Unklare Kündigungsklausel im Mietvertrag.....wann kann ich raus?

17. Januar 2017 Thema abonnieren
 Von 
ommel2
Status:
Beginner
(96 Beiträge, 19x hilfreich)
Unklare Kündigungsklausel im Mietvertrag.....wann kann ich raus?

Hallo,

ich gebe jetzt mal wortwörtlich die Klausel wieder, die in meinem Mietvertrag steht.....Meine Frage dazu ist: Kann ich zum 01.05. raus oder erst am 01.05. kündigen, dann zu welchem Datum? Oder kann mir gar der Eigentümer einfach so kündigen?

So steht's geschrieben:

Der Mietvertrag wird am 01.05.2015 geschlossen und läuft auf unbestimmte Zeit. Beide Parteien sind sich darüber einig, dass das Mieverhältnis frühestens 2 Jahre nach Mietbeginn von beiden Parteien, das heiist, fühestens zum 01.05.2017 mit gesetzlicher Kündigungsfrist zum Ende des Kalendermonats ordentlich kündbar ist.

Ab dem 01.05.2017 kann das Mietverhälnis von beiden Parteien entsprechend der gesetzlichen Kündigungsvorschriften gekündigt werden.

So, genau so steht es drin.

Hat jemand eine Meinung dazu?

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15 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6419 Beiträge, 2317x hilfreich)

Zitat:
das heiist, fühestens zum 01.05.2017 mit gesetzlicher Kündigungsfrist zum Ende des Kalendermonats ordentlich kündbar ist.


Für mich heißt dieses dass erstmals zum 1.5.2017 gekündigt werden kann.
Bei 3 Monaten Kündigungsfrist muss die Kündigung als spätestens am 3. Febr. 2017 beim Vermieter eingegangen sein.

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

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#2
 Von 
ommel2
Status:
Beginner
(96 Beiträge, 19x hilfreich)

Also dann zu Ende Mai raus.

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#3
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2376x hilfreich)

Zitat (von Spezi-2):
Bei 3 Monaten Kündigungsfrist muss die Kündigung als spätestens am 3. Febr. 2017 beim Vermieter eingegangen sein.

Nö, genau den Wortlaut lesen:
Zitat (von ommel2):
Der Mietvertrag wird am 01.05.2015 geschlossen und läuft auf unbestimmte Zeit. Beide Parteien sind sich darüber einig, dass das Mieverhältnis frühestens 2 Jahre nach Mietbeginn von beiden Parteien, das heiist, fühestens zum 01.05.2017 mit gesetzlicher Kündigungsfrist zum Ende des Kalendermonats ordentlich kündbar ist.

Die ordentliche Kündigung ist erst ab 1.5 aus zu sprechen.

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#4
 Von 
ommel2
Status:
Beginner
(96 Beiträge, 19x hilfreich)

Warum steht dann extra nochmal drunter, dass ab dem 01.05. dann mit gesetzlicher Kündigungsfrist gekündigt werden kann? Ist ja dann das selbe wie oben schon. Da hätte man das nicht extra erwähnen müssen.

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#5
 Von 
Anitari
Status:
Bachelor
(3201 Beiträge, 1444x hilfreich)

Zitat (von ommel2):
Der Mietvertrag wird am 01.05.2015 geschlossen und läuft auf unbestimmte Zeit. Beide Parteien sind sich darüber einig, dass das Mieverhältnis frühestens 2 Jahre nach Mietbeginn von beiden Parteien, das heiist, fühestens zum 01.05.2017 mit gesetzlicher Kündigungsfrist zum Ende des Kalendermonats ordentlich kündbar ist.


Steht das tatsächlich so wortwörtlich im Vertrag?

Signatur:

„Sie hören von meinem Anwalt"
ist die erwachsene Version von „Das sage ich meiner Mama"

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#6
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6419 Beiträge, 2317x hilfreich)

Zitat:
Nö, genau den Wortlaut lesen:


Wieso da steht nicht: frühestens ab 1.5.2017 kündbar, sondern
frühestens zum 1.5.2017 kündbar.

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

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#7
 Von 
ommel2
Status:
Beginner
(96 Beiträge, 19x hilfreich)

Genau so steht es drin.....Hab nichts weggelassen oder verändert.

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#8
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6419 Beiträge, 2317x hilfreich)

Zitat:
Also dann zu Ende Mai raus.

frühestens zum 1.5. oder eben kündigen Zugang bis zum 3.3.2017 per 31.5.2017.

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

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#9
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2376x hilfreich)

Zitat (von Spezi-2):
kündigen Zugang bis zum 3.3.2017 per 31.5.2017.

Genau das sagt es aus, die Klausel ist richtig blöd geschrieben, denn es geht nur zum Ende des Monats.

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#10
 Von 
Ver
Status:
Master
(4360 Beiträge, 2284x hilfreich)

Zitat (von ommel2):
Beide Parteien sind sich darüber einig, dass das Mieverhältnis frühestens 2 Jahre nach Mietbeginn von beiden Parteien, das heiist, fühestens zum 01.05.2017 mit gesetzlicher Kündigungsfrist zum Ende des Kalendermonats ordentlich kündbar ist.


Ich würde darauf tippen, das man erst nach dem 1.5.17 kündigen kann, weil dort steht:

Zitat:
das Mieverhältnis frühestens 2 Jahre nach Mietbeginn von beiden Parteien ...... zum Ende des Kalendermonats ordentlich kündbar ist.

Da das Mietverhältnis am 1.5.15 geschlossen worden ist, kann man erst nach dem 1.5.17 die Kündigung abgeben. Dann noch 3 Monate zum Monatsende = 31.7.17.

Zitat:
fühestens zum 01.05.2017


das verwirrt. Lässt man es weg, ist es klar.

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#11
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Da jedoch zum steht, kann man mE zum 31.05. kündigen. Ich würde bis spätestens 03.03. (nachweislich zu diesem Datum eingehend beim VM) kündigen ZUM 31.05. ... so ich denn würde ausziehen wollen.

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#12
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9889 Beiträge, 4482x hilfreich)

In aller Regel dürfte sowas wohl als AGB-Klausel einzustufen sein. Unklarheiten gehen damit immer zu Lasten des Verwenders (hier vermutlich der Vermieter). Im Extremfall kann die ganze Klausel dadurch unwirksam werden, mindestens aber wird die für den Verbraucher (hier Mieter) die günstigste Auslegung gewählt.

Soweit das allgemeine. Hier sehe ich einen Grenzfall. Ohne das "mit gesetzlicher Kündigungsfrist ..." könnte man noch mit einem puren Schreibfehler argumentieren und auf eine Kündigung ab 1.5. schließen. Dieser Halbsatz macht's dann aber endgültig irgendwie unsinnig. Gesetzliche Frist zum Ende des Kalendermonates könnte zum Ende vom Mai bedeuten oder auch nicht.

Der zweite Satz ist dagegen komplett klar und lässt keine Fragen offen. Nur gibt es im AGB-Recht keine geltungserhaltende Reduktion. Man kann also nicht einfach das unverständliche Zeug weglassen und der Rest bleibt gültig. Wenn eine Regelung ungültig ist, so ist die komplette Regelung zu diesem Sachverhalt ungültig.

Es tut mir leid, von mir gibt's keine eindeutige Meinung. Bei einer Abstimmung würde ich auf komplett ungültig und damit keinen wirksamen Kündigungsverzicht tippen. Meinungsumfragen helfen aber wenig.

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#13
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

@cauchy

Das mit der AGB Klausel ist interessant, gibt es dazu schon Rechtsprechung und Hinweise?

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47506 Beiträge, 16808x hilfreich)

Auch ich möchte auf das AGB-Recht verweisen, nach dem missverständliche Regelungen zu Lasten des Verwenders (Hier Vermieter) ausgelegt werden (§ 305c Abs. 2 BGB )

Ich glaube nicht, dass die Klausel komplett ungültig ist. Dass ein Kündigungsausschluss vereinbart werden sollte ist schon klar. Unklar ist dagegen, zu welchem Termin gekündigt werden kann. Dann ist jedoch die für den Mieter günstigste Auslegung zu wählen, d.h. er kann zum 31.05.2017 mit gesetzlicher Frist kündigen, d.h. der Mietvertrag endet am 31.05.2017.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
ommel2
Status:
Beginner
(96 Beiträge, 19x hilfreich)

Eigentlich will ich gar nicht raus, aber die Wohnung wird verkauft und der neue Eigentümer wird dann wohl hier einziehen. Und jetzt hab ich grad die Chance, im Juni innerhalb des Hauses in eine andere Wohnung zu ziehen und diese auch zu kaufen. Ich will nicht warten, bis der neue Eigentümer mir kündigt, denn dann ist die andere Wohnung weg. Daher ist das Auszugsdatum, bzw. Kündigungsdatum von entscheidender Bedeutung.
Danke nochmals für die vielen Reaktionen.

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