Unterhalt fuer Mutter der Kinder

17. Juli 2004 Thema abonnieren
 Von 
Wolpertinger
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Unterhalt fuer Mutter der Kinder

Guten Tag, an alle Rechtbe- und gelehrten!

Zur Sache: Ich(m) habe Zwillinge, fuer die ich Unterhalt zahle. Diese beiden sind im Maerz 04 zwei Jahre alt geworden.
Die Mutter lebt mit ihnen in Muenchen und ist Sozialhilfeempfaenger.
Im Februar hatte ich meine Einkommensverhaeltnisse dem Sozialamt Muenchen mitzuteilen und nun ist die Entscheidung getroffen worden: Ich habe seit Februar die Sozialhilfe in Hoehe von ca. 400 Euro, die sie bekommen hat, an das Amt zurueckzuzahlen und ab jetzt den genannten Betrag an das Sozialamt zu ueberweisen.
Ich verdiene ca. 1900 Euro netto und habe dann fuer sie und die Kinder insgesamt ca. 800 Euro zu zahlen.
Eine Anmerkung noch: wir hatten nie ein eheaehnliches Verhaeltnis o.ae.

Meine Frage jetzt:
- Ist das so rechtens?
- Habe ich diese Forderungen fuer sie nur bis zum dritten
Geburtstag der Kinder zu zahlen?
- Ist es richtig, dass man, nur weil man Kinder in die Welt gesetzt
hat, selber fast zum Sozialfall wird...

Bitte nur Antworten, die mir in diesem Fall helfen und keine Ratschlaege, dass ich froh sein soll, dass mir immerhin 1000 Euro bleiben usw., da ich sowas selber besser bewerten kann...

Mit Hilfe suchendem Gruss,
Axel

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37 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
ela2509
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

hallo,

also unabhängig ob dir noch 1100 euro bleiben und du darüber nichts hören möchtest - zu dm-zeiten war der selbstbehalt bei ca. 1200 dm.

also kannst du dir selbst überrechnen, ob du mit 1100 euro sozialhilfeempfänger wirst.

zahlen mußt du bis 18 jahre mindestens für deine kinder und solange die mutter der kinder nicht arbeiten kann, weil die kinder unbetreut sind - für die mama auch.

hoffe, konnte dir ein wenig helfen
gruß
ela

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#2
 Von 
schnee-einsiedel
Status:
Student
(2193 Beiträge, 319x hilfreich)

Ob das mit dem Sozialfall werden "richtig" ist...,ist eine gute Frage!
Tatsache ist,daß es so ist!
Schau dich mal hier im Forum um und du wirst staunen.
Wenn du jetzt Franz Beckenbauer wärst,würdest du 2 Werbespots drehen-und das Geld das du in den nächsten 18 Jahren bezahlen darfst wäre verdient.
Gerecht finde ich das auch nicht...

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#3
 Von 
guest123-173
Status:
Schlichter
(7150 Beiträge, 1096x hilfreich)

--- Posting wurde vom Admin editiert

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#4
 Von 
Wolpertinger
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke, fuer die Antworten!

Dass heisst, ich bin auch dann zu Zahlungen verpflichtet, wenn wir nie zusammengelebt haben ?!
Mit anderen Worten, in meinem Fall macht es keinen Unterschied, ob wir verheiratet gewesen waeren, oder nicht - ich muss in jedem Fall fuer sie auch zahlen...

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#5
 Von 
Anny
Status:
Junior-Partner
(5527 Beiträge, 457x hilfreich)

Axel hallo,
das kommt auf einiges an.
Wieso geht die Mutter nicht einer Arbeit nach, hat sie einen Freund?
Wo lebst du, nicht in München?
Um so länger sie vom Amt lebt um so schlechter für dich.
Hast du einen Anwalt? Wie sind deine Kosten?
Liste das mal auf vielleicht reicht dein Geld nicht aus um deinen Lebensunterhalt zu bestreiten.
Wie wohnt die Frau? Es gibt Mütter die leben in Prunk?
Würde da auf jeden Fall noch einiges erfragen und nicht lieb diese Summe bezahlen wollen.
Hat sie vor der Schwangerschaft gearbeitet, wie alt ist sie? Usw.
Zu wenig Angaben.
Für das Sozialamt bist du reich, für mich bist du arm. Verstehst?
Hast du Kontakt zum Sozialamt gehabt oder nur schriftlich?
Bist du verh. oder hast eine Partnerin, ist sie auf Unterhalt von dir angewiesen?
Alles kann man auf einmal nicht in einem Forum klären, erst mal einige Fragen dazu vielleicht kommen wir dann weiter.
Ansonsten, wenn du nichts hier schreiben möchtest dann melde dich per Mail.
AnnyisteinLoewe@aol.com
Wurde Unterhalt für die Kinder seperat aufgelistet? Was bekommt die Mutter für sich?



-----------------
"Gruss Anny
~~~Uhren und Kinder soll man nicht nur aufziehen, sondern auch gehen lassen~~~"

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#6
 Von 
peron30
Status:
Praktikant
(679 Beiträge, 105x hilfreich)

Die Sachlage liegt doch hier auf der Hand.

Der Mann war nicht verheiratet. Demzufolge ist Axel nur in den ersten 3 Lebensjahren der Mutter gegenüber unterhaltspflichtig.
Dieser Unterhalt für die Mutter bemisst sich nach ihrem Bedarf, der nicht höher als das letzte Nettogehalt sein darf. Scheinbar ist sie schon vor Geburt Sozialhilfeempfänger gewesen, sonst würde sie mehr fordern (darauf könnt ihr euch verlassen) bzw. das Amt würde sie auf höhere Unterhaltsansprüche hinweisen.

Zur Arbeit kann sie in dieser Zeit nicht verpflichtet werden, wie auch bei zwei kleinen Kindern...also unerheblich.
Ob sie einen Freund hat ist auch uninteressant, da dieser (falls vorhanden) nicht der Vater der Kinder ist.

Und zum Schluss muss ich das ganze doch noch etwas werten (kanns mir nicht verkneifen):
Der Mutter stehen deine 800 € + ca. 300 € Kindergeld zur Verfügung....also genausoviel wie dir. Nur sind sie zu dritt und haben sicherlich höhere Lebenshaltungskosten.
Selbst wenn diese Zahlungen für dich einen erheblichen finanziellen Einschnitt bedeuten, bist du mit den verbleibenden 1100 € doch noch weit weg vom Sozialhilfeniveau/ Armut.
Es ist nun mal für dich nen bisl dumm gelaufen, finde dich damit ab. In einem Jahr bist du ja wenigstens den Unterhalt für die Mutter wieder los.
Und IHR (die Kindsmutter und du) könnt UNS (die Gemeinschaft) nicht für euer Kind verantwortlich machen, wenn genügend Geld zur Verfügung steht.

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#7
 Von 
dannyp
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)

Erstmal Mitleid meinerseits! Unterhalt für ein Kind zu zahlen ist schon schlimm, aber dann gleich für Zwillinge? :-(

Du hast ja noch Glück im Unglück. Irgendwo habe ich gelesen, dass der Unterhalt der Frau (also 3 Jahre lang) mind. 700 EUR monatlich beträgt. Auch wenn die Frau vorher erwerbslos war.

Was ich aber nicht ganz verstehe: warum mußt du nur seit Februar rückwirkend die 400 EUR an das Sozialamt bzw. an die Frau zahlen. Bist du nicht von Anfang an als Vater eingetragen? Eigentlich müßtest du doch rückwirkend für die letzten 2 Jahre zahlen?


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#8
 Von 
alida
Status:
Student
(2695 Beiträge, 637x hilfreich)

Die Mutter hat Erziehungsgeld, in Bayern gibt es auch Landeserziehungsgeld im 3. Lebensjahr von 256 € je Kind.
In den ersten beiden Jahren waren es sogar 300 €.

Schon sieht eure Rechnung anders aus.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Anny
Status:
Junior-Partner
(5527 Beiträge, 457x hilfreich)

Axel hallo,
hatte deinen Beitrag im Verteiler.
Wie ist es inzwischen bei euch?
Haben nie wieder was gelesen von dir, alles gut ausgegangen?

-----------------
"LG Anny*D. Welt ist mir ein kaltes Haus ohne die gleichmäßige Wärme jenes Ofens, den man Liebe nennt"

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#10
 Von 
guest-12324.02.2010 17:51:15
Status:
Schüler
(229 Beiträge, 2x hilfreich)

@ALIDA

Erziehungsgeld zählt nicht zum Einkommen der Mutter !!
******************
Außerdem , kann er (ich)froh sein , wenn das mit den 3 Jahren so bleibt ...
es liegt ein Fall vorm BGH, das es verfassungswidrig ist..das uneheliche Mütter nur 3 Jahre , aber verh.Mütter bis zum 8 Lebensjahr Unterhalt (BUH) verlangen können !!

Und dann wird es erst richtig teuer !!

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#11
 Von 
guest123-93
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 0x hilfreich)

1.Wieso wird das Erziehungsgeld nicht als Einkommen der Mutter angerechnet?
Das ist ungerecht!

2.
Laut der alten Fassung des BU-Paragrafen war eine Erwerbstätigkeit unter 3 jahren zuzumutbar, falls Betreuungsmöglichkeiten(Hort,Kita Grossmutter...) verfügbar waren.
Dies wurde vor 9 jahren geändert!
Kurioserweise,weil es ja erst jetzt immer mehr Betreuungsmöglichkeiten gibt !
Jetzt muss die Mutter nur arbeiten wenn es ihr zuzumuten ist, d.h es kommt auf das Ermessen des jeweiligen Richters an, es ist also reine Glücksache, welche Richter man bekommt.
Ich kenne jemanden, der vor Gericht zog und jetzt muss die nichteheliche Mutter eines 1,5 Jahre alten Kindes arbeiten.
Aber wie gesagt: Glück muss man haben! :)

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#12
 Von 
teufelin
Status:
Master
(4613 Beiträge, 248x hilfreich)

Na, den Richter zeig mir mal! Es sei denn, die Mutter war die ganze Zeit über erwerbstätig und hat sie mutwillig aufgegeben, um sich Unterhalt zu erschleichen. Ansonsten ist keine Mutter verpflichtet bis zum 3. Geburtstag des Kindes arbeiten zu gehen.
Erziehungsgeld wird nicht als Einkommen gerechnet. Ob das ungerecht ist, ist eine andere Sache. Da gibt es Sachen, die noch viel ungerechter sind!!

Ob sich die Unterhaltsberechtigung der ledigen Mütter künftig "verbessert", steht noch in den Sternen. Genausogut könnte es andersrum verlaufen: Das nämlich verheiratete Mütter künftig verpflichtet werden können, ab dem 3. Lebensjahr arbeiten zu gehen.

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#13
 Von 
guest-12324.02.2010 17:51:15
Status:
Schüler
(229 Beiträge, 2x hilfreich)

Ja @Subbi...

den Richter zeig mir auch mal ...!

Hier noch mal wat für @Subbi und alle anderen , die es noch nicht wissen , was demnächst vorm BGH abläuft in Sachen BUH und nichteheliche Kinder !
********************************
OLG Hamm 16.8.2004, 5 UF 262/04
Vorlage an das BVerfG: Ist die gesetzliche Befristung des Unterhaltsanspruchs der Mutter eines nichtehelichen Kindes verfassungswidrig?

Das OLG Hamm hat dem BVerfG die Frage vorgelegt, ob § 1615 l BGB verfassungswidrig ist. Hiernach haben Mütter nichtehelicher Kinder nur bis zu drei Jahre nach der Geburt des Kindes einen Unterhaltsanspruch gegen den Vater. Bei geschiedenen Eltern kann der das Kind betreuende Elternteil dagegen jedenfalls bis zum achten Lebensjahr des Kindes Betreuungsunterhalt verlangen. Hierin liegt möglicherweise eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 3 Abs.1 GG ).

Der Sachverhalt:
In dem vorliegenden Unterhaltsverfahren der Mutter eines nichtehelichen Kindes gegen den Kindsvater kam es entscheidend auf die Frage an, ob die in § 1615 l BGB vorgesehene Befristung des Unterhaltsanspruchs auf drei Jahre verfassungsgemäß ist. Der fünfte Familiensenat des OLG bezweifelte dies. Es setzte daher das Unterhaltsverfahren aus und legte es dem BVerfG zur Entscheidung über die Gültigkeit der Befristung in § 1615 l BGB vor.

Die Gründe:
Die in § 1615 l grundsätzlich vorgesehene Befristung des Unterhaltsanspruchs der nichtehelichen Mutter gegen den Vater auf bis zu drei Jahren nach der Geburt des gemeinsamen Kindes verstößt möglicherweise gegen das aus Art. 3 Abs.1 GG resultierende Gebot der Gleichbehandlung von nichtehelichen und ehelichen Kindern.

Die Ungleichbehandlung liegt darin, dass bei geschiedenen Eltern der das Kind betreuende Elternteil in der Regel jedenfalls bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes Betreuungsunterhalt beanspruchen kann.

Diese Ungleichbehandlung ist nach Auffassung des OLG nicht verfassungsgemäß

******
@Teufelin
Ich hoffe Du hast recht...*lach
Betreuungsmöglichkeiten werden ja genug geschaffen !

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#14
 Von 
guest-12331.05.2011 17:36:49
Status:
Praktikant
(517 Beiträge, 149x hilfreich)

Würde man den Betreuungsunterhalt der ledigen KM verlängern und der Unterhaltsdauer einer geschiedenen Mutter annähern oder gleichsetzen, würde die von der Verfassung besonders geschützte Ehe und Familie untergraben werden.


-- Editiert von stern0190 am 23.11.2004 21:20:09

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#15
 Von 
guest123-173
Status:
Schlichter
(7150 Beiträge, 1096x hilfreich)

--- Posting wurde vom Admin editiert

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#16
 Von 
teufelin
Status:
Master
(4613 Beiträge, 248x hilfreich)

Womit?

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#17
 Von 
guest-12324.02.2010 17:51:15
Status:
Schüler
(229 Beiträge, 2x hilfreich)

Ja@stern190

aber lies mal...es geht ums Kind !!"

"bis zu drei Jahren nach der Geburt des gemeinsamen Kindes verstößt möglicherweise gegen das aus Art. 3 Abs.1 GG resultierende Gebot der Gleichbehandlung von nichtehelichen und ehelichen Kindern.

****
Und nu ??
Am 01. Dezember wird über den unterschiedlichen Selbstbehalt ehelich und nichehelich verhandelt vorm BGH..
und wenn die angeglcihen werden, dann können wir nichtehelichen Väter in Ruhe auswandern !!
Denn dann wird der BUH auch auf 8 Jahre verlängert !!
Oder was meint Ihr ?

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#18
 Von 
guest123-173
Status:
Schlichter
(7150 Beiträge, 1096x hilfreich)

--- Posting wurde vom Admin editiert

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
guest-12324.02.2010 17:51:15
Status:
Schüler
(229 Beiträge, 2x hilfreich)

Verhandlungstermin: 1. Dezember 2004



XII ZR 3/03

(ebenso XII ZR 26/03 - Verhandlungstermin 15. Dezember 2004)



AG Emmerich - 5 F 11/02 ./. OLG Düsseldorf - 3 UF 108/02





In beiden Fällen geht es um den Unterhalt der mit dem Vater des Kindes nicht verheirateten Mutter nach § 1615 l BGB und zwar im wesentlichen darum, ob dem beklagten Erzeuger im Verhältnis zur Mutter der sogenannte große oder angemessene Selbstbehalt (im streitigen Zeitraum 1.000 €, vgl. Düsseldorfer Tabelle 2002 unter D 2 Abs. 2) oder nur der notwendige kleine Selbstbehalt (840 €) zu verbleiben hat. Das Oberlandesgericht hat dem Vater den großen Selbstbehalt zugebilligt. Die klagende Mutter wendet mit ihrer zugelassenen Revision ein, dadurch werde die verfassungsrechtlich gebotene Gleichbehandlung der Mütter nichtehelich und ehelich geborener Kinder und insbesondere der Kinder selbst mißachtet.




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#20
 Von 
teufelin
Status:
Master
(4613 Beiträge, 248x hilfreich)

Ich befürchte es auch, Günther. Hab aber immer noch Hoffnung!
Und hoffen dürfen die Väter dann auch noch, dass es bei 8 Jahren bleibt. Wird der Betreuungsunterhalt für ledige Mütter nämlich komplett an den Betreuungsunterhalt für ehemals verheiratete ageglichen, wirst du damit nicht auskommen. Dann sind 15 Jahre drin!
Ich persönlich würde übrigens FÜR eine Angleichung plädieren! Allerdings so : 6 Jahre für verheiratete, wie auch ledige Mütter - und zwar ohne Wenn und Aber !
Und jetzt steinigt mich - geh eh gleich inne Heia!!

PS: Ob eine Differenzierung beim Selbstbehalt fair ist, ist schwer zu sagen. Da gibt es so viele Argumente für die eine Seite, wie für die andere. Und beide sind irgendwie sinnig.

-- Editiert von teufelin am 23.11.2004 21:54:56

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#21
 Von 
guest123-22
Status:
Lehrling
(1831 Beiträge, 127x hilfreich)

Ich denke auch, es wird zu einer Angleichung kommen.
Hat ja auch die Bundesregierung schon angekündigt. Und ich vermute (und hoffe) auch, dass die Angleichung auch bedeutet: Herabsetzung der Kindes-Altersgrenzen zur Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit ehemals verheirateter Frauen.

Dennoch stellt sich irgendwann die Frage:
wenn nun uneheliche und eheliche Kinder gleich gestellt werden sollen, wieso werden dann nicht auch Kinder aus Zweitfamilien den Kindern aus Erstfamilien gleichgestellt, und wieso sind Kinder in wiederverheirateten Zweitfamilien besser gestellt als Kinder aus normalen Erstfamilien?

Ach ja: und wieso gibt es Kinder, die aufgrund besseren Einkommens ihrer Eltern eine bessere Schulbildung genießen dürfen?

Fazit: es wird NIEMALS gleiche Chancen für alle geben! Somit halte ich auch die derzeitigen Klagen in gewissen Weise für eine Farce.

An dieser Stelle passt gut La Familia's Zitat
"Alle Menschen sind gleich, aber einige sind gleicher"

Grüße,
nachgefragt

-- Editiert von nachgefragt am 24.11.2004 10:26:35

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#22
 Von 
guest123-173
Status:
Schlichter
(7150 Beiträge, 1096x hilfreich)

--- Posting wurde vom Admin editiert

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
guest123-173
Status:
Schlichter
(7150 Beiträge, 1096x hilfreich)

--- Posting wurde vom Admin editiert

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
guest-12331.05.2011 17:36:49
Status:
Praktikant
(517 Beiträge, 149x hilfreich)

Warum soll eine ledige KM genauso gut gestellt werden, wie eine getrenntlebende bzw. geschiedene Mutter?

Es fehlt hier der Vertrauenstatbestand, den die verheiratete Mutter, im Gegensatz zur ledigen Mutter, mit ihrem Ehemann geschaffen hat.

Einer ledigen KM, ich gehe mal von einem ONS bzw. kurzen Beziehung (vielleicht nur Monate) aus, kann wohl nicht einen Unterhaltstatbestand (8-15 Jahre) wie einer verh./gesch. Mutter zugebilligt bekommen.

Das wissen wohl auch selbst die Herren/Damen da oben - oder?


Anmerkung:
Jede ledige Frau, die wie auch immer ungewollt schwanger wird, wird für ein halbes Leben lang finaziell versorgt - oder wie?

Kinder kriegen als Beruf?



-- Editiert von stern0190 am 24.11.2004 15:24:36

-- Editiert von stern0190 am 24.11.2004 15:25:40

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
guest123-22
Status:
Lehrling
(1831 Beiträge, 127x hilfreich)

ich stimme Dir ja zu, Stern0190,

aber nun wird versucht, das aus Kindessicht zu sehen. Und da sagt man: das Kind hat es sich ja nicht ausgesucht, ob es unehelich oder ehelich zur Welt gekommen ist. Daher dürfte es auch nicht schlechter gestellt sein.

So weit irgendwie nachvollziehbar.

Andererseits kann sich auch kein Kind aussuchen, ob es als Kind eines Millionärs oder eines Sozialhilfe-Empfängers zur Welt kommt.
Insofern halte ich diese Benachteiligungs-Argumentation für zumindest fragwürdig.

Es wird eben niemals die gleichen Chancen für alle Kinder geben.

Wir leben nun mal nicht im Kommunismus, und auch dort hat es nicht für alle die gleichen Chancen gegeben!

Grüße,
nachgefragt

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
träne
Status:
Lehrling
(1979 Beiträge, 110x hilfreich)

korrigier mich wenn ich mich irre...

aber wir hatten doch noch nie nirgends Kommunismus... das war und ist soviel ich weiß allenfalls eine Zukunftsvision u. a. eines Karl Marx gewesen...

Träne der Ossi ;)

0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
guest123-22
Status:
Lehrling
(1831 Beiträge, 127x hilfreich)

na ja, so einige Staaten haben sich ja wohl schon kommunistisch genannt (seinerzeit)

nachgefragt

0x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
träne
Status:
Lehrling
(1979 Beiträge, 110x hilfreich)

echt ??? wer ???


träne die unwissende

0x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
Julla
Status:
Lehrling
(1746 Beiträge, 272x hilfreich)

stimmt - kommunistisch haben die sich nicht genannt - allenfalls sozialistisch - oder demokratisch - oder volksrepublikanisch :)

lg

-----------------
"Julchen"

0x Hilfreiche Antwort

#30
 Von 
jimmi34
Status:
Schüler
(388 Beiträge, 66x hilfreich)

Ich finde es mal wieder sehr sehr schade,
das sehr gute Beiträge sei es von Teufelin /Stern 0190/günter1970/KM durch einige User wieder , mal wieder zu einem Chat mißbraucht werden..!!!
Was haben die löetzten 3 Beiträge mit dem ernsten Thema zu tun..Versetzt Euch bitte mal in die Lage derer , die hier guten Rat haben möchten , und sich dann wieder
Chatterei über sich ergehen lassen müssen, !!

0x Hilfreiche Antwort

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