>Unlauterer Wettbewerb
quote:
In meinen gewerblichen Auktionen weise ich auf das einmonatige gesetzliche Widerrufsrecht in der Auktion hin
habe ... eine getragene Jacke aus meinem Privathaushalt unter dem selben Account [angeboten] mit dem Hinsweis, dass es ein Privatverkauf ist und ich deswegen eine Rückgabe ausschließe.
Ein gewerblicher Kleidungsverkäufer handelt mit dem Weiterverkauf eines einzelnen, getragenen Kleidungsstücks aus seinem Privatbesitz nicht schon allein deswegen als Unternehmer im Sinne v.
§ 14 BGB, weil er sich dabei eines für gewerbliche Kleidungsverkäufe benutzten eBay-Accounts bedient. Es kommt entscheidend auf die gesamten Umstände des Falls an.
Der BGH hatte z.B. entschieden, daß ein Immobilienmakler mit dem Inserieren eines Bauerhofs (6000qm, "ideal als Landsitz, Pferdehof") und dem Versenden eines Exposes mit dem Zusatz „Kauf- und Verkaufsberatung für Haus- und Grundbesitz" nicht 'im geschäftlichen Verkehr' im Sinne des UWG gehandelt hatte, wenn die
Immobilie aus seinem Privatbesitz stammt:
BGH, Urteil vom 22-04-1993 - I ZR 75/91 Zwar spricht nach der Lebenserfahrung eine tatsächliche Vermutung für die Annahme, daß ein Kaufmann im geschäftlichen Verkehr handelt, wenn er - wie hier der Bekl. - eine Tätigkeit entfaltet, die - äußerlich betrachtet - sich nicht von seinen sonstigen kaufmännisch-beruflichen Tätigkeiten unterscheidet. Vorliegend ist diese Vermutung aber widerlegt. Das folgt aus der gebotenen Gesamtschau der Umstände, des Zwecks der aufgegebenen Anzeige und der Einzelfallgestaltung. Beim Handeln im geschäftlichen Verkehr muß es sich um eine selbständige, wirtschaftliche Zwecke verfolgende Tätigkeit handeln, in der eine Teilnahme am Erwerbsleben zum Ausdruck kommt und die sich auf Mitbewerber auswirken kann.
So liegt es im Streitfall nicht.
Der Bekl. hat das Grundstück außerhalb seiner geschäftlichen Tätigkeit im Wege einer privaten Schenkung schon mehrere Jahre vor dem mit der Anzeige angekündigten Verkauf erworben. Er hat es also nicht zum Zwecke des Weiterverkaufs erworben. Auch später hat er es nicht seinem geschäftlichen Bereich zugeschlagen. Unwiderlegt hat er vorgetragen, daß er sich zum Verkauf erst entschlossen habe, als der Versuch einer geschäftlichen Nutzung für das Bauunternehmen gescheitert war. Insofern läßt der in der Anzeige angekündigte Verkauf keinerlei Kundenwerbung erkennen, sondern allein die Suche nach einem Käufer für den Verkauf eines privaten Objekts außerhalb des geschäftlichen Bereichs. Mittelbare Vorteile für die vom Bekl. betriebenen geschäftlichen Tätigkeiten, insbesondere eine mögiche Liquiditätsvermehrung, legen keine andere Beurteilung nahe.
Der Zweck des UWG geht dahin, vor unzulässiger Werbung im geschäftlichen Verkehr zu schützen. Daraus folgt, daß nach dem Zweck des UWG geschäftliche und private Tätigkeiten voneinander zu trennen sind. Andernfalls müßte regelmäßig - was nicht angeht - das private rechtsgeschäftliche Auftreten eines Gewerbetreibenden Handeln „im geschäftlichen Verkehr" sein. quote:
jetzt will der liebe Anwalt 700 Euro und ich soll eine Unterlassungserklärung unterzeichnen mit einer Strafe von 5100 EUR, wenn ich dagegen verstoße.
1. Nicht der Anwalt, sondern höchstens ein vom Anwalt vertretener Wettbewerber (welcher?) wäre zur Geltendmachung der fraglichen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüche befugt.
2. Nicht der Anwalt, sondern höchstens der unterlassungsklagebfugte Wettbewerber könnte berechtigt sein, die Erstattung von im Zusammenhang mit einer außergerichtlichen
Abmahnung entstandene Aufwendungen ersetzt zu verlangen.
ABER: Gemäß UWG erstreckt sich der Aufwendungsersatzanspruch nur insoweit auf Aufwendungen, als die 1. für eine
berechtigte Abmahnung gemacht wurden und 2. auch
erforderlich waren.
Man wird mit gutem Grund anzweifeln können, ob die (Kosten für die) Hinzuziehung eines Anwalts durch einen Wettbewerber, der einen Konkurrenten außergerichtlich(!) auf dessen leicht erkennbares Fehlen von Fernabsatz-Informationen hinweisen möchte, überhaupt als
erforderlich anzusehen sind.
Jedenfalls wäre die Abmahnung hier unberechtigt, da (mangels Auftreten als Unternehmer) der wettbewerbsrechtliche Unterlassungsanspruch unbegründet wäre.
Einfach überhaupt nichts(!) zahlen.
M.
von Mirk am 04.05.2007 14:33
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