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Unterhalt für volljährige Kinder

Von Rechtsanwältin Miriam Möller
23.3.2009 | Ratgeber - Familienrecht | 13113 Aufrufe
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Unterhaltsanspruch

Nicht nur Jugendliche sondern auch viele Eltern freuen sich auf das offizielle Erwachsenwerden der Kinder. Endlich sollen die Kinder unabhängig und selbständig sein. Natürlich ist dies jedoch in vielen Fällen noch gar nicht gegeben. Und solange das nun erwachsene Kind noch zur Schule geht, studiert oder eine Ausbildung macht, schulden die Eltern ihm grundsätzlich immer noch Unterhalt. Wohnen die Kinder nach wie vor zusammen mit beiden Elternteilen in einem Haushalt und werden dort versorgt, erfüllen diese Eltern hierdurch ihre Pflicht zum Unterhalt.

Problematisch ist es jedoch dann, wenn sich die Eltern getrennt haben. Ab der Volljährigkeit des Kindes sind grundsätzlich nämlich beide Elternteile zur Zahlung von Unterhalt in Geld an das Kind verpflichtet. Die jeweils von beiden Elternteilen zu zahlenden Beträge werden meist nach wie vor anhand der Bedarfs-Sätze der bekannten Düsseldorfer Tabelle ermittelt. Jeder Elternteil muss dann den Anteil des Bedarfs des Kindes decken, der seinem Anteil im Verhältnis der Einkommen beider Elternteile nach Abzug ihrer Selbstbehalte entspricht. Meist wird der bisher allein zahlende Elternteil deshalb schon durch die Beteiligung des anderen Elternteils in der Unterhaltspflicht entlastet.

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Rechtsanwältin
Miriam Möller
Tönisvorst

Erbrecht, Mietrecht, Werkvertragsrecht, Fachanwalt Familienrecht, Inkasso

Zudem ist zu beachten, dass das von einem Elternteil bezogene Kindergeld während der Minderjährigkeit lediglich im Verhältnis zwischen den Eltern ausgeglichen wird. Ab Eintritt der Volljährigkeit ist dieses jedoch schon bei der Bemessung des Bedarfs des Kindes zu berücksichtigen. Hierdurch tritt eine weitere Entlastung des Elternteiles ein, dessen Zahlungspflicht aufgrund seines Einkommens höher ist als die des anderen Elternteils.

Kindern mit eigenem Haushalt steht bislang im Übrigen generell nach Anmerkung Nr. 7 der Düsseldorfer Tabelle ein Bedarf von 640 € monatlich zu. Verlangen die Kinder zudem berechtigterweise auch die Auszahlung des Kindergeldes, müssen die Eltern zusätzlich hierzu also nur 476 € (bzw. 470 € für das 3. und 445 € ab dem 4. Kind) an das Kind zahlen.

So bleibt schließlich nur noch zu erwähnen, dass auch erwachsene Kinder nach wie vor dem Bestimmungsrecht ihrer Eltern gemäß § 1612 Abs. 2 BGB unterliegen. Bieten die Eltern dem Kind nach wie vor die Versorgung im eigenen Haushalt an, kann das Kind eine Geldzahlung nicht geltend machen – und dann wohl auch nicht ausziehen.

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