Unterhalt – bis dass der Tod Euch scheidet?

Mehr zum Thema: Familienrecht, Unterhalt, Unterhaltspflicht, Erbe, Nachlassverbindlichkeit
2,5 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
2

Sachverhalt

Von Rechtsanwalt Klaus Wille

Wer Unterhalt erhält, denkt, mit dem Tode des Unterhaltsschuldners entfalle der Unterhalt vollständig. Dies ist aber nicht richtig. Der Unterhaltsanspruch endet bei Wiederverheiratung, wenn der Berechtigte stirbt oder bei einem Unterhaltsverzicht.

Der Tode des Unterhaltspflichtigen bedeutet nicht (automatisch), dass die Unterhaltspflicht erlischt. Die Verpflichtung geht vielmehr auf den Erben als Nachlassverbindlichkeit über (§ 1586 b Abs. 1 S. 1 BGB). Dieser Beitrag soll diesen Grundsatz verdeutlichen. Dieser Beitrag soll auch verdeutlichen, wie wichtig es ist, eine Beratung bei Unterhaltsverhandlungen in Anspruch zu nehmen.

Klaus Wille
Rechtsanwalt
Waidmarkt 11
50676 Köln
Tel: 0221-79077052
Web: http://www.anwalt-wille.de
E-Mail:
Arbeitsrecht, Kindschaftsrecht, Familienrecht

Ausgangspunkt soll folgender Fall sein, der durch das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg am 29.06.2004 entschieden wurde (Az: 133 F 1272/03) (vgl. FamRZ 2005, S. 914 f.).

Die Klägerin war von 1973 – 1990 mit dem Erblasser verheiratet. Aus dieser Ehe ging ein Kind hervor. Es wurde in einem Vergleich ein nachehelicher Unterhalt festgesetzt, der von März 1990 bis einschließlich Juni 2002 durch den Ex–Mann gezahlt wurde. Der Ex-Mann verstarb im Juni 2002.

Der Mann hatte nach seiner Scheidung nochmals geheiratet. Die verbleibende Witwe, d.h. die zweite Ehefrau, wurde auch Alleinerbin. Die Klägerin legte nun Klage gegen die Witwe auf Erfüllung des Vergleiches ein.

Problem

Es erscheint seltsam, dass die erste Ehefrau die zweite Ehefrau auf nachehelichen Unterhalt verklagen kann. Doch genau diese Möglichkeit gibt § 1586 b BGB.

Überblick



  1. § 1586 b Abs. 1 BGB lautet wie folgt:

    Mit dem Tod des Verpflichteten geht die Unterhaltspflicht auf den Erben als Nachlassverbindlichkeit über. Die Beschränkungen nach § 1581 fallen weg. Der Erbe haftet jedoch nicht über einen Betrag hinaus, der dem Pflichtteil entspricht, welcher dem Berechtigten zustände, wenn die Ehe nicht geschieden worden ist.

  2. Nach dem Tod des Unterhaltsschuldners fällt die Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem geschiedenen Ehegatten nicht weg. Vielmehr haften nunmehr die Erben für den Unterhalt (§ 1586b Abs. 1 S. 1). Der geschiedene Ehegatte hat aber nur dann einen Anspruch, wenn er weiterhin bedürftig ist.

  3. Mit dem Tode des Unterhaltsschuldners fallen die Beschränkungen des § 1581 BGB weg (§ 1586 b Abs. 1 S. 2). Was bedeutet dies? Dies bedeutet, dass der Erbe – welcher jetzt in Anspruch genommen wird - jetzt nicht mehr behaupten kann, der Verstorbene sei nicht leistungsfähig gewesen. Der Erbe kann nun auf den vollen Unterhalt verklagt werden.

  4. Die Haftung des Erben wird auf den „fiktiven Pflichtteil" des Unterhaltsgläubigers begrenzt. Damit haftet der Erbe nur bis zu einem Betrag, der dem Pflichtteil entspricht, wenn die Ehe nicht geschieden worden wäre. D.h. in dem oben genannten Fall: Wäre die erste Ehefrau nicht geschieden worden, so hätte sie mit dem Tode des Mannes einen Pflichtteil gemäß § 1931 BGB erhalten. Die Einzelheiten sollten aber mit einem Rechtsanwalt geklärt werden.

  5. Es ist aber auch zu beachten, dass der Unterhaltsanspruch auf den wirklichen vorhandenen Nachlass begrenzt werden kann.

Entscheidung des AG Tempelhof- Kreuzberg vom 29.6.2004

Die Beklagte wurde verurteilt den Vergleichsbetrag zu bezahlen. Da die Klägerin (erste Ehefrau) bedürftig und die Beklagte (= zweite Ehefrau) die Alleinerbin sei, gab es für das Gericht keine andere Möglichkeit als dem Antrag zu entsprechen. Der Klägerin wurde ein Altersunterhalt gemäß § 1571 BGB zugesprochen.

Folgen der Erbenhaftung

Unterhalt kann nicht nur gegen die zweite Ehefrau verlangt werden, sondern theoretisch auch gegen den gemeinsamen Sohn und Alleinerben des Vaters. Dies zeigt der BGH Beschluss vom 04.08.04 - XII ZB 38/04: Die Antragstellerin begehrte nach dem Tod ihres geschiedenen Ehemannes vom gemeinsamen Sohn und Alleinerben des Vaters Unterhalt nach § 1586 b BGB und beantragte, den gerichtlichen Vergleich gemäß § 727 ZPO gegen den Antragsgegner als Rechtsnachfolger umzuschreiben und die Vollstreckungsklausel gegen ihn zu erteilen. Der BGH gab dem Antrag statt.

Fazit:

Es sollte mit einem Rechtsanwalt überlegt werden, wie die Erbenhaftung vertraglich ausgeschlossen oder begrenzt werden kann. Sollten Sie einen Ehevertrag oder eine Scheidungsfolgenvereinbarung schließen wollen, so gibt es Möglichkeiten, die Erben von der Unterhaltslast zu verschonen.


Rechtsanwalt Klaus Wille
Breite Str. 147 – 151
50667 Köln
Telefon: 0221/ 272 4745
www.anwalt-wille.de


Mit freundlichen Grüße
Klaus Wille
Rechtsanwalt
und Fachanwalt für Familienrecht
Breite Str. 147 - 151
50667 Köln
Tel.: 0221/ 2724745
Fax.: 0221/ 2724747
www.anwalt-wille.de
Zugelassen durch die Kölner Rechtsanwaltskammer
Das könnte Sie auch interessieren
Familienrecht Wer trägt die Kosten des Umgangsrechts?
Familienrecht BGH-Urteil: Heimlich eingeholte Vaterschaftstests sind nicht vor Gericht verwertbar
Familienrecht Wer Kindesunterhalt nicht zahlen kann, muss Insolvenzverfahren eröffnen