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Ungeeignetheit zum Führen eines Kraftfahrzeugs

Von Rechtsanwalt Steffen Bußler
17.7.2012 | Ratgeber - Verkehrsrecht | 717 Aufrufe
Mehr zum Thema:

Fahrerlaubnis, Entziehung, Eignung, Jugendlicher, Kraftfahrzeug

Entziehung der Fahrerlaubnis bei einem Jugendlichen

Das OLG Nürnberg hat festgestellt, dass es bei der Entziehung der Fahrerlaubnis eines Jugendlichen gemäß § 69 StGB i.V.m. § 7 Abs. 1 JGG allein auf dessen Ungeeignetheit zum Führen eines Kraftfahrzeugs und nicht auf erzieherische Erwägungen ankommt. (Beschluss vom 26.08.2011, Az. 1 St OLG Ss 156/11)

Das Gericht hat dazu ausgeführt: „Aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden ist die Anordnung der Maßregel der Entziehung der Fahrerlaubnis durch das Jugendgericht ohne einzelfallbezogene Begründung. Die Regelvermutung des § 69 Abs. 2 StGB gilt auch im Rahmen des § 7 JGG (i.V.m. § 105 Abs. 1 JGG) uneingeschränkt. Auch die Dauer der Sperrfrist gem. § 69 a StGB ist allein an der Ungeeignetheit des Jugendlichen bzw. Heranwachsenden auszurichten. Sie darf nicht allein aus erzieherischen Gründen verkürzt werden, weswegen es hierzu auch keiner Ausführungen in den Urteilsgründen bedarf.“

SEIT 2012 BEI 123RECHT.NET
Von Rechtsanwalt
Steffen Bußler
Berlin
Familienrecht, Strafrecht, Verkehrsrecht, Miet und Pachtrecht, Ordnungswidrigkeiten
 Pers. Direktanfrage 

§ 69 Entziehung der Fahrerlaubnis
(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Einer weiteren Prüfung nach § 62 bedarf es nicht.

(2) Ist die rechtswidrige Tat in den Fällen des Absatzes 1 ein Vergehen
    1.     der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c),
    2.     der Trunkenheit im Verkehr (§ 316),
    3.     des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142), obwohl der Täter weiß oder wissen kann, dass bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist, oder
    4.     des Vollrausches (§ 323a), der sich auf eine der Taten nach den Nummern 1 bis 3 bezieht,

so ist der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen.

(3) Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Rechtskraft des Urteils. Ein von einer deutschen Behörde ausgestellter Führerschein wird im Urteil eingezogen.

Rechtsanwalt Bußler
Virchowstr. 1
10249 Berlin

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