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Unrichtige Angaben bei der Bewerbung
Seite 1 - vom 12.09.2007

Unrichtige Angaben bei der Bewerbung

Der Autor
Thilo Wagner, Köln
beschäftigt sich schwerpunktmäßig mit Arbeitsrecht, Zivilrecht, Gewerblicher Rechtsschutz und hat Interessensschwerpunkte: Strafrecht, Verkehrszivilrecht.
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Erfährt der Arbeitgeber, dass der Arbeitnehmer bei seiner Bewerbung von ihm geschönte und damit falsche Ausbildungszeugnisse vorgelegt hat, ist er auch noch nach Jahren berechtigt, das Arbeitsverhältnis wegen arglistiger Täuschung anzufechten, wenn die Einstellung gerade aufgrund der manipulierten Zeugnisse erfolgte. Eine Beendigung ist sogar dann möglich, wenn der Arbeitnehmer in der Zwischenzeit ohne Beanstandungen arbeitete.

Der Fall:

Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg entschied einen Fall von Berwerbungstrickesreien zu Lasten des Klägers (Urteil v. 13.10.2006 – Sa 25/06). Ein Arbeitnehmer hatte sich mit einem gefälschten Ausbildungszeugnis auf einen Arbeitsplatz bei einem Großunternehmen beworben. Das Ergebnis der schriftlichen Prüfung hatte er von „ausreichend“ auf „befriedigend“ und das Ergebnis der praktischen Prüfung von „befriedigend“ auf „gut“ gefälscht. Erst nach 8 ½ Jahren wurde dem Arbeitgeber die Fälschung aus Anlass der Überprüfung der Unterlagen eines anderen Arbeitnehmers bekannt. Er focht daraufhin nach Jahren guter Zusammenarbeit das Arbeitsverhältnis an, weil der Kläger ihn arglistig getäuscht habe. Beanstandungen gegenüber der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers hatte es bislang nicht gegeben.

Mit seiner Klage begehrte der Kläger die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die Anfechtung des Arbeitgebers nicht geendet habe. Letztlich hatte diese Klage keinen Erfolg. Denn die Bewerbung mit einem gefälschten Zeugnis stellt nach der Überzeugung der Arbeitsrichter eine vorsätzliche arglistige Täuschung dar, welche regelmäßig entscheidend für die Einstellungsentscheidung sei. Der Arbeitgeber habe ein schützenswertes Interesse daran, dass die im Rahmen von Bewerbungen vorgelegten Zeugnisse die Qualifikation des Bewerbers wahrheitsgemäß wiedergeben. Nur dies ermöglicht einen fairen Vergleich der Bewerber untereinander.

Das Fazit:

Schummeleien bei der Bewerbung lohnen sich also nicht. Der Arbeitnehmer riskiert auch nach Jahren den Verlust seines sicher geglaubten Arbeitsplatzes. Es ist besser, den Arbeitgeber schon bei der Bewerbung mit seiner Persönlichkeit und der bestehenden Leistungsbereitschaft zu überzeugen und damit den Grundstein für eine erfolgreiche Zusammenarbeit zu legen.


Der Autor ist Sozius der Rechtsanwaltskanzlei Wagner Halbe Rechtsanwälte in Köln und berät Arbeitgeber und Arbeitnehmer in allen Fällen des Arbeitsrechts. Bei Fragen zu diesem Themenkomplex können Sie eine unverbindliche E-Mail an die Adresse kontakt@wagnerhalbe.de senden.

Weiter Informationen erhalten Sie auf diesem Portal oder unter wagnerhalbe.de.


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