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Ein neuer Eigentümer übernahm [ein insolvenzbedrohtes] ortsansässiges Autohaus (selbige Marke wie unseres) und bekam vom Hersteller einen "Start-Zuschuss" von etwa 300.000€ und bietet seit 2 Tagen Neuwagen UNTER Einkaufpreis an.
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BGH, Urteil vom 2. 10. 2008 - I ZR 48/ 06
Von Januar bis April 2004 warb die Beklagte auch im Rundfunk in Rheinland-Pfalz und im Saarland mit den Aussagen Den günstigsten Preis macht M. M., garantiert 13 % unter jedem Wettbewerbspreis und Bei M. M. Küchen-Tiefpreis-Garantie. Wir liefern garantiert unter jedem Wettbewerbspreis.
Die Klägerin, die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e. V., hat diese Werbung als wettbewerbswidrig beanstandet.
Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass der Klägerin der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht unter dem Gesichtspunkt einer gezielten Behinderung von Mitbewerbern (§§ 3, 4 Nr. 10 UWG; § 1 UWG a. F.) zusteht.
a) Nach den getroffenen Feststellungen kann im Streitfall nicht von einer nach diesen Bestimmungen unzulässigen Preisunterbietung in Verdrängungsabsicht ausgegangen werden.
aa) Einem Unternehmen steht es grundsätzlich frei, seine Preise in eigener Verantwortung zu gestalten und die Preise der Konkurrenten insbesondere auch beim Verkauf identischer Waren zu unterbieten (vgl. BGH, Urt. v. 6. 10. 1983 - I ZR 39/ 83, GRUR 1984, 204, 206 - Verkauf unter Einstandspreis II; BGHZ 129, 203, 219 - Hitlisten-Platten; BGH, Urt. v. 30. 3. 2006 - I ZR 144/ 03, GRUR 2006, 596 Tz. 13 = WRP 2006, 888 - 10 % billiger, m. w. N.). Auch der Verkauf unterhalb des Einstandspreises ist nicht grundsätzlich, sondern nur beim Vorliegen besonderer Umstände wettbewerbswidrig (BGH, Urt. v. 31. 1. 1979 - I ZR 21/ 77, GRUR 1979, 321, 322 - Verkauf unter Einstandspreis I; Urt. v. 27. 10. 1988 - I ZR 29/ 87, GRUR 1990, 371, 372 = WRP 1989, 468 - Preiskampf; BGH GRUR 2006, 596 Tz. 13 - 10 % billiger). Ein entsprechendes Angebot ist danach zwar dann als unlauter anzusehen, wenn es geeignet und dazu bestimmt ist, Mitbewerber aus dem Markt zu drängen. Sind die Preise aber nach kaufmännischen Grundsätzen vertretbar kalkuliert, reicht allein der Umstand, dass die Preisgestaltung gezielt gegen Mitbewerber eingesetzt wird, nicht aus, um einen Wettbewerbsverstoß zu begründen (vgl. BGH GRUR 2006, 596 Tz. 13 und 22 - 10 % billiger).
bb) Bereits der eigene Sachvortrag der Klägerin rechtfertigt nicht die Annahme, dass die Beklagte Mitbewerber mit der beanstandeten Verhaltensweise in unlauterer Weise gezielt behindert. Die Klägerin hat in dieser Hinsicht lediglich vorgebracht, die Beklagte nehme es billigend in Kauf, dass es zu Verkäufen unter Einstandspreis komme. Es genügt aber nicht, wenn eine Werbemaßnahme lediglich die abstrakte Gefahr begründet, dass Waren unter Einstandspreis abgegeben werden (BGH GRUR 2006, 596 Tz. 16 - 10 % billiger).
http://lexetius.com/2008,3947
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Grundsätzlich hindert aber niemand z.B. einen exzentrischen Milliardär daran, tausende von Neuwagen einzukaufen
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und diese an jedermann in Posemuckel zu verschenken (weil er damit den ortsansässigen Autohändler ruinieren will, der ihm vor 50 Jahren die Freundin ausgespannt hat)
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Die "Lockpreise" waren natürlich dazu gedacht, Kunden ins Geschäft zu ziehen.
Und nur Milch - wenn einmal da - kauft eigentlich niemand.Mit dem dadurch erzielten Gewinn, wurde somit der "Verlust" bei den paar veräußerten Milchtüten locker wettgemacht...- und damit zu Recht verboten.Vergleichbar zu der Autohaus-Offerte seh ich das genauso.
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Da ich 100%ig weiß, daß beide Unternehmen dieselben Händlermargen haben
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