Unterhalt: abzugsfähige Schulden und Belastungen

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Was sind für den Unterhalt relevante abzugsfähige Schulden?

Wichtig sind der notwendige Selbstbehalt und abzugsfähige Schulden:

 Der notwendige Selbstbehalt eines Erwerbstätigen beträgt
- 900 Euro gegenüber minderjährigen und diesen gleichgestellten volljährigen Kindern,
- 1000 Euro gegenüber getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten und Elternteilen, die nicht aus der Ehe hervorgegangene Kinder betreuen.
Der notwendige Selbstbehalt eines nicht Erwerbstätigen beträgt lediglich 770 Euro.

Weitere vom Einkommen abzugsfähige Kosten beim Unterhalt:

Vom Einkommen können über den notwendigen Selbstbehalt noch folgende Kosten abgezogen werden:
- Kosten für die Krankenvorsorge und Altersvorsorge,
- berufsbedingte Aufwendungen, also Kosten zur Ermöglichung der Erwerbstätigkeit, insbesondere für ein Auto oder für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel
- Steuerzahlungen,
- laufende Zahlungsverpflichtungen für Verbindlichkeiten, die im Einverständnis des anderen Ehegatten oder bereits vor der Ehe begründet wurden.

Die vom Einkommen abzugsfähigen, also unterhaltsrelevanten Belastungen im einzelnen:

Einkommenssteuer / Lohnsteuer

Die Einkommenssteuer und Lohnsteuer sind ebenfalls vom Einkommen absetzbar. Da die Trennung und Scheidung eine zu einem Wechsel der Steuerklasse führt, muss für den künftigen Unterhaltsanspruch die veränderte Höhe der Steuer berechnet werden.
Bei Selbständigen gilt ähnliches, hier bildet man allerdings den Durchschnitt der absetzbaren Steuerlast aus einer Berechnungsgrundlage von 3 Jahren. Auch hier ist eine Prognose der Steuerlast für die Zukunft zu machen.

Lebensversicherung zählen zu den privaten Altersvorsorgeaufwendungen, welche nicht abzugsfähig sind. 

Vorsorgeaufwendungen für Krankheit, Alter und Arbeitslosigkeit

Sozialversicherungsabgaben

Vom Einkommen absetzbar sind auch die Aufwendungen für die Krankenvorsorge und Altersvorsorge. Abzuziehen sind die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung, Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung. Auch Beiträge zu einer privaten Krankenversicherung oder Krankenzusatzversicherung sind abzugsfähig, wenn diese Beiträge auch schon während der Ehe gezahlt wurden.
Bei Selbständigen sind die Beiträge zur freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung oder zu einer privaten Krankenversicherung in Abzug zu bringen.

Riester Rente – Rürup Rente

Die Riester Rente und die Rürup Rente dienen einer zusätzlichen Altersvorsorge, die über die gesetzliche Altersvorsorge hinausgeht. Solche zusätzlichen privaten Altersvorsorgeaufwendungen können in Höhe von bis zu vier Prozent des monatlichen Bruttoeinkommens als abzugsfähige Belastungen berücksichtigt werden. Auch Rückzahlungen auf ein Darlehen, das der Finanzierung eines Hauses für die Alterssicherung dient, oder Prämien für eine Lebensversicherung zählen zu den privaten Altersvorsorgeaufwendungen.
Selbständige sind entweder freiwillige gesetzliche rentenversichert; dann sind diese Beiträge abzugsfähig oder aber privat rentenversichert. Bis zu 24 Prozent seines Bruttoeinkommens wird bei einem Selbständigen als einkommensmindernde  Aufwendung für die Altersvorsorge anerkannt. Sein Monatseinkommen ist der durchschnittliche Gewinn der letzten drei Jahre vor Steuern.
Auch private Krankenversicherungsbeiträge für die Kinder oder den Ehepartner sind vom Einkommen abziehbar, wenn diese Beiträge nicht nur in der Vergangenheit geleistet wurden, sondern auch in der Zukunft noch geleistet werden.

Berufsbedingte Aufwendungen

Arbeitnehmer können 5 Prozent des Nettoeinkommens als berufsbedingte Kostenpauschale von ihrem unterhaltsrelevanten Einkommen für berufsbedingte Aufwendungen abziehen. Diese Pauschale kann in erster Linie für Fahrtkosten genutzt werden.

Macht der Unterhaltsschuldner seine berufsbedingte Kostenpauschale geltend, so sind mit dieser Pauschale alle Anschaffungs- und Betriebskosten für das Fahrzeug abgegolten. Reicht das Einkommen beim Ansatz der Fahrtkosten nicht aus, um den Kindesunterhalt in volle Höhe zu erbringen, so ist der Unterhaltsschuldner verpflichtet, auf öffentliche Verkehrsmittel umzusteigen, wenn dies günstiger ist.

Schulden bei Unterhaltspflicht

Vom Einkommen abgezogen werden können Schulden, die der jetzt unterhaltsverpflichtete Ehepartner vor der Ehe oder während der Ehe im Zusammenwirken (Einverständnis reicht) mit dem anderen Ehepartner eingegangen ist. Und zwar können sowohl die monatliche Tilgungsrate als auch die monatliche Zinsrate vom Einkommen abgezogen werden, wenn die Raten tatsächlich gezahlt werden.
Sind beide Ehegatten zur Ratenzahlung verpflichtet, weil beide das Darlehen als Gesamtschuldner in Anspruch genommen haben, und kann aber nur einer aus finanziellen Gründen die Raten zurückzahlen, so kann er diese auch vom Einkommen abziehen (wenn er die Rate tatsächlich zahlt).

Konsumentenratenkredit

Bei Konsumentenratenkrediten, auf die die o.g. Kriterien zutreffen (vor der Ehe oder mit Zustimmung des Partners eingegangen) sind auch nach Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags Zinsen und Tilgungsraten vom Einkommen abzugsfähig. Ein Konsumentenratenkredit liegt vor, wenn das Darlehen für Konsumgüter wie Fernseher, E-Herd oder dergleichen ausgegeben wird. Von einem solchen geht man auch aus, wenn der Kredit dazu dient, ein Minus aus dem Girokonto auszugleichen, und die Zinslast für die Überziehungszinsen zu senken. Denn auch hier wurde das Geld für Verbrauchsgüter ausgegeben.

Grundstückskauf, Hauskauf

Kredite zum Erwerb oder Verbesserung des Zustands einer Immobilie, eines Hauses, sind Kredite, die der Vermögensbildung dienen.
Auch wenn nur einer der Ehepartner Darlehensschuldner ist, sind die Zinszahlungen und die Tilgungszahlungen bei Ehegatten, die im Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, beim Unterhaltsverpflichteten einkommensmindernd zu berücksichtigen. Das gilt jedoch nur so lange, bis noch kein Scheidungsantrag zugestellt worden ist, das Scheidungsverfahren also noch nicht rechtshängig ist. Ab Rechtshängigkeit der Scheidung darf der das Darlehen zurückzahlende Ehegatte lediglich noch die Zinszahlungen vom seinem Einkommen absetzen. Grund: die Tilgungsraten vermehren das Vermögen des Verpflichteten und sind unterhaltsrechtlich deshalb nicht mehr zu berücksichtigen, denn ab Zustellung des Scheidungsantrags ist der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft aufgehoben und der Vermögenszuwachs bei dem einen Ehegatten hat keine Auswirkungen mehr auf den Zugewinn des anderen.
Etwas anderes gilt, wenn beide Ehepartner Eigentümer des Grundstücks sind. Dann sind auch die Tilgungsraten weiterhin als einkommensmindernd zu berücksichtigen, denn dadurch vermehrt sich das Vermögen beider Partner.

Darlehen die erst nach der Trennung aufgenommen wurden, werden sowohl hinsichtlich der Zinsen als auch hinsichtlich der Tilgung nicht einkommensmindernd berücksichtigt. Es gibt allerdings Ausnahmen.
Keine Ausnahme gibt es aber beim Zugewinnausgleich oder bei Ausgleichszahlungen im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung. Zinszahlungen für hierfür aufgenommene Kredite können nicht vom Einkommen des Unterhaltsverpflichteten abgesetzt werden.

Leserkommentare
von Pauline123mitglied am 05.09.2020 23:48:10# 1
Darlehen die erst nach der Trennung aufgenommen wurden, werden sowohl hinsichtlich der Zinsen als auch hinsichtlich der Tilgung nicht einkommensmindernd berücksichtigt. Es gibt allerdings Ausnahmen.

-> welche Ausnahmen gibt es? Was ist mit einem Kredit für eine Solaranlage (Haus 100% Ehemann). Dürfte dieser berücksichtigt werden?