Unterhalt nach vollendetem 18. Lebensjahr

7. November 2008 Thema abonnieren
 Von 
guest-12317.05.2009 10:59:19
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Unterhalt nach vollendetem 18. Lebensjahr

hallo, bin neu hier und hab hier schon einiges gelesen nur noch keine rechten antworten.
zu meinem problem:ich habe eine nichteheliche tochter die am 31.10 18 geworden ist. ich mußte schon vorher beim jugendamt sämtliche unterlagen einreichen das geprüft werden kann wieviel unterhalt ich ab 18 zu zahlen habe.
heute habe ich vom jugendamt post bekommen in der sie mir mitteilen das sie zu dem ergebnis gekommen sind das von mir über das 18 lebensjahr hinaus zur zeit kein unterhalt gezahlt werden muß.
meine frage: kann sie trotzdem gerichtlich unterhalt einklagen oder es das für mich jetzt erledigt??
ich wäre sehr dankbar über einige zuschriften.

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Haselstrauch
Status:
Student
(2477 Beiträge, 388x hilfreich)

Hallo Matze667,

was macht denn die Tochter aktuell?

Noch in der Schule oder in beruflicher Ausbildung?

Dass sie auf Unterhalt klagen KÖNNTE, ist wohl kaum auszuschließen. ;)

Ob sie Aussicht auf Erfolg hätte, steht allerdings auf einem ganz anderen Blatt geschrieben. :)


Grüße

PS: ich nehme an, es gibt keinen gültigen Unterhaltstitel (mehr)?

-- Editiert von Haselstrauch am 07.11.2008 21:00

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#2
 Von 
guest-12317.05.2009 10:59:19
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

sie hat ein sozialpädagogisches jahr gemacht und hat jetzt eine lehre zur krankenschwester angefangen.
kann denn das gericht etwas anderes berechnen als das jugendamt? von denen habe ich ja die bestätigung das ich nicht mehr zahlen brauch.

in den ganzen unterlagen(Unterhaltsfestsetzungsbeschluß) ist nur zu lesen wieviel ich bis zum 18 zahlen muß. weiterhin bin ich verheiratet und hab mit meiner frau ein kind und sie hat ein kind mit in die ehe gebracht. meine frau ist geringverdiener.

-- Editiert von matze667 am 07.11.2008 21:17

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#3
 Von 
Haselstrauch
Status:
Student
(2477 Beiträge, 388x hilfreich)

Hallo,

wenn die Tochter eine Ausbildung (ihre erste?) angefangen hat, dann besteht m.E. durchaus ein Unterhaltsanspruch.

Dieser richtet sich allerdings an BEIDE Elternteile, also auch an die KM.

Die Ausbildungsvergütung wird dabei auf ihren Bedarf angerechnet.

Da die Tochter nicht mehr privilegiert ist, liegt der Selbstbehalt ihr gegenüber bei 1100 €, eine verstärkte Erwerbsobliegenheit gibt es nicht mehr.

Sollte also dein bereinigtes Einkommen unter dieser Grenze liegen, dann bist du schlicht nicht leistungsfähig.

Daran könnte auch eine Klage vor Gericht nichts ändern.

Für mehr Informationen schau auch mal <a href="http://www.treffpunkteltern.de/unterhalt/unterhaltab18.php">hier</a>.


Grüße

-- Editiert von Haselstrauch am 07.11.2008 21:16

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#4
 Von 
Haselstrauch
Status:
Student
(2477 Beiträge, 388x hilfreich)

Hallo Matze,

hab gerade dein Edit gelesen ...

Deine Frau und dein minderjähriges Kind sind der großen Tochter vorrangig unterhaltsberechtigt.

Erst, wenn nach Abzug ihres Unterhaltsanspruches noch etwas über den 1100 € Selbstbehalt verbleibt, kommt auch noch deine große Tochter zum Zuge.


Grüße

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest-12317.05.2009 10:59:19
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

wie wird der unterhalt meiner frau und der minderjährigen tochter berechnet oder gibt es da ein bestimmten betrag? ich kenn mich in solchen sachen nicht so aus.

0x Hilfreiche Antwort

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