>Untergrabung des GG in Deutschland
Zum Zitiergebot allgemein:
Von der hehren Zielsetzung des Zitiergebots bleibt in der Praxis oftmals nicht viel übrig. Das Gebot ist dabei auch durch die Rechtsprechung des BVerfG selbst an zahlreichen Stellen durchlöchert worden, wobei die Einzelheiten umstritten sind. Das Gebot gilt beispielsweise nicht:
- bei vorkonstitutionellem Recht, auch wenn dieses geändert wird,
- bei der bloßen Wiederholung und bei geringfügigen Änderungen einschränkender Normen,
- wenn der Eingriff „offenkundig“ ist.
Es wird zudem die Auffassung vertreten, dass die Zitierung im Änderungsgesetz ausreicht, z.T. auch nur in einer Präambel oder bei Ausfertigung. Die Zitierung ist dann in dem geänderten Gesetz gar nicht ersichtlich.
Mit BVerGE 113, 348 hat das BVerfG zudem ausgeführt, dass aus Gründen der Rechtssicherheit die Nichtbeachtung des Zitiergebots erst ab dem Zeitpunkt der Verkündung der Verfassungsgerichtsentscheidung zur Nichtigkeit führen kann.
Diese ganzen Ausnahmen werfen ein bezeichnendes Licht auf die Gesetzgebungspraxis, allerdings eignet sich die Nichtbeachtung des Zitiergebots aus meiner Sicht, kaum als Aufhänger zur Kritik am Gesetzgeber. Es kommt in erster Linie auf den Inhalt an und erst danach auf die Form. Aus meiner Sicht würde eine strenge Auslegung des
Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG an der Rechtspraxis vorbeigehen. Meiner Meinung nach – wenn ich denn etwas zu sagen hätte – könnte das Zitiergebot ganz abgeschafft werden, denn durch übertriebene Förmelei wird ein schlechtes oder aus anderen Gründen verfassungswidriges Gesetz nicht besser.
Viel ärgerlicher ist eine Gesetzgebungspraxis, die stets versucht, die Grenzen des verfassungsrechtlich Zulässigen auszuloten und dabei oft auch über diese Grenzen hinausgeht. Hier sollte sich der Gesetzgeber viel eher an seine eigene Nase packen und sich bei seinen Vorhaben von Anfang an zurücknehmen, anstatt aus politischem Aktionismus rechtlich zweifelhafte Regelungen zu erlassen, deren Wirksamkeit jedes Mal erst vor dem BVerfG ausgekaspert werden muss; siehe die Diskussionen um z.B. Bundeswehr im Inneren, Luftsicherheit, Online-Durchsuchung, Pendler-Pauschale, Trägerschaft der ARGE etc.
Zum Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetz:
Richtig ist, dass dessen Verfassungswidrigkeit wegen Verstoß gegen das Zitiergebot diskutiert wird. Wie oben ausgeführt gibt es aber zahlreiche Ausnahmen, die hier greifen könnten. So könnte z.B. aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber bei der vom Fragesteller angesprochenen „Unverletzlichkeit der Wohnung“ im Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetzt klar zwischen Geschäfts- und Wohnräumen unterschieden hat, geschlossen werden, dass dem Gesetzgeber die Grundrechtsrelevanz wegen „Offenkundigkeit“ bewusst gewesen ist. Zum Zeitpunkt einer möglichen Nichtigkeit habe ich auch schon auf BVerfGE 113, 248 hingewiesen.
IM ÜBRIGEN würde die Nichtigkeit natürlich nur die durch das Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetzt neu eingeführten Normen betreffen, z.B. die USt-Nachschau. Völlig abwegig sind demgegenüber im Internet verbreitete Latrinenparolen, wonach der Staat ab 2001 keine Umsatzsteuer mehr erheben darf.
von Ilsa1939 am 08.12.2008 18:05
Status: Unsterblich (3984 Beiträge)
Userwertung:
2,8
(von 266 User(n) bewertet)
› Diesen User ignorieren
› Diesen User bewerten
› Beitrag melden