Unterhalt Kind (23 Jahre) / einstellen, da keine Infos über aktuelle Situation?

27. April 2017 Thema abonnieren
 Von 
BerlinKlaus
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)
Unterhalt Kind (23 Jahre) / einstellen, da keine Infos über aktuelle Situation?

Hallo zusammen,

ich hoffe hier ein wenig Hilfe zu finden.

Meine Situation ist folgende:
Mein Kind ist 23 Jahre alt und hat bereits seit 4 Jahren ihr Abi fertig. Leider habe ich keine weiteren Informationen, weder ob Studium noch Ausbildung oder sonstwas. Ich vermute das es noch bei der Mutter und dem Stiefvater und Geschwistern lebt. Auch gehe ich davon aus das ein Studium folgte.
Leider wurde der Kontakt seitens Kind (Kindesmutter) vor Jahren abgebrochen und ich hatte keine Chance (da auch weit weggezogen) mein Kind zu sehen oder sprechen. Jeglicher Versuch schlug fehl. Jede Kontaktaufnahme verlief im Nichts.
Ich habe immer einen Betrag (jeden Monat, selbst während Arbeitslosigkeit) bezahlt der seit Jahren nicht angepasst wurde. Dieser wurde vor über 10 Jahren gerichtlich geeinigt und läuft seitdem auf das Konto der Mutter. (Ob es ein Titel, mit Düsseldorfer Tabelle oder variable ist kann ich gerade nicht sagen)
Auch habe ich nie mehr etwas von der Gegenseite gehört...

Ich wüsste nun gerne folgendes:
- Kann mein Kind nun verlangen, dass ich rückwirkend eine fehlende Anpassung nachzahlen muss?
- Wenn ja, bis wann oder sogar komplett?
- Ich habe einiges im Internet gefunden, bin aber unsicher was sich ergibt. Mein Kind muss es ja selbstständig anfordern. Und die beiden Elternteile sind dann in der Pflicht. Das bereits schon seit fast 5 Jahren wegen Volljährigkeit (ja habe ich verpennt). Für die Berechnung würde ja auch das Einkommen der Mutter angerechnet werden. Habe ich dann ein Recht die Auskunft über diese Löhne zu erhalten? (Hintergrund ist: Mutter arbeitet bei Ihrem Mann als Angestellte und ich befürchte da dann ein Minigehalt um mir zu schaden, oder aus Steuerklassengründen.) Außerdem ist die Frage nach dem Vermögen meines Kindes. Wird mir dies mitgeteilt bei einer Neuberechnung?

In meinen Gedanken habe ich gedacht, dass ich den Dauerauftrag einfach stoppe, dass Geld woanders parke und abwarte ob sich mein Kind dann meldet. Dadurch würde ich wenigstens mal etwas über das Leben und die Umstände erfahren.
Leider mache ich mir Sorgen das sich dies als fieser Bummerang erweisen kann, finanzielle Nachzahlung, höherer Betrag, etc.
Und das obwohl es dieser Familie finanziell gesehen sehr sehr gut geht (alle studiert, eigene Steuerberatung, riesiges Erbe), nur bestimmt so verteilt, dass die Mutter als arme Maus dargstellt werden kann.

Ich habe diesen Betrag, wie erwähnt, immer durchgängig gezahlt, egal wie schlecht es mir ging.

Das es am besten wäre einen Anwalt einzuschalten ist mir bewusst. Leider habe ich noch keinen Überblick was mich diese Beratung kosten würde. Als ich das erste mal in meinem Leben einen gebraucht habe, hat der mich übel ausgenommen. Daher versuche ich mich erstmal selbst zu beraten und informieren.

Vielen Dank und Besten Gruß
Klaus

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15 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16535 Beiträge, 9306x hilfreich)

Der allererste Schritt wäre dies hier zu klären:
Ob es ein Titel, mit Düsseldorfer Tabelle oder variable ist kann ich gerade nicht sagen)

So lange man nicht weiß, ob es einen Titel gibt, was genau drinsteht und ob der Titel irgendwie befristet war/ist, kann man keinen vernünftigen Rat geben. Denn davon hängt das weitere Vorgehen ab.
Es hilft also alles nicht: Die damalige gerichtliche Einigung heraussuchen - und dann kann man weiter sehen.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#2
 Von 
Ihr neuer
Status:
Praktikant
(683 Beiträge, 250x hilfreich)

Ich würde als erstes die Zahlungen einstellen. Wiel
1. Unterhaltszahlungen ab dem 18.Lebensjahr auf das Konto des Kindes müssen. Denn wenn sich das Kind mit der Mutter überwirft und es dich wegen fehlender Zahlungen verklagt, du in der Beweispflicht bist das es die Mutter erhalten hat und das es kalr war das es sich um den Unterhalt des Kindes handelte. Hinterher sagt sie noch sie dachte das wäre für werweißwas und du hast die Popokarte
2. Das Kind dir Auskunft darüber geben muss was sie tut
3. Die Mutter bei einem Auskunfstersuchen über den zu zahlneden Unterhalt mit im Boot sitzt
4. du dann bescheid bekommst ob ein Titel existiert oder nicht und bis wann der gültig war. Kann ja sein das er bis zum 18.Lebensjahr des Kindes lief. Dann hätte das Kind auch schon seit Jahren keinen Anspruch auf Unterhalt, da sie keinen gefordert hat

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#3
 Von 
BerlinKlaus
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die Antworten.

Hier der Text aus dem "Vergleich" der geschlossen wurde.

______
Der Ansoruch wird ab dem 01.10.2005 geltend gemacht.

Die Parteien stellen unstreitig fest, dass Unterhaltsansprüche ab dem 01.10.2005 geltend gemacht werden und insoweit die Vorausetzungen des § 1613 BGB erfüllt sind.
In der Güteverhandlung schließen die Parteien zur Erledigung folgenden Vergleich:

1. Der Beklagte verpflichtet sich Unterhalt ab 01.xx.xxxx zu zahlen.

2. Der Beklagte verpflichtet sich weiter Kindesunterhalt in Höhe von 135% des Regelbetrages gem. $1 der Regelbetraghsverordnung, abzüglich hälftiges kindergeld für ein erstes kind zu zahlen.

3. Der Beklagte verpflichtet ab xx.xxx Auskunft über Eonkommen...zu leisten.
-----

Habe es auf das Wesentliche gekürzt.

Hilft das weiter?

VG Klaus

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16535 Beiträge, 9306x hilfreich)

D.h. der Unterhalt ist tituliert. Der Titel scheint auch nicht befristet zu sein.
Bei Einstellung der Unterhaltszahlungen könnte das Kind den titulierten Unterhalt einfach mittels Gerichtsvollzieher eintreiben.
Das ist nicht gut für Sie.

Was ich tun würde:
Das Kind nachweisbar anschreiben (Einschreiben mit klassischer Briefpost) und das Kind auffordern, auf den titulierten Unterhalt schriftlich zu verzichten.
a) es kommt eine Antwort, dass auf den Unterhalt verzichtet wird -> alles gut
b) es kommt eine Antwort, aus der hervorgeht, dass das Kind weiter unterhaltsberechtigt ist -> weiterzahlen (Wenn der Unterhalt immer noch auf em Stand von 2005 ist, dann zahlen Sie wahrscheinlich zu wenig, trotz Einkommensanrechnung der Mutter etc.. Die Unterhaltssätze haben sich doch kräftig nach oben entwickelt.)
c) es kommt gar keine Antwort -> Sie werden um die Beauftragung eines Anwalts nicht drumherumkommen

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
BerlinKlaus
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
D.h. der Unterhalt ist tituliert. Der Titel scheint auch nicht befristet zu sein.
Bei Einstellung der Unterhaltszahlungen könnte das Kind den titulierten Unterhalt einfach mittels Gerichtsvollzieher eintreiben.
Das ist nicht gut für Sie.

Was ich tun würde:
Das Kind nachweisbar anschreiben (Einschreiben mit klassischer Briefpost) und das Kind auffordern, auf den titulierten Unterhalt schriftlich zu verzichten.
a) es kommt eine Antwort, dass auf den Unterhalt verzichtet wird -> alles gut
b) es kommt eine Antwort, aus der hervorgeht, dass das Kind weiter unterhaltsberechtigt ist -> weiterzahlen (Wenn der Unterhalt immer noch auf em Stand von 2005 ist, dann zahlen Sie wahrscheinlich zu wenig, trotz Einkommensanrechnung der Mutter etc.. Die Unterhaltssätze haben sich doch kräftig nach oben entwickelt.)
c) es kommt gar keine Antwort -> Sie werden um die Beauftragung eines Anwalts nicht drumherumkommen


Danke für die Antwort.

Nochmal ein paar kleine Nachfragen:
1. Kann das Kind eine Rückzahlung verlangen für die Zeiten wo das Geld nicht richtig angepasst war?
2. Ich habe keine Kontakdaten, bis auf die KontoNr der Mutter. Also ist ein Brief kaum möglich. Was tun?
3. Bei Antwort c) verstehe ich nicht warum ich dann aktiv werden sollte? Zahlung einstellen und abwarten wäre hier meine Devise.
4. Verfällt der Titel automatisch, wenn der Anspruch endet? Also wenn das Kind sich selbst versorgt/heiratet/etc.???

Danke für die Hilfe!

Besten Gruß
Klaus

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
hausfrau66
Status:
Lehrling
(1094 Beiträge, 838x hilfreich)

Zitat:
2. Ich habe keine Kontakdaten, bis auf die KontoNr der Mutter. Also ist ein Brief kaum möglich. Was tun?


Du könntest z.B. bei Deiner nächsten Überweisung im Verwendungszweck nach einer Adresse fragen und Deine Adresse in Kurzform angeben. Du hast ja einige Zeichen Platz.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
BerlinKlaus
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Hat noch jemand eine Meinung/Tipp zu den offenen Fragen?

Diese beiden Fragen sind mir sehr wichtig:

1. Kann das Kind eine Rückzahlung verlangen für die Zeiten wo das Geld nicht richtig angepasst war?

4. Verfällt der Titel automatisch, wenn der Anspruch endet? Also wenn das Kind sich selbst versorgt/heiratet/etc.???

Freue mich über jede Antwort.

Vielen Dank!

Beste Grüße
Klaus

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38465 Beiträge, 14009x hilfreich)

1. Nein, hättest Dich drum kümmern müssen.
2. Der Titel "verfällt" nicht automatisch, war doch klar geschrieben. Guck mal, was unter #4 steht.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
BerlinKlaus
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
1. Nein, hättest Dich drum kümmern müssen.
2. Der Titel "verfällt" nicht automatisch, war doch klar geschrieben. Guck mal, was unter #4 steht.

wirdwerden


Sorry, aber es wird mir nicht wirklich klarer.
zu 1. Warum meinst Du hätte ICH mich kümmern müssen? Mein Frage war, ob mein Kind, rückwirkend von mir etwas fordern kann, da ich ja einen Titel habe.
Ich lese dazu unterschiedliche Aussagen. Einmal nein, da erst eine Forderung nach Auskunft gemacht werden müsse, einmal nein, da es bereits älter als 18 (+ 3 Jahre) ist. Oder JA, da der Titel besteht und man damit alles seit Festlegung des Titel rückwirkend fordern kann.
Bin verwirrt.

zu 2. Das mit dem Titel sofort der Gerichtvollzieher vollstrecken kann ist klar.
Was wäre denn wenn ich die Zahlung einstelle, und das Geld woanders "parke", so dass ich es sofort zur Verfügung habe, falls die Aufforderung zur Zahlung kommt.
Ich habe auch etwas gelesen, dass der Titel vom Kind, ab dem 18.Lebensjahr, erneuert oder neu angefordert werden muss. Ist da was dran?

Beste Grüße
Klaus

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38465 Beiträge, 14009x hilfreich)

Titelinhaber ist das Kind, nicht Du. Es wäre schön, wenn Du den Titel hättest, dann könnte das Mädel nämlich nicht mehr vollstrecken. Du liest deshalb Verschiedenes, weil Titel verschieden ausgestaltet sind, und, weil häufig auch Laien antworten, die die speziellen Erfordernisse nicht umsetzen können.

Fang doch einfach mal an, und zwar professionell. Wenn Du Zweifel am Wohnsitz der Tochter hast, machst Du als Einstieg eine EMA-Anfrage. Dann hast Du die Adresse. Dann geht es weiter mit einem Brief an die Tochter, in welchem sie unter Fristsetzung aufgeforder wird, entweder den Titel bis zum ...... heraus zu geben oder aber nachzuweisen, dass sie sich in Ausbildung/Studium befindet. Sie weiter auffordern, ein eigenes Konto anzugeben. Sie darauf hinweisen, dass im Falle des ergebnislosen Verstreichens der Frist Klage erhoben wird, sie unter dem Gesichtspunkt des Verzuges unabhängig vom Ausgang für die Kosten aufzukommen hätte.

So, dann bist Du auf der sicheren Seite, bekommst keinen Ärger mit Kontenpfändung, was weiss ich. Ich halte in so einem Fall eine relativ kurze Frist von 14 Tagen für angemessen.

Noch in Ergänzung: wenn die Frist ergebnislos verstreicht, dann bitte einen Anwalt einschalten mit dem klaren Auftrag, Klage einzureichen. Und sicherstellen, dass Du den Zugang Deines Schreibens beweisen kannst, also eintüten mit Zeugen, dann Einwurfeinschreiben. Oder direkt Zustellung durch den Gerichtsvollzieher.

wirdwerden

-- Editiert von wirdwerden am 09.05.2017 09:14

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
edy
Status:
Junior-Partner
(5654 Beiträge, 2366x hilfreich)

Hallo,

Auch gültige Unterhaltstitel können i.d.R nur den rückständigen laufenden Unterhalt der

letzten 3 Jahre vollstrecken.

Geld auf der Seite parken ist ok. aber wenn der GV unterweg ist kann es zu spät sein (evtl. Schufaeintrag).

lg
edy

Signatur:

Ein freundliches "Hallo" setzt
sich auch in Foren immer mehr
durch.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
BerlinKlaus
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von edy):
Hallo,

Auch gültige Unterhaltstitel können i.d.R nur den rückständigen laufenden Unterhalt der

letzten 3 Jahre vollstrecken.

Geld auf der Seite parken ist ok. aber wenn der GV unterweg ist kann es zu spät sein (evtl. Schufaeintrag).

lg
edy


Bedeutet dies, dass die Anpassungen so oder so nicht nachgefordert werden können?
Und nur wenn ich nicht gezahlt hätte, dies drei Jahre rückwirkend gefordert werden könnte?

Vielen dank für die Antworten!

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38465 Beiträge, 14009x hilfreich)

Wenn ich das rictig verstehe, sind die 135% austituliert. Wenn weniger als 135% gezahlt worden ist, kann dieser austitulierte und nicht gezahlte Betrag vollstreckt werden.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
BerlinKlaus
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Wenn ich das rictig verstehe, sind die 135% austituliert. Wenn weniger als 135% gezahlt worden ist, kann dieser austitulierte und nicht gezahlte Betrag vollstreckt werden.

wirdwerden


Jetzt bin ich wieder durcheinander.
Also kann eine eventuelle Differenz, die über Jahre entstanden ist, noch ewig nachgefordert werden?
Gibt es hier keine Fristen?

Ich gehe mal davon aus, dass lediglich die Zahlen rauf gehen würde. Das ich eventuell eine Rückzahlung beantragen kann, weil zuviel gezahlt wurde (wegen Arbeitslosikeit, etc.), damit rechne ich bei der Gesetzlage nicht :schock:

Bin mir immer noch sehr unsicher was ich tun soll.


VG Klaus

P.S. Es hat sich nie jemand bei mir gemeldet und mehr gefordert oder sonstwas.


-- Editiert von BerlinKlaus am 10.05.2017 12:53

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38465 Beiträge, 14009x hilfreich)

Wenn austituliert ist, dann muss man nicht mehr fordern. Dann kann man direkt vollstrecken. Zumindest für die letzten drei Jahre.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

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