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Unterhaltsklage: Einstweilige Anordnung kann Kosten sparen

Von Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
10.1.2012 | Ratgeber - Familienrecht | 521 Aufrufe
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Unterhaltsklage, Kosten, Verfahrenswert, Anordnung, Ermäßigung

OLG Celle v. 5.12.2011 - 10 WF 342/11

Auch für einstweilige Anordnungen in Unterhaltssachen wird ein ermäßigter Verfahrenswert zugrundegelegt. Dieser beläuft sich regelmäßig auf den hälftigen Wert des Hauptsacheverfahrens, wie nun das OLG Celle in einem Beschluss vom 5.12.2011 festgestellt hat (Az.: 10 WF 342/11).

In Unterhaltssachen beläuft sich der Verfahrenswert regelmäßig auf den Jahreswert des zu zahlenden Unterhalts.

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Der Unterhaltsanspruch war in dem streitigen Fall jedoch nicht im Rahmen einer Hauptsacheklage, sondern im Wege einer einstweiligen Anordnung geltend gemacht worden. Das Familiengericht hatte deshalb den Verfahrenswert ermäßigt und auf den halbjährlichen Unterhalt festgesetzt. Das Gericht berief sich dabei auf § 41 FamGKG.

Zu Recht, wie nun das OLG urteilte. Denn § 41 FamGKG stelle für einstweilige Anordnungsverfahren - auch wegen Unterhalts - den Grundsatz des ermäßigten Verfahrenswerts auf, wobei regelmäßig von der Hälfte des Wertes einer Hauptsache auszugehen sei.

Dies finde seine Rechtfertigung darin, dass ein einstweiliges Anordnungsverfahren, auch wenn es Unterhalt betreffe, einem Hauptsacheverfahren nicht gleichwertig sei, denn die einstweilige Anordnung ergehe - auch wenn der volle Unterhalt geltend gemacht werde - lediglich aufgrund eines summarischen Verfahrens und unterliege gegenüber einer Hauptsacheentscheidung der erleichterten Abänderung (§ 54 Abs. S. 1 FamFG). Darüber hinaus bestehe die Möglichkeit der Rückforderung entsprechend § 717 Abs. 2 ZPO in einem anschließenden Hauptsacheverfahren (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 19. November 2010 - II4 WF 228/10 - FamRZ 2011, 758, m.w.N.). Es könne also nicht davon ausgegangen werden, dass  in auf die Zahlung von Unterhalt gerichteten einstweiligen Anordnungsverfahren bereits die Hauptsache vorweggenommen würde.

Der Senat hat daher die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigen der Antragstellerin, der für das  Verfahren der einstweiligen Anordnung seine Vergütung auf der Basis des vollen Verfahrenswertes abrechnen wollte, zurückgewiesen.

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