12 Beiträge)
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>Unterhaltspflicht
@meri,
dann nennen wir die Zeit einfach Wartezeit.

@verplanla,
Eltern dürfen erwarten, dass eine Ausbildung vom unterhaltsberechtigten Kind zügig absolviert wird. Die Wartezeit zwischen Abitur und Studium dauert ein paar Monate, die muss dann auch von den Eltern finanziert werden. Ich gehe davon aus, dass Sie dieses Jahr das Studium aufnehmen wollen,oder?
Die Einnahmen aus dem Job dürfen auf den Unterhalt angerechnet werden, zumindest anteilig.

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von hamburgerin01 am 24.06.2011 12:14
Status: Tao (10053 Beiträge)
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>Unterhaltspflicht
Düsseldorf entschied so:

OLG Düsseldorf 5. Senat für Familiensachen
Entscheidungsdatum: 03.05.2005
Aktenzeichen: 5 UF 85/05, II-5 UF 85/05
Dokumenttyp: Beschluss
Quelle:
Normen: § 1601 BGB, § 1610 BGB
Unterhaltsanspruch des volljährigen Kindes: Wartezeit bis zur Aufnahme in eine weiterführende Schule

Orientierungssatz
1. In der Wartezeit bis zur Aufnahme in eine weiterführende Schule ist das volljährige Kind verpflichtet, seinen notwendigen Lebensbedarf durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit selbst zu decken.

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von meri am 24.06.2011 12:37
Status: Unsterblich (4320 Beiträge)
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>Unterhaltspflicht
Nennen wir es Wartezeit, wie "Hamburgerin" angeregt hat.

Na ja ... der Verweis auf ein Urteil macht sich natürlich gut. Nur muss man halt wie immer GENAU lesen:

Zitat: Oberlandesgericht Düsseldorf, II-5 UF 85/05

quote:
Der Beklagte kann sich für die Zeit nach Erhalt der schriftlichen Ablehnung der Schulbehörde vom 28.09.2004 nicht mit Erfolg darauf berufen, nicht selbst für seinen Lebensunterhalt aufkommen zu müssen. Spätestens durch diese Mitteilung musste ihm bewusst sein, dass sich sein Ziel, die weiterführende Schule ab September 2004 besuchen zu können, nicht ohne weiteres verwirklichen ließ und damit sein Anspruch auf Ausbildungsunterhalt entfiel.


Da sieht der Fall dann auf einmal schon ganz anders aus. Aber einstellen kann man so ein Aktenzeichen ja erst mal ...

-- Editiert am 24.06.2011 17:11


von Jimmy C. am 24.06.2011 17:05
Status: Stift (42 Beiträge)
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>Unterhaltspflicht
quote:
Tatsächlich wird dir eine Orientierungphase von einigen Monaten zugestanden. Weil ja erst dann eine Immatrikalation zum Wintersemester möglich ist. Und in der Zeit musst du nicht erwerbstätig sein.


Quark:


OLG Zweibrücken Senat für Familiensachen
Entscheidungsdatum: 29.03.1994
Aktenzeichen: 5 UF 210/91
Dokumenttyp: Urteil
Quelle:

Normen: § 1610 Abs 1 BGB, § 1610 Abs 2 BGB



Ausbildungsunterhalt: Unterhaltsanspruch für Wartezeit und soziales Jahr vor Studienbeginn
Orientierungssatz
Der gemäß BGB § 1610 Abs 2 zu gewährende Unterhalt umfaßt weder die Wartezeit bis zur Erlangung eines Studienplatzes noch die Absolvierung eines freiwilligen sozialen Jahres zur Überbrückung derWartezeit.




§ 1602 BGB Bedürftigkeit
(Fassung vom 02.01.2002, gültig ab 01.01.2002)
(1) Unterhaltsberechtigt ist nur, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.










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von meri am 25.06.2011 09:47
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