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Unterhalt für Stiefkind

Hallo an alle,

habe da mal eine Frage.

Ich bin seit sechs Jahren verheiratet und meine Frau hat eine Tochter aus erster Ehe. Ich arbeite seit einem Jahr und soll ( wegen Bedarfsgemeinschaft ) für der Stieftochter Unterhalt zahlen. da sie jetzt 17 wird und mir das leben schwer macht da sie lügen über mich verbreitet bin ich nicht bereit sie finanziel zu unterstützen.
Frage kann das ALG 2 Amt verlangen das ich sie von meinem Einkommen unterstütze.
Könnte mir vorstellen, das ich den Unterhalt nach § 1601 BGB verweigern kann, da zwischen Stiefvater und Stiefkind nur ein verschwägerten verhältnis besteht.
Somit lebe ich mit meiner Frau in einer Bedarfsgemeinschaft aber mit der Stieftochter nur in einer Hausgemeinschaft oder!.
§ 9 abs 5 sgb 2 ist als eine Unterhaltsvermutung formuliert, und dass man einer Vermutung widersprechen kann. Allemal gilt: Behörden dürfen Bedürftige nicht auf Unterhaltsleistungen von Personen verweisen, gegen die die Bedürftigen gar keinen bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsanspruch haben.





von Wolle0461 am 06.06.2009 14:35
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>Unterhalt für Stiefkind
@Wolle:

quote:
Allemal gilt: Behörden dürfen Bedürftige nicht auf Unterhaltsleistungen von Personen verweisen, gegen die die Bedürftigen gar keinen bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsanspruch haben.

Leider sieht das BSG das anders und hat bereits entschieden, dass eben auch Stiefkinder zur BG gehören und auf dem Wege defacto Unterhaltszahlungen erfolgen, auf die es eigentlich keinen Rechtsanspruch gibt.

Viele Stiefväter in ähnlicher Situation werden es Dir danken, wenn Du Dich dennoch dagegen wehrst, durch die Instanzen klagst und letztendlich eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts herbeiführst. Ausgang ungewiss, Zeitraum bis zu einer Entscheidung ca. 5 Jahre. Vielleicht auch mehr.

Gruß,

Axel

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"Ausführliche Infos zu ALG 2 auf meiner Website: www.axelkrueger.info"


von AxelK am 06.06.2009 14:57
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>Unterhalt für Stiefkind
Aber § 9 abs 5 SGB ist eine reine vermutung der ich doch wiedersprechen kann und wenn ich nichts zahle, müssen die mich doch zur Zahlung zwingen und dann berufe ich mich auf § 1601 bgb das sie das Stiefkind nicht an jemanden verweisen dürfen wo es nach BGB keinen Unterhaltsanspruch hat, sonnst hilft nur noch Scheidung und dann wirds denen noch teuerer.

Dem staat sei dank




von Wolle0461 am 06.06.2009 21:10
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>Unterhalt für Stiefkind
@wolle

was an der antwort von @axel verstehst du denn nicht?
das bsg=bundessozialgericht hat bereits entschieden, dir bliebe nur der weg durch alle instanzen bis hin zum bvfg.

sunbee


von Sunbee 1 am 06.06.2009 22:19
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>Unterhalt für Stiefkind
@wolle:

Und wenn Du mir nicht glauben magst, kannst Du auch gerne selber nachlesen. Den Link zum Urteil gibt es hier:

BSG-Urteil

Darüber hinaus hatte ich überlesen, dass Du sogar mit der Mutter des Kindes verheiratet bist. Da bin ich mir gar nicht so sicher, ob Du nicht sogar auch nach dem BGB zum Unterhalt verpflichtet wärst. Ansonsten war mein Hinweis mit der Klage durch die Instanzen und folgender Verfassungsbeschwerde, absolut ernst gemeint. Eine andere Möglichkeit gibt es nicht, außer natürlich die Berechnung der ARGE zu akzeptieren.

Gruß,

Axel




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von AxelK am 07.06.2009 13:28
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