Unterhaltsleistungen bei Rentnern / Sonderausgaben

25. Juni 2013 Thema abonnieren
 Von 
AnReRa
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 2x hilfreich)
Unterhaltsleistungen bei Rentnern / Sonderausgaben

Hallo allerseits,

wir haben hier ein kleines Problem mit dem Finanzamt:

Kurz zur Situation:
Scheidung vor ein paar Jahren, Unterhaltsleistungen wurden vom Gericht festgelegt.
Unterhaltspflichtiger : BfA-Rente + 'Rente' vom AG.
Unterhaltsempfänger : kleine BfA-Rente + Unterhaltsleitungen

Zuständig sind Finanzämter in verschiedenen Bundesländern. Anlage U wurde unterschrieben.

Aufgrund anderer Faktoren stieg das steuerpflichtige Einkommen des Unterhaltsempfänger in 2012 über die 13.805 EUR womit das Finanzamt eine Steuernachzahlung von rund 400 EUR verlangt hat. Soweit klar.
Diese Summe ist - nach den Regeln der Anlage U - vom Unterhaltspflichtigen auszugleichen.
Da dies auch auf mehrfache Nachfrage nicht erfolgte, ging der Unterhaltsempfänger zu Anwalt.
Die Antwort auf das anwaltliche Schreiben war, dass die Anlage U gar keine Verwendung gefunden habe.
(Entgegen des 2012'er Steuerbescheides des Unterhaltsempfängers).
Heute bekam der Unterhaltsempfänger dann plötzlich eine 'Nachberechnung' von seinem Finanzamt für 2011(!) und 2012. Hier wurde nicht mehr nur der über 13.805 EUR hinausgehende Betrag versteuert, sondern nun die kompletten Unterhaltsleistungen.
Somit fordert das Finanzamt jetzt 'vorläufig' für 2011 und 2012 eine 4-stellige Nachzahlung für beide Jahre.
Auf Nachfrage beim zuständigen Finanzamt wirkte der Finanzbeamte deutlich überfragt.
Angeblich seien die kompletten Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben vom Finanzamt des Unterhaltspflichtigen anerkannt worden und demzufolge voll vom Unterhaltsempfänger zu versteuern.

Ein befreundeter Steuerberater konnte damit nichts anfangen, insbesondere weil er ja keinen Zugriff auf die Entscheidung des Finanzamt des Unterhaltspflichtigen hat.
Er konnte sich aber auch nicht erklären, wieso - ohne Anlage U - mehr als die 8004 EUR anerkannt wurden.

Wie soll man jetzt vorgehen ?
Fachanwalt für Steuerrecht oder Familienrecht ?

Da sind jetzt zum Einen diejenigen Anwaltskosten die durch das 'Einklagen' der nach Anlage U auszugleichenden Kosten bereist entstanden sind. Wenn die Anlage U aber keine Funktion mehr hat, dann kann das Einklagen ja keinen Erfolg haben.

Zum Zweiten ist da natürlich die Nachzahlung und die Besteuerung in den nächsten Jahren.

Und zum Dritten, wer übernimmt welche Kosten, wenn man die Entscheidung der Finanzämter prüfen lassen will ?

Gruß,
AnReRa



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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47495 Beiträge, 16808x hilfreich)

quote:
Hier wurde nicht mehr nur der über 13.805 EUR hinausgehende Betrag versteuert, sondern nun die kompletten Unterhaltsleistungen.


Was auch korrekt ist. Ich verstehe gar nicht, warum vorher nur der über 13.805€ hinaus gehende Betrag versteuert wurde.

quote:
Angeblich seien die kompletten Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben vom Finanzamt des Unterhaltspflichtigen anerkannt worden und demzufolge voll vom Unterhaltsempfänger zu versteuern.


Jedenfalls ist die Anlage U doch unterschrieben worden.

quote:
Ein befreundeter Steuerberater konnte damit nichts anfangen, insbesondere weil er ja keinen Zugriff auf die Entscheidung des Finanzamt des Unterhaltspflichtigen hat.


Wenn eine unterschriebene Anlage U vorliegt, darf das Finanzamt doch zunächst einmal davon ausgehen, dass diese auch vom Unterhaltspflichtigen genutzt wird.

quote:
Er konnte sich aber auch nicht erklären, wieso - ohne Anlage U - mehr als die 8004 EUR anerkannt wurden.


Es gibt doch eine Anlage U, sonst würdest Du doch auch nicht klagen.

-----------------
" "

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
AnReRa
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 2x hilfreich)

Schon mal danke für die Antwort.

quote:

Zitat:
Hier wurde nicht mehr nur der über 13.805 EUR hinausgehende Betrag versteuert, sondern nun die kompletten Unterhaltsleistungen.


Was auch korrekt ist. Ich verstehe gar nicht, warum vorher nur der über 13.805€ hinaus gehende Betrag versteuert wurde.



Vielleicht habe ich das ja falsch verstanden, mag sein das in 2012 tatsächlich das gesamte Einkommen versteuert wurde. Das spielt aber hier auch keine Rolle, weil wenn das in Zusammenhang mit Anlage U erfolgt wäre, entstünde dem Unterhaltsempfänger ja kein Nachteil.
Es ist nun aber eben so, dass in 2011 zunächst keine Nachzahlung zu leisten war (weil eben Einkommen unter den 13 TEUR) nach der Neuberechung aber über 1000 EUR.

Die grundsätzliche Frage bleibt also:
Meines Wissens kann der Unterhaltspflichtige entweder maximal 8 TEUR oder - mit Zustimmung über Anlage U - eben 13TEUR absetzen.
(Die 8004 EUR wären für den Unterhaltsempfänger ja per se steuerfrei - Grundfreibetrag)
Im Fall der Anlage U ist dem Unterhaltsempfänger der Steuer'schaden' zu erstatten.
Nach welchem Grundsatz kann der Unterhaltpflichtige jetzt plötzlich die gesamten Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben absetzen ?

quote:
Wenn eine unterschriebene Anlage U vorliegt, darf das Finanzamt doch zunächst einmal davon ausgehen, dass diese auch vom Unterhaltspflichtigen genutzt wird.

Und das Finanzamt merkt erst nach 1.5 Jahren dass es dem Unterhaltspflichtigen schon 2 mal den kompletten Unterhalt als Sonderausgaben anerkannt hat ???

Wenn die 'Nachberechnung' korrekt ist, wozu braucht es den dann überhaupt die Anlage U ?

quote:
Es gibt doch eine Anlage U, sonst würdest Du doch auch nicht klagen.

Ja sicher. Aber offenbar greift die nicht, weil sonst ja nur 13.805 EUR steuerpflichtig angesetzt werden dürften.

Der Punkt ist doch, dass mit Anlage U der Unterhaltspflichtige für den entstanden Steuerschaden aufkommen muß, ohne Anlage U eben nicht.
Und der Unterhaltspflichtige hat die Anlage U offenbar schon 2 Jahre nicht (!) mehr geltend gemacht.
Nur scheint das selbst das Finanzamt des Unterhaltsempfängers erst nach 1.5 Jahren bemerkt zu haben.

Für mich stellt sich das jetzt so dar, als ob das Finanzamt des Unterhaltspflichtigen ohne Prüfung den Unterhalt in voller Höhe anerkannt hat und jetzt den Unterhaltsempfänger für den Fehler haftbar machen will.

Deshalb auch die Frage:
Wenn kann ich fragen, der insbesondere auch die Entscheidungsgründe des Finanzamt des Unterhaltspflichtigen einsehen kann ?

Gruß,
AnReRa




-- Editiert AnReRa am 25.06.2013 19:06

-- Editiert AnReRa am 25.06.2013 19:06

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