Unterhaltsanspruch der Lebensgefährtin ggü. den Erben "nach IPR"

6. Februar 2007 Thema abonnieren
 Von 
Kondor
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 4x hilfreich)
Unterhaltsanspruch der Lebensgefährtin ggü. den Erben "nach IPR"

hallo,
vielleicht kennt sich jemand ein bißchen aus, denn von anwälten erhalten die erben unterschiedliche auskunft.
ein ausländischer erblasser mit zwei kindern (dt. staatsangehörigkeit) aus erster ehe und seit einigen jahren in trennung lebend von der 2. ehefrau (dt. staatsangehörigkeit) hatte seit einiger zeit eine ausländische lebensgefährtin. nach auffassung eines anwalts besteht kein unterhaltsanspruch seitens der lebensgefährtin gegen die erben, nach auffassung eines anderen anwalts würde "nach internationalem privatrecht" ein unterhaltsanspruch seitens der lebensgefährtin gegen die erben bestehen, da diese abhängig vom erblasser war. besteht dieser unterhaltsanspruch nach IPR tatsächlich gegen die erben? wenn ja, wie lange würde dieser bezahlt werden müssen und in welcher höhe? es gibt zudem noch einen unterhaltsanspruch gegen die erben seitens der ersten ehefrau des erblassers (mutter der kinder, anspruch besteht bis zu einer höhe von 1/4 der erbschaft), sowie einen unterhaltsanspruch seitens der mutter des erblassers bei bedürftigkeit (bedürftigkeit ist auf jeden fall gegeben, die höhe des unterhaltsanspruches ist noch unbekannt).

vielen dank & viele grüße

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
ra-jahn
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)

Hallo,
hier besteht ein grundlegendes Mißverständnis. Das IPR regelt keine materrielrechtlichen Fragen wie wie das Bestehen von Unterhaltsansprüchen. Es stellt nur Regeln darüber auf die Rechtsordnung welchen Landes über eine materrielrechtliche Frage zu entscheiden hat, wenn mehrere Rechtsordnungen in Betracht kommen.

Zum Ausgangssachverhalt lässt sich fast nichts sagen, weil nicht gesagt wird, um welches Ausland es denn eigentlich geht.

Aus der Sicht des deutschen IPR lässt sich nur zweierlei sagen:

1.) Erbrechtliche Fragen hängen vom Erbstatut ab, das ausschließlich der Staatsangehörigkeit des Erblassers (!!!) folgt (Art.26 EGBGB ). Man müßte also prüfen, ob der Unterhaltsanspruch nach der insoweit zur Anwendung berufenen ausländischen Rechtsordnung besteht.

2.) Wenn es um Ehegattenunterhalt gehen würde, wäre auch noch das Güterrechtsstatut (Art.14f. EGBGB ) relevant, da manche Unterhaltsansprüche gegen den Nachlass als güterrechtlich angesehen werden, so dass das Erbstatut irrlevant ist.

Mfg A.

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