Unterhalt f. volljähriges Kind + Pfändung

3. Januar 2006 Thema abonnieren
 Von 
böse_stiefmutter
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Unterhalt f. volljähriges Kind + Pfändung

Hallo erstmal,
wäre total nett wenn ihr mit einen Tipp geben könntet...
Die Lage meines Freundes ist diese: Volljährige Tochter (z.Z. 19)verlangte kurz vor ihrem 18ten Unterhalt übers JA, Unterhaltsurkunde wurde angefertigt/unterschrieben und gezahlt. Ab dem 1.7.2005 trat dieses neue Gesetz ein, worin stand, dass bei einem Nettoverdienst von ca. 1000 Euro (sein Verdienst ca. 1000.- netto) kein Unterhalt an volljährige Kinder gezahlt werden muss. Unterhalt eingestellt und nu 'ne Pfändung mit einem Selbstbehalt von 790 Euro. Die Tochter hat einen Hauptschulabschluss gemacht, dann 1 Berufsgrundschuljahr mit Realabschluss und jetzt macht sie noch 1 Jahr Bgs, wovon ca. 2/3 des Schuljahres aber schon geschwänzt wurde und laut Anwalt will sie Abi machen... Sie geht nebenbei noch jobben und redet ziemlich schlecht von ihrem Vater. Es fielen u.a. auch die Worte „Ich habe keinen Vater“. Kontakt gibt es auch keinen, da die Mutter des Kindes derbe hetzt und gesagt hat, dass sie nicht eher Ruhe gibt bis er total ruiniert ist.
Da wir finanziell nicht auf Rosen gebettet sind, ist meine Frage, ob das alles so okay ist und wie lange ein Vater zahlen muss, für ein Kind, das keinen Bock hat zu arbeiten?

Ganz lieben Dank im voraus.


-- Editiert von böse_stiefmutter am 03.01.2006 18:52:03

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest123-352
Status:
Praktikant
(989 Beiträge, 83x hilfreich)

Hallo,

dein Mann hat es zunächst versäumt, den Titel abändern zu lassen, den er vor dem JA unterschrieben hat. Ein Titel endet nicht automatisch mit irgendeinem neuen Gesetz (welches es so, wie du es beschreibst, im übrigen nicht gibt), sondern muss den Gegebenheiten angepaßt werden.

Aus diesem alten Titel wird nun gepfändet. Da es sich um Unterhaltsrückstand handelt, wurde hier die Regelung des § 850 d ZPO angewandt, der besagt, dass rückständiger Unterhalt auch durch Herabsetzung des Pfändungsfreibetrages beigetrieben werden kann (die *normale* Pfändungsfreigrenze liegt bei derzeit ca. 980,00 Euro, bei deinem Mann wurde diese Grenze runtergesetzt, deshalb nur 790,00 Euro als Freibetrag).

Ihr müßtet nun schleunigst einen Anwalt mit der Abänderung des Titels beauftragen und zeitgleich die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung (hier der Pfüb). Ab dem 18. Lebensjahr muss der Unterhalt neu berechnet werden, da nun auch die Mutter barunterhaltspflichtig ist und sich im übrigen das *Kind* selbst um diese Angelegenheit zu kümmern hat. Sprich, sie (die Tochter) ist *eure Beklagte* (nicht mehr die Mutter).

Bei volljährigen Kindern macht es schon etwas aus, ob das Kind die sogennante familiäre Bindung zeigt oder nicht. Allerdings hat das Kind deines Mannes noch keine abgeschlossene Ausbildung, von daher werden hier wiederum höhere Maßstäbe gesetzt (ähnlich denen bei Minderjährigen).

Fazit: Sofort zum Anwalt und eine Abänderungsklage einreichen.

Grüße

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
böse_stiefmutter
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Ganz lieben Dank, das hat mir schon 'ne ecke weitergeholfen!

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
böse_stiefmutter
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Noch was, muss er den von den 790 euro dann nochmal den vollen unterhalt zahlen? so habe ich die vollstreckung verstanden...

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest123-352
Status:
Praktikant
(989 Beiträge, 83x hilfreich)

Hallo Stiefmutter,

das kommt darauf an, was genau gepfändet wird. Wie lautet die genaue Formulierung des Anspruches?

In der Regel steht dort: ...kann der Unterhaltsgläubiger vom Unterhaltsschuldner verlangen: xxx lfd. Unterhalt monatlich ab dem ... in Höhe von .... sowie rückständigen Unterhalt für den Zeitraum .... in Höhe von ....

Wenn das so in der Pfändung steht, wird sowohl rückständiger als auch laufender Unterhalt gepfändet und er muss nicht zusätzlich noch Unterhalt aufbringen. Allerdings werden dann etwaige Zahlungen erst auf den Rückstand verrechnet. Daraus ergibt sich konsequenter Weise, dass der laufende Unterhalt als neue Schulden aufläuft usw. usf., so dass er, wenn keine Abänderung erfolgt, quasi nie schuldenfrei werden würde.

Deshalb umgehend die Abänderung des Titels beantragen.

Grüße



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#5
 Von 
hennry
Status:
Beginner
(65 Beiträge, 0x hilfreich)

hallo
habe mal eine frage tochter ist 18 hat eine ausbildung als kinderpflegerin gemacht und verklagt mich jetzt auf unterhalt ,haben immer schön brav unterhalt gezahlt bis sie ausgelernt hat ,meine jetzige frau steht mir
immer zurseite und die hat auch die anträge für bafög gestellt was dann auch genemigt wurde und ich habe den unterhalt dann eingestellt weil sie das ganze jahr auch anspruch auf bafög hatte aber nur 4 monate ausbezahlt bekommen hatte ich habe gelesen das sie sich das anrechnen lassen muss hat jemand ahnung oder gibt es eine richterspruch übersowas ,die göre macht jetzt weiter als sozialassistenin ,meine ex sagte sie wollte keinen realschulabschluss auf eine normalen schule machen darum gleich ausbildung als kinderpflegerin das verhätnis ist echt schlecht habe nur in 16 jahren einen brief erhalten wo sie schreibt mit wem und wann sie kontakt hat müsste ich sie entscheiden lassen aber mein geld ist ihr recht hatt mir gleich 2 anwälte auf den hals geschickt einer der will für 2 mon geld pfänden eine hat neue klage eingereicht ist echt ******* wenn ich eine frau nicht hätte würde ich nicht mehr arbeiten gehen danke hoffe auf antwort

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