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Unlauterer Wettbewerb ?

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Unlauterer Wettbewerb ?

Hallo werte Forumler,

ein aktuelles Problem möchte ich euch schildern.

Ein ortsansässiges Autohaus (selbige Marke wie unseres) bietet seit 2 Tagen
Neuwagen UNTER Einkaufpreis an.
Da ich 100%ig weiß, daß beide Unternehmen dieselben Händlermargen haben,
stellt sich die Frage, ob hier ein Fall von unlauterem Wettbewerb vorliegt.
Folgender Hinweis ist noch erwähnenswert: Das genannte Unternehmen stand
Ende 2008 kurz vor der Insolvenz.
Ein neuer Eigentümer übernahm den Laden und bekam vom Hersteller einen
"Start-Zuschuss" von etwa 300.000€.

Es ist durchaus denkbar, daß der neue Eigentümer mit diesem Geld, jeden verkauften Neuwagen somit subventioniert.
Für mich alles andere als rechtens. Oder sehe ich das falsch?
Wie kann man dieses Geschäftsgebaren schnellstmöglich unterbinden?

Mittlerweile haben wir durch die Offerte des Mitkonkurrenten, schon etliche Interessenten bzw. Kunden verloren.

-- Editiert am 26.03.2009 12:33


von terrierXY am 26.03.2009 12:30
Status: Stift (46 Beiträge)
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>Unlauterer Wettbewerb ?
Per se ist ein Verkauf unter Einkaufspreis (oder sogar ein Verschenken) noch nicht wettbewerbswidrig.

AFAIK wurde eine Wettbewerbswidrigkeit in einem Fall bejaht, in dem eine Firma mit mehreren Sparten (Beispiel: zur Firma gehört ein Baumarkt und ein Supermarkt) Waren in einer Sparte unter Einkaufspreis verkauft und diese Verluste mit Gewinnen aus der anderen Sparte ausgeglichen hat.

Grundsätzlich hindert aber niemand z.B. einen exzentrischen Milliardär daran, tausende von Neuwagen einzukaufen und diese an jedermann in Posemuckel zu verschenken (weil er damit den ortsansässigen Autohändler ruinieren will, der ihm vor 50 Jahren die Freundin ausgespannt hat).


von CvD am 26.03.2009 13:04
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>Unlauterer Wettbewerb ?
Passend dazu gibt es aber bereits eine vergleichbare gesetzliche Regelung im Lebensmittelbereich.
Dort wurde auch vielen Discountern verboten, z.B. die Milch unter dem Einstandspreis anzubieten.
Die "Lockpreise" waren natürlich dazu gedacht, Kunden ins Geschäft zu ziehen.
Und nur Milch - wenn einmal da - kauft eigentlich niemand.

Mit dem dadurch erzielten Gewinn, wurde somit der "Verlust" bei den paar veräußerten Milchtüten locker wettgemacht...- und damit zu Recht verboten.

Vergleichbar zu der Autohaus-Offerte seh ich das genauso.
Natürlich gibt der dortige Geschäftsführer nicht zu, mit dem Hersteller-Startbonus die Neuwagenverkäufe zu subventionieren.

Dafür muss dann die Werkstatt und der Servicebereich herhalten, um die Neuwagen-Defizite wieder auszugleichen.





von terrierXY am 26.03.2009 13:27
Status: Stift (46 Beiträge)
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>Unlauterer Wettbewerb ?
Ich habe noch mal was zu meiner Erinnerung passendes gefunden:

"Auch der Verkauf unterhalb des Einstandspreises ist nicht grundsätzlich, sondern nur bei Vorliegen besonderer Umstände wettbewerbswidrig (BGH, Urt. v. 31.1.1979 - I ZR 21/77, GRUR 1979, 321, 322 - Verkauf unter Einstandspreis I; Urt. v. 27.10.1988 - I ZR 29/87, GRUR 1990, 371, 372 = WRP 1989, 468 - Preiskampf m.w.N.).

Entsprechend liegt in dem Anbieten von Waren unter Einstandspreis durch ein Unternehmen mit überlegener Marktmacht nur dann eine unbillige Behinderung kleiner oder mittlerer Wettbewerber i.S. von § 20 Abs. 4 Satz 1 GWB, wenn das Angebot nicht nur gelegentlich erfolgt und sachlich nicht gerechtfertigt ist, § 20 Abs. 4 Satz 2 GWB.

Ein Angebot unter den Einstandspreisen des Unternehmens ist in der Rechtsprechung insbesondere dann als unlauter angesehen worden, wenn es in einer Weise erfolgt, die geeignet ist, einen oder mehrere Wettbewerber vom Markt zu verdrängen, und zu diesem Zweck eingesetzt wird (BGH GRUR 1979, 321, 322 - Verkauf unter Einstandspreis I)."

(Quelle: BGH I ZR 144/03, Urteil vom 30.03.2006 )


von CvD am 26.03.2009 16:00
Status: Unsterblich (1000 Beiträge)
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>Unlauterer Wettbewerb ?
quote:
Ein neuer Eigentümer übernahm [ein insolvenzbedrohtes] ortsansässiges Autohaus (selbige Marke wie unseres) und bekam vom Hersteller einen "Start-Zuschuss" von etwa 300.000€ und bietet seit 2 Tagen Neuwagen UNTER Einkaufpreis an.


Vielleicht ist das [in eurem konkreten Fall] wettbewerbswidrig?

Der BGH hatte jüngst eine Klage wegen Wettbewerbswidrigkeit eines Zeitungsinserats

"M. M. - KÜCHEN-TIEFSTPREIS-GARANTIE

Egal, wer beim Küchenkauf anbietet - Wir garantieren Ihnen einen Preis, der 13 % unter jedem MITBEWERBER-ANGEBOT liegt."

zurückgewiesen:

quote:
BGH, Urteil vom 2. 10. 2008 - I ZR 48/ 06

Von Januar bis April 2004 warb die Beklagte auch im Rundfunk in Rheinland-Pfalz und im Saarland mit den Aussagen Den günstigsten Preis macht M. M., garantiert 13 % unter jedem Wettbewerbspreis und Bei M. M. Küchen-Tiefpreis-Garantie. Wir liefern garantiert unter jedem Wettbewerbspreis.

Die Klägerin, die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e. V., hat diese Werbung als wettbewerbswidrig beanstandet.

Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass der Klägerin der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht unter dem Gesichtspunkt einer gezielten Behinderung von Mitbewerbern (§§ 3, 4 Nr. 10 UWG; § 1 UWG a. F.) zusteht.

a) Nach den getroffenen Feststellungen kann im Streitfall nicht von einer nach diesen Bestimmungen unzulässigen Preisunterbietung in Verdrängungsabsicht ausgegangen werden.

aa) Einem Unternehmen steht es grundsätzlich frei, seine Preise in eigener Verantwortung zu gestalten und die Preise der Konkurrenten insbesondere auch beim Verkauf identischer Waren zu unterbieten (vgl. BGH, Urt. v. 6. 10. 1983 - I ZR 39/ 83, GRUR 1984, 204, 206 - Verkauf unter Einstandspreis II; BGHZ 129, 203, 219 - Hitlisten-Platten; BGH, Urt. v. 30. 3. 2006 - I ZR 144/ 03, GRUR 2006, 596 Tz. 13 = WRP 2006, 888 - 10 % billiger, m. w. N.). Auch der Verkauf unterhalb des Einstandspreises ist nicht grundsätzlich, sondern nur beim Vorliegen besonderer Umstände wettbewerbswidrig (BGH, Urt. v. 31. 1. 1979 - I ZR 21/ 77, GRUR 1979, 321, 322 - Verkauf unter Einstandspreis I; Urt. v. 27. 10. 1988 - I ZR 29/ 87, GRUR 1990, 371, 372 = WRP 1989, 468 - Preiskampf; BGH GRUR 2006, 596 Tz. 13 - 10 % billiger). Ein entsprechendes Angebot ist danach zwar dann als unlauter anzusehen, wenn es geeignet und dazu bestimmt ist, Mitbewerber aus dem Markt zu drängen. Sind die Preise aber nach kaufmännischen Grundsätzen vertretbar kalkuliert, reicht allein der Umstand, dass die Preisgestaltung gezielt gegen Mitbewerber eingesetzt wird, nicht aus, um einen Wettbewerbsverstoß zu begründen (vgl. BGH GRUR 2006, 596 Tz. 13 und 22 - 10 % billiger).

bb) Bereits der eigene Sachvortrag der Klägerin rechtfertigt nicht die Annahme, dass die Beklagte Mitbewerber mit der beanstandeten Verhaltensweise in unlauterer Weise gezielt behindert. Die Klägerin hat in dieser Hinsicht lediglich vorgebracht, die Beklagte nehme es billigend in Kauf, dass es zu Verkäufen unter Einstandspreis komme. Es genügt aber nicht, wenn eine Werbemaßnahme lediglich die abstrakte Gefahr begründet, dass Waren unter Einstandspreis abgegeben werden (BGH GRUR 2006, 596 Tz. 16 - 10 % billiger).

http://lexetius.com/2008,3947



1. Wirbt das konkurrierende Autohaus nicht nur mit Preisnachlässen, die die "theoretische" Gefahr von Verkäufen unter Einstandspreis hervorrufen, sondern verlangt tatsächlich Preise unter Einstandspreis?

2. Ist dieses Preisdumping geeignet und dazu bestimmt, euch vom Markt zu verdrängen?

3. Falls ja - rechtfertigt sich die Verdrängungsabsicht durch eine "nach kaufmännischen Grundsätzen vertretbare" Preisgestaltung?

( Vielleicht könntet ihr gegen den Autolieferanten einen einklagbaren Anspruch haben, ebenfalls eine Zahlung von 300.000 Euro beanspruchen zu können. )

M.


von Mirk am 27.03.2009 15:29
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>Unlauterer Wettbewerb ?
quote:
Grundsätzlich hindert aber niemand z.B. einen exzentrischen Milliardär daran, tausende von Neuwagen einzukaufen


Erlaubt

quote:
und diese an jedermann in Posemuckel zu verschenken (weil er damit den ortsansässigen Autohändler ruinieren will, der ihm vor 50 Jahren die Freundin ausgespannt hat)


Wenn die massenhafte Auto-Verschenkerei des Milliardärs nicht "objektiv mit der Förderung des Absatzes von Waren seines eigenen oder eines fremden Unternehmens zusammenhängt", § 2 UWG, dann fällt sie nicht unter die Vorschriften des Wettbewerbsrechts. ( Das erscheint schon zweifelhaft: objektiv gesehen, hängt der Einkauf von 10.000 Autos zum Zweck des Verschenkens mit der Förderung des Warenabsatzes des Autolieferanten zusammen, bei dem der Milliardär einkauft ... )

Vielleicht ist die Durchführung der Verschenk-Aktion aus Sicht des Autohändlers als rechtswidriger Eingriff in sein von § 823 Absatz 1 BGB als sonstiges Recht geschütztes Recht in Gestalt des (dubiosen) "Rechts am eingerichteten u. ausgeübten Gewerbebetrieb" anzusehen?

Oder der eifersüchtige Milliardär würde sich dem gezielt ruinierten Autohändler nach § 826 BGB wegen "vorsätzlich sittenwidriger Schädigung" schadensersatzpflichtig machen?

Oder dem verschenkfreudigen Milliardär wäre nach § 226 BGB das Recht zum massenhaften Autoverschenken abzuerkennen, weil es "nur den Zweck haben kann, einem anderen Schaden zuzufügen"?

M.


von Mirk am 27.03.2009 15:49
Status: Tao (5245 Beiträge)
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>Unlauterer Wettbewerb ?
> Oder dem verschenkfreudigen Milliardär wäre nach § 226 BGB das Recht zum massenhaften Autoverschenken abzuerkennen, weil es "nur den Zweck haben kann, einem anderen Schaden zuzufügen"?

Lustige Theorie. Bei dieser weiten Auslegung von "Ausübung eines Rechts" würde das aber bedeuten, daß ich auch kein Recht hätte, zugunsten von A in einem Prozeß auszusagen, wenn damit dem Prozeßgegner B ein Schaden zugefügt wird.
(Im Autobeispiel spricht schon dagegen, daß das Verschenken ja auch den Zweck hat, andere glücklich zu machen.
)


von CvD am 27.03.2009 18:19
Status: Unsterblich (1000 Beiträge)
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>Unlauterer Wettbewerb ?

quote:
Die "Lockpreise" waren natürlich dazu gedacht, Kunden ins Geschäft zu ziehen.
Und nur Milch - wenn einmal da - kauft eigentlich niemand.

Mit dem dadurch erzielten Gewinn, wurde somit der "Verlust" bei den paar veräußerten Milchtüten locker wettgemacht...- und damit zu Recht verboten.

Vergleichbar zu der Autohaus-Offerte seh ich das genauso.

Dies sehe ich eher anders.
Im Autohaus gibt es nur Autos und das dazu passende Zubehör.
Im Lebensmittelladen war ein Angebot des täglichen Bedarfs vohanden mit hunderten Produkten. Hier wurde vom Lebensmittelladen ein Lockangebot mit einem einzigen Produkt gestartet um in dessen Rahmen von der menschlichen Bequemlichkeit zu profitieren (kauf anderer Produkte weil, man war ja schon mal da).


In diesem Fall wäre die Frage ob dieser Verkauf nicht im Rahmen eines Eröffnungsangebotes passiert.

quote:
Da ich 100%ig weiß, daß beide Unternehmen dieselben Händlermargen haben

Interessant. Woher wissen Sie das? Sie hatten Einblick in seine Buchhaltungs-/Kalkulationsunterlagen?



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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung dar !"


von Harry van Sell am 27.06.2009 23:41
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