Unterhalt Nichte

9. Januar 2012 Thema abonnieren
 Von 
ya324871-62
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Unterhalt Nichte

Bei mir ist es eine verzwickte Situation. Meine Nichte, 17 Jahre, wohnt jetzt seid 3 Monaten bei mir, weil Sie von zuhause erst abgehauen ist und die Mutter dann am nächsten Tag die Koffer vor die Türe gestellt hatte.

Meine eigentliche Frage bezieht sich auf den Unterhalt und das Kindergeld. Die Mutter will den Unterhalt vom Kindsvater sowie das Kindergeld nicht an meine Nichte weiterleiten. Wir hatten schon mehrere telefonische Gespräche mit dem Jugendamt aber da fühlt sich niemand dafür verantwortlich. Was kann ich tun, damit meine Nicht das Geld erhält???

Notfall oder generelle Fragen?

Notfall oder generelle Fragen?

Ein erfahrener Anwalt im Familienrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Familienrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
edy
Status:
Junior-Partner
(5654 Beiträge, 2366x hilfreich)

Hallo ya324871-62 ,

Was sagt denn der Vater dazu?

Warum überweist er den Unterhalt weiterhin an die Mutter?

Hat die Tochter überhaupt Anspruch auf Unterhalt?


Wenn die Tochter nicht bei einem Elternteil wohnt,
könnten beide Eltern barunterhaltspflichtig sein.

lg
edy

-----------------
"Mein Motto:
"irgendwie geht's schon""

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
quiddje
Status:
Master
(4244 Beiträge, 2420x hilfreich)

Erste Frage: Wer hat das Sorgerecht für die offensichtlich minderjährige Nichte?
Zweite Frage: Was sagt der Vater zu dieser Situation?
Dritte Frage: Was genau erwarten Sie denn vom Jugendamt?

Wenn die Sorgeberechtigten sich darüber einig sind, dass das Mädchen beim Onkel (oder Tante) wohnen soll, sollte das schriftlich vereinbart werden. Ansonsten hilft, wenn die Mutter sie rauswirft und der Vater kein Sorgerecht mehr hat, nur noch Inobhutnahme des Jugendamtes. Die muss das Mädchen selbst beantragen.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
ya324871-62
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Sorgerecht hat die Mutter
Vater und Tochter haben sich noch nie gesehen, haben nur gelegentlich Kontakt über Handy usw.

Vom Jugendamt erwarte ich dass sie mir erklären und auch Helfen in dieser Notsituation.

Wir waren ziemlich am Anfang gleich beim Jugendamt, bei einem sogenannten Orientierungsgespräch. Raus kam nichts ausser dass meine Nichte laut Aussage der Jugendamtsmitarbeiterin wahrscheinlich gut aufgehoben ist bei mir und man hat Sie dann an die Erziehungs- und Familienberatungsstelle hinverwiesen, damit Sie unter Aufsicht eines Sozialpädagogen mit der Mutter spricht. Nach 2 Besuchen weigert sich aber meine Nichte, da weiterhin hin zu gehen.

Ich brauche gar nicht mir meiner Schwester reden, da ich laut ihrer Aussage für Sie gestorben bin.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38371 Beiträge, 13984x hilfreich)

1. Der Familienkasse mitteilen, dass das Kind jetzt bei Dir lebt. Sofort da beraten lassen.

2. Die Mutter unter Fristsetzung auffordern, den Unterhalt weiter zu leiten. Den Vater anschreiben, bitten, den Unterhalt in Zukunft an Dich zu überweisen. Geschieht das nicht, Anwalt einschalten. Das geht beim Alter des Kindes auch über Beratungshilfe.

wirdwerden

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
ya324871-62
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Der Vater weiss bescheid, aber wir trauen uns aus rechtlicher Sicht nicht, dem Vater mitzuteilen, dass er das Geld direkt an meine Nicht überweissen soll. Ich kenne die rechtslage nicht. Das ist mein Problem. Beim Jugendamt wurde uns gesagt, dass nicht meine Nichte das Geld beantragen muss sondern diese Person, wo das Kind lebt. Ich will aber das Geld nicht, es steht meiner Nicht zu.

Zur Familienkasse, hab im Internet gelesen, dass ich das Geld nur beantragen kann, wenn Sie als Pflegekind eingetragen ist.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
edy
Status:
Junior-Partner
(5654 Beiträge, 2366x hilfreich)

Hallo

quote:
Der Vater weiss bescheid, aber wir trauen uns aus rechtlicher Sicht nicht, dem Vater mitzuteilen, dass er das Geld direkt an meine Nicht überweissen soll

Ab 18 Jahre sollte, so wie so direkt an die Tochter gezahlt werden.

quote:
Ich will aber das Geld nicht, es steht meiner Nicht zu.


Du hast aber doch auch Ausgaben?


Besteht den ein gültiger Titel?

lg
edy



-----------------
"Mein Motto:
"irgendwie geht's schon""

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38371 Beiträge, 13984x hilfreich)

So stimmt das nicht,da hast Du was gründlich mißverstanden. Die Eintragung einer Pflegestelle ist dann Voraussetzung, wenn das Kind bei Fremden untergebracht ist. Bei Eurem Verwandschaftsgrad gibt es jedoch keine Pflegestelle. Folglich kann auch nichts "eingetragen" werden.

wirdwerden

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
quiddje
Status:
Master
(4244 Beiträge, 2420x hilfreich)

Wenn das Mädchen als Pflegekind bei dir wohnen soll, dann setzt das eine entsprechende Prüfung und Zustimmung des Jugendamtes voraus.
Also rücke dem Amt diesbezüglich mal auf den Pelz! Diskutiere mit ihnen, dass die Alternative eine Inobhutnahme wäre, da die Mutter das Kind rausgeworfen hat. Da machst du doch weniger Arbeit...


Zurzeit wohnt das Mädchen offiziell bei seiner Mutter. Vermutlich existiert auch ein Titel, nach dem der Vater Unterhalt zu zahlen hat. Diesen Unterhalt könnt ihr nicht einfach so abzweigen.
Holt euch (sofern ihr keine ÖRA habt) einen Beratungshilfeschein und lasst dann den Anwalt den Unterhalt des Mädchens einfordern. Die Mutter wird mit Auszug des Mädels auch Unterhaltspflichtig, da sollte also nicht nur die Zahlung des Vaters kommen!
Außerdem soltle der Anwalt die Herausgabe des Unterhaltstitels verlangen, sofern einer existiert. Der Titel steht dem Mädchen zu.

Dass du für deine Schwester gestorben bist, spielt in all dem erst mal gar keine Rolle. Wenn deine Nichte offiziell dein Pflegekind ist, hast eu auf Familienzusammenführung hinzuwirken. Wenn die Mutter allerdings nicht will, ist das ein einfacher Job...

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8069x hilfreich)

Was Ihre Nichte auf jeden Fall tun kann: Die Kindergeldkasse darüber informieren, dass sie das Kindergeld nicht erhält und ihre Mutter ihr keinen Unterhalt zahlt.
Dann wird zumindest die Zahlung gestoppt, und spätestens mit 18 kann Ihre Nichte das Kindergeld auf sich überleiten lassen, auch rückwirkend.
Bis dahin:
Beratungsschein beim Amtsgericht besorgen und Fachanwalt für Familienrecht aufsuchen. Der kann zumindest die Klärung der Situation anschieben, wenn das JA sich weigert, etwas zu tun.

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38371 Beiträge, 13984x hilfreich)

@ quiddje: ich korrigiere gerade Dich nur ungern. Aber bis zum 3. Verwandtschaftsgrad muss es keine zugelassene Pflegestelle sein! Gar nichts muß es sein.

Schau mal ins SGB VIII.

wirdwerden

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
quiddje
Status:
Master
(4244 Beiträge, 2420x hilfreich)

@wirdwerden: Danke für die Korrektur.
Ich wusste zugegebenermaßen nicht genau, bis zu welchem Grad es ohne offizielle Pflegschaft ging.

Aber hier halte ich die Prüfung doch für wichtig: Wenn die sorgeberechtigte Mutter der ganzen Sache nicht zustimmt, kann das Kind ja nur noch das Jugendamt um Inobhutnahme bitten. Meines Wissens wird das Kind dann in einer Pflegestelle untergebracht. Meinst du, man würde auch Verwandte nehmen, zumal wenn, wie hier, die Mutter dagegen sein dürfte?

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38371 Beiträge, 13984x hilfreich)

Ich mach mal ein paar grundsätzliche Ausführungen. Weil da selbst von den Jugendämtern viel falsch gemacht wird.

1.Bis 3. Grad der Verwandtschaft kann bei Einigkeit das Kind ohne Einschaltung von irgend jemandem auswärtig untergebracht werden. Wenn keine Einigkeit besteht, greift § 1666 BGB . Dies bedeutet, dass eine gerichtliche Entscheidung herbeigeführt wird.

2. Das Kind kann jederzeit zum Jugendamt gehen, und um Inobhutnahme bitten, § 42 SGB VIII . Das muss das Jugendamt tun, sind die Sorgeberechtigten nicht einverstanden, § 1666 BGB , also gerichtliche Entscheidung ist herbei zu führen.

3. Unterbringung bei vorübergehenden Engpässen: bis zwei Monate auch bei Fremden ohne Einschaltung von irgend jemandem. Bei fehlender Einigkeit: wieder 1666 BGB.

4. Unterbringung dauerhaft in fremder Familie: auch bei Einigkeit muss eine Pflegeerlaubnis da sein. Geht also nicht ohne Jugendamt. Aber, wo kein Kläger ist .... Und bei fehlender Einigkeit: richtig, wieder 1666 BGB.

wirdwerden

-----------------
""

-- Editiert wirdwerden am 09.01.2012 14:06

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.883 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.899 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen