>Unterhalt für Stiefkind
Moin Pinsel, der Sohn deiner Frau gehört nicht mehr zu eurer Bedarfsgemeinschaft. 1. weil er volljährig ist, 2. weil er ja gar nicht mehr bei euch lebt. Deshalb darf auch dein Einkommen nicht mit angerechnet werden. Im Rahmen von Hartz IV und ALG II bist du Stiefkindern lediglich unterhaltspflichtig, solange sie minderjährig sind und in der Bedarfsgemeinschaft leben.
Familienrechtlich kann das anders aussehen. Deiner Frau kann ein fiktives Einkommen wg. Haushaltsführung und ebenso eine Haushaltsersparnis angerechnet werden. Sofern sie dadurch über ihrem Selbstbehalt liegt, ist es möglich, dass sie wieder pflichtig wird.
Gibst du dein Einkommen nicht an, kann geschätzt werden. Das lohnt sich also nur, wenn du recht gut verdienst.
Erst einmal gilt es allerdings zu klären, ob der junge Mann überhaupt noch unterhaltsberechtigt ist. Geht er noch zur Schule? Hat er eigenes Einkommen? Was verdient der Vater - er ist nämlich genauso anteilig barunterhaltspflichtig, wie deine Frau. Bekommt deine Frau keinen Unterhalt für den 11 jährigen?
von teufelin am 06.10.2004 08:57
Status: Unsterblich (4819 Beiträge)
Userwertung:
3,0
(von 2 User(n) bewertet)
› Diesen User ignorieren
› Diesen User bewerten
› Beitrag melden