Unterhalt für Kinder nach dem 18. Lebensjahr

23. April 2010 Thema abonnieren
 Von 
jenser
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 2x hilfreich)
Unterhalt für Kinder nach dem 18. Lebensjahr

Folgender Fall, mein Sohn ist 20 Jahre. Er beendet im Juli eine Fachschulausbildung. Ich bin immer meinen Unterhaltszahlungen nachgekommen, auch in der Zeit der Fachschulausbildung. Es hieß damals, nach dieser Ausbildung enden die Unterhaltszahlungen. Jetzt soll ich nach dieser Ausbildung wohl weiterzahlen, bis er eine Lehrstelle hat. Die Mutter bezieht Alg 2. Jetzt meine Fragen:
1. Wie lange muss ich noch Unterhalt zahlen?
2. Wenn er eine Lehrstelle hat, muss ich dann noch anteilmäßig Unterhalt zahlen, oder gar nichts mehr?
3. Enden die Unterhaltszahlung mit dem Beginn des Wehrdienstes oder des Zivildienstes?
Bitte nicht so verstehen, das ich mich nicht für mein Kind verantwortlich fühle. Aber wir haben keinen Kontakt und ich habe eine neue Familie mit Kind gegründet. Das Geld können wir natürlich selber mehr als dringend gebrauchen.

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
meri
Status:
Master
(4821 Beiträge, 1821x hilfreich)

Zum Einen: Jugendliche ab 15 , die keinen Bock auf Ausbildung haben, die haben auch keinen Anspruch auf Unterhalt. Zum Anderen: Nach der Ausbildung wird eine 'Orientierungsphase' von bis zu 4 Monaten eingeräumt. Danach dürfte der jetzt 20-jährige wie ein 15-jähriger zu behandeln sein.....Er hat sich um seinen Lebensunterhalt selbst zu kümmern. Mit 18 ist auch der andere Elternteil zum Unterhalt heranzuziehen, .....nebenbei bemerkt.

Mit der Lehrstelle: Eigenes Einkommen des Azubi, plus volles Kindergeld, minus Ausbildungsbedingte Aufwendungen von 90,-EURO ist der Grundbetrag. Das zusammengerechnete, bereinigte Einkommen der Elternteile wird gegenübergestellt und die Düsseldorfer Tabelle zu Rate gezogen. Entweder hat der Azubi nach dieser Tabelle ein höheres oder ein niedrigeres Einkommen....danach errechnet sich der eventuelle Zahlbetrag.
Mit Wehr/Ersatzdienst endet die Unterhaltsverpflichtung. Problem: Es gibt keine Verpflichtung des Unterhaltsempfängers, den Antritt des Dienstes dem Unterhaltszahler selbständig, d.h. von sich aus mitzuteilen.

und noch etwas:

Kinder, die eine Ausbildung absolvieren, müssen staatliche Unterstützungsleistungen in Anspruch nehmen, um die unterhaltspflichtigen Eltern zu entlasten. Dem volljährigen studierenden Kind ist die Inanspruchnahme von BAföG zumutbar. Unterlässt das Kind bewusst, einen solchen Antrag zu stellen, wird ein fiktives Einkommen in Höhe der BAföG-Leistungenangerechnet.34 Zu erhaltenen BAföG-Leistungen vgl. Rn. 19 und Rn. 39.

34.1 Unterlässt der Unterhaltsberechtigte es vorwerfbar, einen BAföG-Antrag zu stellen, hat er sich die Förderung fiktiv anrechnen zu lassen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Darlehen (50% der Förderung gemäß § 17 Abs. 2 BAföG) anrechenbares Einkommen nach Billigkeitsgesichtspunkten sind, da BAföG-Darlehen wegen ihrer Zinsfreiheit, den Rückzahlungsmodalitäten und den Teilerlassmöglichkeiten so günstig sind, dass es dem Studenten angesichts seiner Zukunftsperspektiven zumutbar ist, sie zur Entlastung der Eltern, die schon erhebliche Leistungen für das Kind erbracht haben, in Anspruch zu nehmen (OLG Jena v. 10.10.2008 - 1 UF 121/08 ; vgl. Rn. 39).

Dies dürfte sinngemäss auch auf BAB (Berufsausbildungsbeihilfe), zu beantragen beim Arbeitsamt, zutreffen.


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"Trampeltiere sehen von allen Seiten betrachtet nicht nur arrogant aus, nein, sie sind es auch."

-- Editiert am 23.04.2010 14:41

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Loddar
Status:
Junior-Partner
(5207 Beiträge, 920x hilfreich)

Hallo Jenser,

quote:
Er beendet im Juli eine Fachschulausbildung.


Mit Abschluss der ersten Berufsausbildung bist du raus aus der Sache.

quote:
Jetzt soll ich nach dieser Ausbildung wohl weiterzahlen, bis er eine Lehrstelle hat.


Ist das eine weitere Ausbildung?
Wenn ja, bist du nicht mehr verpflichtet. Wenn nein, besteht in der Zeit, in der dein Sohn keiner Ausbildung nachgeht, kein Anspruch.
Mit Beginn könnte der wieder gegeben sein. Aber: gegenüber beiden Elternteilen.
Den Rest hat Meri schon erklärt.

quote:
ich habe eine neue Familie mit Kind gegründet.


Dein Kind? Dann wäre das vorrangig, genauso wie auch die betreuende evtl. unterhaltsberechtigte Mutter vorrangig zu bedienen wäre.

Grüßle



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""Jeder, der sich die Fähigkeit erhält, Schönes zu erkennen, wird nie alt werden.""

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