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Unlauterer Wettbewerb

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Unlauterer Wettbewerb

Hallo Ihr Lieben,

leider gibt es überall Leute, die anstatt sich um Ihre eigenen Sachen zu kümmern, lieber die Auktionen anderer beäugen.
Da ich ein tadelloses Bewertungsprofil bei ebay habe, über welches ich als gewerblicher Verkäufer Kleidung verkaufe, habe ich mir nichts dabei gedacht, eine getragene Jacke aus meinem Privathaushalt unter dem selben Account zu veräußern, mit dem Hinsweis, dass es ein Privatverkauf ist und ich deswegen eine Rückgabe ausschließe. Nun flatterte eine Unterlassungserklärungs ins Haus, die sich auf diese Auktion bezieht (Vorwurf: kein Widerrufsrecht, Widerrufsrecht muß einen Monat betragen und Hinweis auf die Mwst.fehlte)Da es ja eben ein Privatverkauf war, ist klar, dass das fehlte.In meinen gewerblichen Auktionen weise ich auf das einmonatige gesetzliche Widerrufsrecht in der Auktion hin und auf der Mich_-Seite steht dies ausführlicher, zwar noch mit zwei Wochen, aber naja. Mir war anscheinend beim Einstellen nicht klar, dass ich das über einen anderen Account hätte laufen lassen müssen. Ich wollte halt mein gutes Bewertungsprofil, auch für den Privatverkauf nutzen. naja und jetzt will der liebe Anwalt 700 Euro und ich soll eine Unterlassungserklärung unterzeichnen mit einer Strafe von 5100 EUR, wenn ich dagegen verstoße.
Bin total verzweifelt nun und vielleicht kann mir jemand einen Tipp geben, wie ich mich verhalten soll?
Danke im Vorraus:-)


von Belli21 am 04.05.2007 13:10
Status: Frischling (3 Beiträge)
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Auf frag-einen-anwalt.de erhalten Sie eine Antwort in der Regel innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis. Durchschnittlich 45 Euro.
>Unlauterer Wettbewerb
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von guest123-1400 am 04.05.2007 14:11
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>Unlauterer Wettbewerb
quote:
In meinen gewerblichen Auktionen weise ich auf das einmonatige gesetzliche Widerrufsrecht in der Auktion hin

habe ... eine getragene Jacke aus meinem Privathaushalt unter dem selben Account [angeboten] mit dem Hinsweis, dass es ein Privatverkauf ist und ich deswegen eine Rückgabe ausschließe.


Ein gewerblicher Kleidungsverkäufer handelt mit dem Weiterverkauf eines einzelnen, getragenen Kleidungsstücks aus seinem Privatbesitz nicht schon allein deswegen als Unternehmer im Sinne v. § 14 BGB, weil er sich dabei eines für gewerbliche Kleidungsverkäufe benutzten eBay-Accounts bedient. Es kommt entscheidend auf die gesamten Umstände des Falls an.

Der BGH hatte z.B. entschieden, daß ein Immobilienmakler mit dem Inserieren eines Bauerhofs (6000qm, "ideal als Landsitz, Pferdehof") und dem Versenden eines Exposes mit dem Zusatz „Kauf- und Verkaufsberatung für Haus- und Grundbesitz" nicht 'im geschäftlichen Verkehr' im Sinne des UWG gehandelt hatte, wenn die Immobilie aus seinem Privatbesitz stammt:

BGH, Urteil vom 22-04-1993 - I ZR 75/91

Zwar spricht nach der Lebenserfahrung eine tatsächliche Vermutung für die Annahme, daß ein Kaufmann im geschäftlichen Verkehr handelt, wenn er - wie hier der Bekl. - eine Tätigkeit entfaltet, die - äußerlich betrachtet - sich nicht von seinen sonstigen kaufmännisch-beruflichen Tätigkeiten unterscheidet. Vorliegend ist diese Vermutung aber widerlegt. Das folgt aus der gebotenen Gesamtschau der Umstände, des Zwecks der aufgegebenen Anzeige und der Einzelfallgestaltung. Beim Handeln im geschäftlichen Verkehr muß es sich um eine selbständige, wirtschaftliche Zwecke verfolgende Tätigkeit handeln, in der eine Teilnahme am Erwerbsleben zum Ausdruck kommt und die sich auf Mitbewerber auswirken kann.

So liegt es im Streitfall nicht.

Der Bekl. hat das Grundstück außerhalb seiner geschäftlichen Tätigkeit im Wege einer privaten Schenkung schon mehrere Jahre vor dem mit der Anzeige angekündigten Verkauf erworben. Er hat es also nicht zum Zwecke des Weiterverkaufs erworben. Auch später hat er es nicht seinem geschäftlichen Bereich zugeschlagen. Unwiderlegt hat er vorgetragen, daß er sich zum Verkauf erst entschlossen habe, als der Versuch einer geschäftlichen Nutzung für das Bauunternehmen gescheitert war. Insofern läßt der in der Anzeige angekündigte Verkauf keinerlei Kundenwerbung erkennen, sondern allein die Suche nach einem Käufer für den Verkauf eines privaten Objekts außerhalb des geschäftlichen Bereichs. Mittelbare Vorteile für die vom Bekl. betriebenen geschäftlichen Tätigkeiten, insbesondere eine mögiche Liquiditätsvermehrung, legen keine andere Beurteilung nahe.

Der Zweck des UWG geht dahin, vor unzulässiger Werbung im geschäftlichen Verkehr zu schützen. Daraus folgt, daß nach dem Zweck des UWG geschäftliche und private Tätigkeiten voneinander zu trennen sind. Andernfalls müßte regelmäßig - was nicht angeht - das private rechtsgeschäftliche Auftreten eines Gewerbetreibenden Handeln „im geschäftlichen Verkehr" sein.


quote:
jetzt will der liebe Anwalt 700 Euro und ich soll eine Unterlassungserklärung unterzeichnen mit einer Strafe von 5100 EUR, wenn ich dagegen verstoße.


1. Nicht der Anwalt, sondern höchstens ein vom Anwalt vertretener Wettbewerber (welcher?) wäre zur Geltendmachung der fraglichen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüche befugt.

2. Nicht der Anwalt, sondern höchstens der unterlassungsklagebfugte Wettbewerber könnte berechtigt sein, die Erstattung von im Zusammenhang mit einer außergerichtlichen Abmahnung entstandene Aufwendungen ersetzt zu verlangen.

ABER: Gemäß UWG erstreckt sich der Aufwendungsersatzanspruch nur insoweit auf Aufwendungen, als die 1. für eine berechtigte Abmahnung gemacht wurden und 2. auch erforderlich waren.

Man wird mit gutem Grund anzweifeln können, ob die (Kosten für die) Hinzuziehung eines Anwalts durch einen Wettbewerber, der einen Konkurrenten außergerichtlich(!) auf dessen leicht erkennbares Fehlen von Fernabsatz-Informationen hinweisen möchte, überhaupt als erforderlich anzusehen sind.

Jedenfalls wäre die Abmahnung hier unberechtigt, da (mangels Auftreten als Unternehmer) der wettbewerbsrechtliche Unterlassungsanspruch unbegründet wäre.

Einfach überhaupt nichts(!) zahlen.

M.


von Mirk am 04.05.2007 14:33
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>Unlauterer Wettbewerb
Hallo,

erst einmal vielen Dank für die Antworten.
Habe nun gestern nachgeforscht und bin darauf gestoßen, dass die gute Mitkonkurrentin bereits über 200 Leute über mehrere Anwälte abgemahnt hat. Bei eBay verkauft Sie mit Sicherheit nur zur Tarnung, denn Ihre Artikel (Unterwäsche!) gehen für meist 1,99 Euro weg oder teilweise gar nicht.Streitwert soll da bei 12.900 Euro liegen??Naja! Habe aber auch herausgefunden, dass die Gute ein Marken Outlet in einem Dörfchen hat, dass Sie wahrscheinlich so finanzieren wird. Ich bin so etwas von sauer, natürlich habe ich vielleicht auch ein paar Fehler gemacht, aber gegen so eine Abzocke, kann man sich da gar nicht wehren. Wollte schon fast bei Faß ohne Boden anrufen:-)
Habt Ihr noch Ideen? Die gute Dame und Ihr Anwalt sind auch schon zahlreich vertreten unter www.abmahnschutz.de...
Also über viele hilfreiche Tipps würde ich mich sehr freuen!
Grüße,
Sabrina

-- Editiert von Belli21 am 05.05.2007 11:40:32


von Belli21 am 05.05.2007 11:39
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>Unlauterer Wettbewerb
--- editiert vom Admin


von guest123-1400 am 05.05.2007 13:30
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>Unlauterer Wettbewerb
dann ist bei Proletenschriftsätzen schon von vornherein hypothetisch anzunehmen, dass diese Fehlerhaft sind

*lol* Die unendliche Geschichte geht weiter...



von Mareike123 am 06.05.2007 15:05
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>Unlauterer Wettbewerb
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von guest123-2021 am 07.05.2007 12:37
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>Unlauterer Wettbewerb
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von guest123-1400 am 07.05.2007 23:26
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>Unlauterer Wettbewerb
Hallo,

Anwaltskosten sind zu hoch!!!

Streiwert soll nicht mehr als 4000 euro sein. Anwaltskosten: ca.358,00 euro

Wenn Sie das Urteil benötigen, einfach melden.


von Denira24 am 08.05.2007 06:17
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>Unlauterer Wettbewerb
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von guest123-2021 am 11.05.2007 12:49
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>Unlauterer Wettbewerb
wegen 2 wochen Widerruf und "unfreie sendungen werden nicht angenommen"


von Denira24 am 14.05.2007 19:29
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