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Unterhaltsanspruch bei Masterstudium

Von Rechtsanwältin Marion Deinzer
18.4.2012 | Ratgeber - Familienrecht | 1684 Aufrufe
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Unterhalt, Masterstudium, Ausbildung, Studenten

Bachelor- und Masterstudium

Volljährige Kinder, die sich in einer Berufsausbildung oder einem Studium befinden, haben nach § 1610 BGB grundsätzlich Anspruch auf Unterhaltsleistungen durch ihre Eltern. Der Unterhaltsanspruch besteht in der Regel bis zum Ende einer berufsqualifizierenden Ausbildung, wobei es unerheblich ist, ob ein klassischer Ausbildungsberuf erlernt wird oder ein Studium abgeschlossen wird.

Ein Unterhaltsanspruch besteht demnach auch bei einer einheitlichen aufeinander aufbauenden Ausbildung, die in mehrere Abschnitte eingeteilt ist, zum Beispiel bei Aufnahme eines BWL-Studiums nach Abschluss einer Lehre zum/zur Bankkaufmann/-frau.

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Schwaig b. Nbg.
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 Pers. Direktanfrage 

Mit der Einführung der Bachelor- und Masterstudiengänge haben sich hierzu neue Fragen ergeben, die bisher noch nicht höchstrichterlich geklärt sind. Grundsätzlich kann man davon ausgehen, dass das Masterstudium der Fortsetzung des Bachelorstudiums dient und deshalb eine einheitliche universitäre Ausbildung vorliegt. Der Bachelorstudiengang kann daher als Vorstufe zum Masterstudiengang angesehen werden. Demnach kann für Studenten ein Unterhaltsanspruch gegen die Eltern auch für den Masterstudiengang bestehen, wenn dieser Ausbildungsweg von vornherein so beabsichtigt war und die entsprechende Qualifikation für den Zugang zum Masterstudium vorliegt.

Studenten, die sich im Masterstudium befinden oder ein solches aufnehmen wollen, können daher auch Unterhalt für das Masterstudium geltend machen.

Marion Deinzer
Rechtsanwältin

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