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Unterhalt: Selbstbehalt - wieviel muss bleiben?

Von Rechtsanwältin Ulrike Fürstenberg
26.10.2006 | Ratgeber - Familienrecht | 220461 Aufrufe
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Unterhalt, Selbstbehalt, Unterhaltspflicht, Kindesunterhalt

Wer Unterhalt zahlt, muss sich oft selbst sehr einschränken. Jeder Groschen wird dreimal umgedreht, ehe er ausgegeben wird. Auf vieles muss verzichtet werden. Erst recht gilt dies, wenn der Unterhaltspflichtige nicht nur einem, sondern mehreren Kindern und zusätzlich noch seiner (Ex-)Ehefrau Unterhalt schuldet.

Besteht seine Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern, muss sich nicht nur selbst einschränken, es werden von ihm zusätzlich alle Anstrengungen erwartet, die dazu dienen, dass er den Unterhalt zahlen kann.

So kann es ihm zugemutet werden, eine weitere Nebentätigkeit aufzunehmen, damit der Unterhalt sichergestellt werden kann.

Wozu Selbstbehalt?

Was aber bleibt ihm, wie wird er davor geschützt, dass er selbst nicht sozialhilfebedürftig wird? Weil auch er seinen eigenen Lebensunterhalt bestreiten muss, muss ihm ein Mindestbetrag, der sog. Selbstbehalt, verbleiben. Man benutzt dafür auch das Wort „Eigenbedarf“.

Es ist niemandem damit gedient, wenn der leistungsfähige Unterhaltsverpflichtete durch seine Unterhaltszahlungen für sich selbst nichts mehr hat, denn damit fällt auch die Leistungsfähigkeit. Kurz: der Unterhaltspflichtige muss trotz der Unterhaltszahlungen seine eigene Existenz sichern können.

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Ulrike Fürstenberg
Waldenbuch
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Fachanwalt Sozialrecht, Familienrecht, Schulrecht, Erbrecht, Medizinrecht

Gesteigerte Unterhaltspflicht

Gegenüber minderjährigen Kindern gilt ein niedrigerer Selbstbehalt als gegenüber volljährigen Kindern, der Ehefrau, den eigenen Eltern oder anderen Verwandten.D.h. der Unterhaltspflichtige muss mehr leisten und sich mehr einschränken, wenn er Verantwortung für ein minderjähriges Kind trägt. Der Grund dafür liegt auf der Hand: Ein minderjähriges Kind kann nicht durch eigene Anstrengungen zu seinem Unterhalt beitragen. Es hat noch keine Arbeitskraft, die es einsetzen könnte, um ein Erwerbseinkommen zu erzielen. Kurzum: es ist schutzbedürftiger als volljährige Personen.

Wann gilt welcher Selbstbehalt?

Man unterscheidet zwischen kleinem, großem und eheangemessenem „billigen“ Selbstbehalt.

Nur auf den kleinen oder notwendigen Selbstbehalt kann sich der Unterhaltspflichtige berufen, wenn er minderjährigen Kindern oder einem minderjährigen Kind Unterhalt zahlen muss. Er beträgt beim erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen in der Regel monatlich 890,- €, beim nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 770,-€. Der kleine Selbstbehalt gilt auch gegenüber volljährigen privilegierten Kindern. Das sind Kinder, die zwar volljährig sind, aber noch keine eigene Lebensstellung erworben haben, weil sie sich z.B. noch in der Ausbildung befinden und noch im Haushalt der Eltern wohnen.

Demgegenüber gilt der große oder angemessene Selbstbehalt gegenüber nicht mehr privilegierten volljährigen Kindern, die bereits eine eigene Lebensstellung erlangt haben. Er liegt immer über dem notwendigen Selbstbehalt; seine konkrete Höhe liegt im tatrichterlichen Ermessen, so dass nach den Umständen des Einzelfalls die Werte auch über oder unter den Werten für den angemessenen Selbstbehalt nach den verschiedenen Unterhaltsleitlinien liegen können. In der Düsseldorfer Tabelle ist er bei 1.100,- € festgelegt.

Besteht die Unterhaltspflicht nur gegenüber dem (Ex-) Ehepartner, spricht man von einem eheangemessenen „billigen“ Selbstbehalt. Dieser Selbstbehalt beträgt nach neuester Rechtsprechung (Urteil des BGH vom 15.03.2006 - Aktenzeichen XII ZR 30/04) ca. 995,- €. Das ist die Mitte zwischen notwendigem ( 890,- €) und angemessenem (1.100,- €) Selbstbehalt. Wegen der abgeschwächten unterhaltsrechtlichen Verantwortlichkeit ist in der Regel eine Verweisung auf den notwendigen (kleinen) Selbstbehalt nicht vertretbar; eine Ausnahme gilt nur dann, wenn der geschiedene Ehegatte ähnlich hilflos und bedürftig ist wie ein minderjähriges Kind.

Die in den Unterhaltsleitlinien und der Düsseldorfer Tabelle festgelegten Selbstbehalts - Sätze sind nur Richtwerte. Sie können je nach den Umständen des Einzelfalls von dem Familienrichter höher oder tiefer angesetzt werden.

Kann der Selbstbehalt erhöht werden?

Ja, in bestimmten Fällen kann der Selbstbehalt auch erhöht werden. In den Unterhaltsleitlinien sind Beträge angegeben, in welcher Höhe in dem Selbstbehalt Wohnkosten enthalten sind. So wird in der Düsseldorfer Tabelle (Stand 1. Juli 2005) unter Ziff. A. 5 ein Betrag für Warmmiete in Höhe von 360,- € veranschlagt. Dieser ist in dem notwendigen Selbstbehalt mit enthalten.

Zu einer Erhöhung des Selbstbehaltes kann es kommen, wenn die Warmmiete erheblich über 360,- € liegt. Der Unterhaltspflichtige muss konkret darlegen und nachweisen können, dass diese höheren Mietkosten nach denn Umständen dieses Einzelfalles nicht vermeidbar sind.

Kann der Selbstbehalt gekürzt werden?

Eine Kürzung des Selbstbehalts kommt wegen ersparter Aufwendungen in Betracht, wenn der Unterhaltspflichtige mit einem (neuen) Ehepartner oder Partner zusammenlebt. Durch die gemeinsame Haushaltsführung mit diesem Partner erspart er Aufwendungen, die er hätte, würde er alleine wohnen und wirtschaften. Erst recht gilt dies, wenn der Unterhaltspflichtige mietfrei bei dem neuen Partner wohnt. Dies kann zu einer Reduzierung des Selbstbehalts um 25% führen.

Wird der Selbstbehalt aber auch dann herabgesetzt, wenn der Unterhaltspflichtige für sich alleine günstiger wohnt, seine Warmmiete also den Betrag von 360,- € unterschreitet?

Lebensgestaltungsautonomie

Hier hat der BGH in seinem Urteil vom 23.08.2006 – Aktenzeichen XII ZR 26/04 –seine Rechtsprechung fortgeführt, wonach es grundsätzlich der freien Disposition des Unterhaltspflichtigen unterliegt, wie er seine ohnehin knappen Mittel nutzt. Daher sei es ihm „nicht verwehrt, seine Bedürfnisse anders als in den Unterhaltstabellen vorgesehen zu gewichten und sich z.B. mit einer preiswerteren Wohnung zu begnügen, um zusätzliche Mittel für andere Zwecke, etwa für Bekleidung, Urlaubsreisen oder kulturelle Interessen einsetzen zu können. Diese Lebensgestaltungsautonomie kann dem Unterhaltsschuldner auch gegenüber Unterhaltsansprüchen für ein minderjähriges Kind nicht verwehrt werden.

Das bedeutet, dass der notwenige Selbstbehalt in einem solchen Falle nicht herabgesetzt wird.


Ulrike Fürstenberg
Rechtsanwältin

Ulrike Fürstenberg
Rechtsanwältin und Fachanwältin für Sozialrecht
Am Waldrand 10/1
71111 Waldenbuch
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Fax: 07157-880466
EMail : kanzlei@ra-fuerstenberg.de
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Leserkommentare
von Helmuth Justin am 08.05.2009 09:09:39# 1
Dieser Beitrag behandelt die Düsseldorfer Tabelle (Stand 1. Juli 2005) . Seit dem 01.07.2007 gilt bereit der Selbstbehalt von 900 € für Erwerbstätige. Beim nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen verblieb es bei monatlich 770,-€ als Richtwert.
    
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