Herr A war mit Frau B von 1982 -1996 verheiratet. Zusammengelebt hat man von 1982 - 1989, dann ist Herr A ausgezogen. Die Ehe ist kinderlos, jedoch hat Frau B 3 Kinder aus vorherigen Beziehungen mit in die Ehe gebracht. Frau B hat nie gearbeitet.
Herr A zahlt nun seit Jahrzehnten Unterhalt und möchte dies nun entweder einstellen oder auf ein erträgliches Minimum reduzieren. Frau B erhält zZt mehr als die Hälfte des Nettoeinkommens von Herrn A aufgrund eines Unterhaltsbeschlusses von 1992.
Gibt es im WWW einen Unterhaltsrechner, wo Herr A selber ausrechnen kann, ob und wieviel Unterhalt Frau B noch zustehen?
Herr A und Frau B sind mittlerweile in Rente, Frau B hat verschleiertes Einkommen (hilft im Betrieb ihrer Kinder, welche aber sagen, dass dies entgeltfrei ist).
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Unterhalt nach Scheidung - gibt es einen Unterhaltsrechner?
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Hallo,
quote:
Frau B erhält zZt mehr als die Hälfte des Nettoeinkommens von Herrn A aufgrund eines Unterhaltsbeschlusses von 1992
Über Scheidung hinaus?
Grüßle
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""Jeder, der sich die Fähigkeit erhält, Schönes zu erkennen, wird nie alt werden.""
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@Loddar
Ja über die Scheidung hinaus. Herr A war - milde ausgedrückt - so froh, dass sie endlich in die Scheidung eingewilligt hat, dass er einer einvernehmliche Scheidung zugestimmt hat, man nahm den Beschluss von 92 wohl als Grundlage für den nachehelichen Unterhalt.
Wie kann es sein, dass er soviel Unterhalt noch zahlen muss? Gibt es nicht mittlerweile eine Geseztesänderung. Für 14 Jahre Ehe rafft sie sich auch 15 Jahre (bald 16) nach der Scheidung und 22 Jahre nach der Trennung Unterhalt, das kann doch irgendwie nicht richtig sein.
Herr A würde sich schon einen Anwalt nehmen, bei Aussicht auf Erfolg, deswegen würde er gerne wissen, ob es irgendwo einen Unterhaltsrechner gibt. Ansonsten würde er noch mehr Geld ausgeben (nämlich für den Anwalt)
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Hallo Altes Haus,
ein Unterhaltsrechner bringt Dir nichts, denn er sagt ja nichts zum Anspruch aus.
Ich sehe es so wie die Vorschreiber. Nach der Unterhaltsreform ist ein weiterer Anspruch nicht mehr erkennbar, wirf mal einen Blick auf den § 1569 BGB
.
Selbst eine Übergangsfrist (nach der Reform) dürfte längst abgelaufen sein.
Deine Fragestellung ist recht einfach, dafür dürfte ein Fachanwalt für eine einmalige Beratung nicht allzuviel nehmen; den Preis für die Erstberatung kannst Du verhandeln.
Ich denke, es lohnt sich.
SG
Berry
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Das Problem ist doch, dass der Mann über Jahre nichts getan hat. Da hilft kein Jammern. Und die Gesetzesänderung spielt da eher eine untergeordnete Rolle. Entscheidend dürfte sein, was damals wie vereinbart worden ist.
Also, alle Unterlagen von damals nehmen und ab zum Fachanwalt.
wirdwerden
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