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Unterhaltsberechnung - Arbeitszimmer für selbständige Arbeit

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Unterhaltsberechnung - Arbeitszimmer für selbständige Arbeit

Hallo,
allen ein gutes Neues Jahr!
Wer kann mir Auskunft geben zur Berechnung des Kindesunterhalts (nach Scheidung): Ich habe ein festes Einkommen aus unselbständiger Arbeit. Außerdem gehe ich schon seit mehr als zehn Jahren (auch während der Ehe) einer selbständigen Tätigkeit (Künstler) nach, woraus ich unregelmäßige Nebeneinkünfte beziehe. Diese werden per Gewinn-/Verlustrechnung auch beim Finanzamt angegeben. Nun habe ich zwei Fragen:
1. Ist es richtig, dass die Höhe der Nebeneinkünfte aus der selbständigen Arbeit aus dem Durchschnitt der letzten drei Jahre berechnet werden?
2. Die Gegenseite vertritt die Ansicht, dass die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer (Atelier), die steuerrechtlich vom Finanzamt bei der Gewinn-/Verlustrechnung als Ausgaben anerkannt werden, unterhaltsrechtlich nicht relevant sein sollen. Ist das rechtens? (Betrifft: OLG-Bezirk Zweibrücken)
Mit herzlichem Dank für konstruktive Beiträge.
Rechtsuchender

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von Rechtsuchender am 01.01.2006 13:14
Status: Praktikant (18 Beiträge)
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>Unterhaltsberechnung - Arbeitszimmer für selbständige Arbeit
--- editiert vom Admin


von guest123-333 am 02.01.2006 00:24
Status: Legende (297 Beiträge)
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>Unterhaltsberechnung - Arbeitszimmer für selbständige Arbeit
Hallo,
ich ziehe die Kosten für das Arbeitszimmer meines Erachtens nur einmal ab, wenn ich das Ergebnis der Gewinn/Verlustrechnung zum Einkommen aus der unselbständigen Arbeit hinzurechne.

Deshalb noch einmal eine Nachfrage mit Beispiel:

fiktive Berechnung des unterhaltsrelevanten Einkommens:

Nettolohn monatlich aus unselbständiger Arbeit: 2000 Euro
zuzüglich Gewinn (pro Monat) aus selbständiger Arbeit (Nebentätigkeit): 100 Euro
etc.

Die Gewinn/Verlustrechnung sieht z.B. so aus:

Jahreseinnahmen: 6200 Euro
Jahresausgaben: 5000 Euro (darin enthalten die Kosten für das Arbeitszimmer von 1200 Euro)
Gewinn: 1200 Euro
: 12 = 100 Euro pro Monat

Diese 100 Euro muss ich meiner Meinung nach voll und ganz meinem Nettolohn aus der unselbständigen Arbeit hinzurechnen.

Die Gegenseite behauptet, dass ich beim Gewinn aus der selbständigen Arbeit die Kosten für das Arbeitszimmer hinzurechnen muss. Dann ergäbe sich ein Gewinn von 220 Euro.

Was ist rechtens, 100 oder 220 Euro?

Viele Grüße
andy231


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von Rechtsuchender am 08.01.2006 12:21
Status: Praktikant (18 Beiträge)
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